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München (ots) - Kaum finanzielle Klarheit, unbekannte Vertragsrisiken und ein
unterschätztes Vermögen - viele Ehefrauen von Unternehmern kennen das: Das
Unternehmen des Mannes scheint mit der eigenen Absicherung nichts zu tun zu
haben, doch im Scheidungsfall kann genau diese Annahme teuer werden.
Fachanwältin für Familienrecht Martina Ammon erklärt, welche Vermögenswerte
tatsächlich ausgleichsrelevant sind - und wie Frauen ihre Ansprüche klug
realisieren.
Auf den ersten Blick scheint die Lage eindeutig: Das Unternehmen gehört dem
Ehemann, er hat es aufgebaut und führt es - also bleibt es auch im Fall einer
Scheidung außen vor. Genau diese Annahme ist weit verbreitet und zugleich
hochriskant. Denn im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zählt
nicht, wem ein Vermögenswert formal gehört, sondern wie sich Vermögen während
der Ehe entwickelt hat. Wertsteigerungen, Beteiligungen oder stille Reserven
können daher entscheidend sein - selbst dann, wenn sie nie als frei verfügbares
Geld sichtbar waren. Viele Frauen hinterfragen das nicht oder stimmen
vertraglichen Regelungen zu, ohne die wirtschaftlichen Folgen zu überblicken
oder sich vorab zumindest über die Rechtslage zu informieren, um dann eine
fundierte Entscheidung zu treffen. "Frauen, die Unternehmenswerte vorschnell aus
dem Zugewinnausgleich herausnehmen lassen, ohne dafür angemessen kompensiert zu
werden, geben wirtschaftliche Ansprüche auf, die ihnen im Scheidungsfall
eigentlich zustehen könnten", warnt Martina Ammon, Fachanwältin für
Familienrecht.
"Entscheidend ist nicht, ob das Unternehmen dem Ehemann gehört, sondern, ob
während der Ehe ein gesteigerter wirtschaftlicher Wert entstanden ist - und
genau dieser wird im Zugewinnausgleich oft völlig unterschätzt", fügt sie hinzu.
Aus ihrer täglichen Praxis weiß Martina Ammon, dass viele Frauen diesen Schritt
in die Beratung beim Anwalt erst dann gehen, wenn es bereits zu spät ist. Seit
rund 30 Jahren begleitet sie Frauen in Trennungs- und Scheidungsverfahren mit
komplexen Vermögensstrukturen und hat dabei mehr als 3.500 Familien durch diesen
Prozess geführt. Zusätzlich unterstützt sie als Mentorin Frauen dabei, in jeder
Phase der Ehe, ihre wirtschaftliche Ausgangslage frühzeitig zu verstehen,
fundierte Entscheidungen zu treffen und diese geschickt zu verhandeln. Welche
Aspekte dabei entscheidend sind und wo die größten Risiken liegen, wird im
Folgenden deutlich.
Was der Zugewinnausgleich bei Unternehmerehen wirklich bedeutet
Während der Zugewinnausgleich auf dem Papier oft eindeutig wirkt, zeigt sich in
Unternehmerehen schnell eine deutlich komplexere Realität. Denn gerade bei
Unternehmensbeteiligungen geht es nicht nur um klar greifbare Vermögenswerte,
sondern häufig um wirtschaftliche Größen, die sich nicht unmittelbar in
verfügbares Geld übersetzen lassen. Firmenwerte, Beteiligungsstrukturen oder
stille Reserven können den rechnerischen Zugewinn erheblich erhöhen, ohne dass
entsprechende liquide Mittel vorhanden oder in den Alltag der Familie geflossen
sind.
Genau darin liegt eine der größten Herausforderungen: Der Wert eines
Unternehmens entsteht oft langfristig und ist im Betrieb gebunden. Wird dieser
Wert im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt, kann das erhebliche
finanzielle Spannungen auslösen. In der Praxis bedeutet das im Extremfall, dass
Unternehmer gezwungen sind, Kredite aufzunehmen, Vermögenswerte zu veräußern
oder sogar Anteile am eigenen Unternehmen zu belasten, um Ausgleichsansprüche
bei der Scheidung zu erfüllen. Entscheidend ist dabei, dass es nicht nur um die
Frage geht, ob ein Unternehmenswert berücksichtigt wird, sondern auch darum, wie
dieser wirtschaftlich eingeordnet werden muss. "Gerade Unternehmenswerte stellen
die größten Streitpunkte im Zugewinnausgleich dar - vor allem dann, wenn ihre
wirtschaftliche Tragweite unterschätzt wird", betont Martina Ammon.
Wann der Ausschluss von Unternehmenswerten zum Problem wird
Der Wunsch, ein Unternehmen im Ehevertrag vor finanziellen Belastungen zu
schützen, ist aus unternehmerischer Sicht nachvollziehbar. Hohe
Ausgleichszahlungen können im Ernstfall zu Liquiditätsengpässen führen oder
sogar die Stabilität des Betriebs gefährden - entsprechend häufig werden
Unternehmenswerte aus dem Zugewinnausgleich herausgenommen.
Kritisch wird es jedoch, wenn dieser Ausschluss einseitig zu Lasten der Ehefrau
erfolgt. Problematisch ist dabei nicht der Schutz des Unternehmens selbst,
sondern das Fehlen einer angemessenen wirtschaftlichen Gegenleistung. "Viele
Frauen gehen davon aus, dass der Ausschluss von Unternehmenswerten eine reine
Formsache ist. Tatsächlich entscheiden sie damit aber oft über einen erheblichen
Teil ihres eigenen Ausgleichsanspruches", erklärt Martina Ammon.
In solchen Fällen verzichten Frauen auf die Hälfte der Wertsteigerung der
Vermögenswerte, die während der Ehe entstanden sind - oft ohne es zu erkennen.
Besonders schwer wiegt das, wenn sie über Jahre hinweg familiäre Verantwortung
übernommen oder beruflich zurückgesteckt haben, während gleichzeitig der
Unternehmenswert gestiegen ist.
Was Frauen konkret prüfen lassen sollten
Unabhängig davon, ob ein Ehevertrag besteht oder nicht, ist eine frühzeitige
Prüfung der eigenen wirtschaftlichen Situation entscheidend. Nur so lässt sich
klären, welche Vermögenswerte tatsächlich in den Zugewinnausgleich einfließen
und ob eine faire Ausgangslage besteht.
Bei bestehenden Eheverträgen kommt es vor allem darauf an, ob Unternehmenswerte
ganz oder teilweise ausgeschlossen wurden - und ob dafür eine wirtschaftlich
adäquate Gegenleistung vorgesehen ist. Ohne eine solche Kompensation kann ein
erheblicher, langfristiger Nachteil entstehen. Wird dieser Nachteil erkannt,
sollte noch in Zeiten intakter Ehe das Gespräch mit dem anderen Ehepartner über
eine Anpassung des oft vor langer Zeit geschlossenen Ehevertrages gesucht
werden. In dieser Phase der Ehe besteht ein gemeinsames Interesse an einer
fairen Anpassung der vertraglichen Regelungen - erst recht, wenn die Ehe schon
Jahrzehnte besteht und gemeinsame Kinder daraus hervorgegangen sind.
Ohne Ehevertrag liegt der Fokus darauf, welche Wertsteigerungen während der Ehe
entstanden sind und wie diese bewertet werden. Gerade bei
Unternehmensbeteiligungen ist diese Bewertung oft komplex. Eine wichtige Rolle
spielen dabei auch stille Reserven, Unternehmerdarlehen und teilweise auch das
Anlagevermögen, also Werte, die nicht direkt sichtbar sind, den Unternehmenswert
aber maßgeblich beeinflussen können. "In der Praxis zeigt sich immer wieder,
dass nicht der reine Unternehmenswert auf dem Papier ausschlaggebend ist,
sondern seine konkrete Bewertung und welche wirtschaftlichen Folgen sich daraus
ergeben", erklärt Martina Ammon.
Der Weg zu einer fairen Lösung - für beide Seiten
Eine tragfähige Regelung entsteht nicht dadurch, dass Unternehmenswerte pauschal
ausgeschlossen oder ungeprüft einbezogen werden. Entscheidend ist, die
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu verstehen und auf dieser Basis
eine Regelung zu finden, die sowohl den Fortbestand des Unternehmens als auch
die Absicherung der Ehefrau berücksichtigt.
Wer die eigene Ausgangslage kennt, kann Verhandlungen aktiv mitgestalten, statt
unter Zeitdruck Entscheidungen zu treffen, deren Folgen sich später kaum noch
korrigieren lassen. Genau hier zeigt sich der Unterschied zwischen einer
einseitigen Regelung und einer tragfähigen Lösung, die beiden Seiten gerecht
wird. Eine solche Regelung auf Augenhöhe stabilisiert in der Regel auch die
eheliche Situation in einer Krise. "Am Ende entscheidet nicht, ob
Unternehmenswerte einbezogen oder ausgeschlossen werden, sondern wie diese
Regelung konkret ausgestaltet ist - und genau das sollten Frauen nicht dem
Zufall überlassen, sondern in guten Zeiten planen", sagt Martina Ammon
abschließend.
Sie möchten im Fall einer späteren Trennung nicht riskieren, wirtschaftliche
Ansprüche zu übersehen oder vorschnell aufzugeben, sondern Ihre Situation
frühzeitig und auf Basis klarer Fakten prüfen? Dann melden Sie sich jetzt bei
Martina Ammon (https://martinaammon.de/) und vereinbaren einen Termin für ein
unverbindliches Erstgespräch!
Pressekontakt:
Ruben Schäfer
E-Mail: mailto:redaktion@dcfverlag.de; mailto:presse@martinaammon.de
Website: https://martinaammon.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/170759/6331451
OTS: Martina Ammon
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