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Rollstuhlfahrer diskriminiert / Verweigerte Rampe kann hohe Entschädigung auslösen (FOTO) |
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| 31.08.2026 11:06 Uhr |
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) |
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Berlin (ots) - Barrierefreiheit gewinnt im Wohnungsbestand zunehmend an
Bedeutung. Menschen mit körperlichen Einschränkungen sind deswegen häufig auf
bauliche Anpassungen angewiesen, um eine Wohnung weiterhin selbstständig nutzen
zu können. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann die
ungerechtfertigte Ablehnung solcher Maßnahmen eine verbotene Diskriminierung
darstellen.
(Landgericht Berlin II, Aktenzeichen 66 S 24/24)
Der Fall: Der Ehemann eines Mieters war auf einen Rollstuhl angewiesen, weswegen
er die Zustimmung zur Errichtung einer Rampe beantragte. Das dafür zuständige
Wohnungsunternehmen verweigerte jedoch seine Zustimmung. Der Betroffene sah sich
dadurch benachteiligt und verlangte eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
Das Urteil: Das Gericht sprach dem Mieter eine Entschädigung zu, weil die
Vermieterin ihn wegen seiner Behinderung unzulässig diskriminiert hatte, was
nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auch bei der Vermietung von
Wohnraum durch größere Vermieter verboten ist. Es spiele auch keine Rolle, dass
nicht der unmittelbare Vertragspartner, sondern dessen Ehepartner auf die Rampe
angewiesen sei. Dem Rollstuhlfahrer wurde eine Entschädigung in Höhe von 11.000
Euro zugesprochen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6342453
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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