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Privatauto statt Firmenwagen für Dienstreise: Kein Werbungskostenabzug (FOTO)

8.09.2026 15:10 Uhr Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH

Neustadt a. d. W. (ots) - Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Auto können grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Aber Achtung: Steht für Dienstreisen eigentlich ein Firmenwagen zur Verfügung und man entscheidet sich dennoch für das Privatfahrzeug, kann das Finanzamt den Abzug der entsprechenden Werbungskosten verweigern. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details und klärt auf.

Ohne Firmenwagen können Werbungskosten geltend gemacht werden

Wer mit seinem privaten Fahrzeug eine Dienstreise absolviert und die Fahrtkosten nicht vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin erstattet bekommt, kann diese in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Anders sieht es aus, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin über einen Firmenwagen verfügt, statt diesem ein Privatfahrzeug für eine Dienstfahrt nutzt und die Fahrtkosten von der Steuer absetzen möchte. Genau darum ging es in einen Streitfall, der in letzter Instanz beim Bundesfinanzhof (BFH) landete.

Ein Arbeitnehmer verfügte über einen Firmenwagen, den er und seine Ehefrau auch privat nutzen durften. Für drei Dienstreisen nahm er dennoch seinen privaten Pkw und wollte dafür in seiner Steuererklärung Fahrtkosten von rund 3.800 Euro als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab, der Mann klagte - und das Niedersächsische Finanzgericht gab seiner Klage statt. Dagegen wiederum wehrte sich das zuständige Finanzamt, und so landete der Fall als Revision beim BFH.

Privat-Pkw statt Firmenwagen für Dienstreise: Gründe sind entscheidend

Der BFH stellte klar: Werden berufliche Fahrten mit dem Privatwagen durchgeführt, obwohl ein Firmenwagen kostenlos zur Verfügung steht, kommt es auf die Gründe für diese Entscheidung an. Liegt die Nutzung des Privatwagens überwiegend in privaten Motiven begründet und werden diese nach einer sogenannten Angemessenheitsprüfung als unangemessen eingestuft, können die dadurch entstandenen Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Im konkreten Fall nutzte die Ehefrau während der Dienstreisen des Mannes den Firmenwagen. Darin sah der BFH ausschließlich private Motive und die entstandenen Kosten als unangemessen an. Zumal dem Arbeitnehmer bei Nutzung des Firmenwagens keinerlei Fahrtkosten entstanden wären. Deshalb lehnte der BFH den Abzug der Werbungskosten ab, und die Entscheidung des Finanzgerichts wurde aufgehoben (BFH-Urteil VI R 30/24).

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater. Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.

Pressekontakt:

Steffen Gall Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) Fritz-Voigt-Str. 13 67433 Neustadt a.d. Weinstraße

Tel.: 06321 4901-0 Fax: 06321 4901-49

E-Mail: mailto:presse@vlh.de Web: http://www.vlh.de/presse

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/6347942 OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH


Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
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