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Neustadt a. d. W. (ots) - Wer Blut spendet, kann Leben retten. Und bei manchen
Blutspendediensten gibt es dafür Geld. Eine solche Aufwandsentschädigung ist
zunächst nicht steuerpflichtig. Wird allerdings eine bestimmte Grenze
überschritten, muss das Ganze versteuert werden. Und die Grenze betrifft alle
sonstigen Einkünfte aus Leistungen, also nicht nur fürs Blutspenden. Worauf
regelmäßige Spenderinnen und Spender achten sollten und wie hoch die Freigrenze
ist, erläutert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Wie oft Blut und Plasma gespendet werden dürfen
Rund 15.000 Blutspenden werden nach Angaben des Deutschen Roten Kreuzes (DRK)
täglich in Deutschland benötigt, um die Versorgung von Patienten lückenlos
sicherzustellen. Aus jüngsten Zahlen des Paul-Ehrlich-Instituts als zuständige
Bundesoberbehörde für die Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit von Blut und
Blutprodukten wurden im Jahr 2024 rund 6,9 Millionen Spenden geleistet. Davon
waren knapp 3,7 Millionen Vollblutspenden.
Zur Erklärung: Neben der häufigsten Form, der Vollblutspende, gibt es
beispielsweise auch Plasma- oder Thrombozytenspenden. Während eine
Vollblutspende innerhalb von zwölf Monaten nur höchstens viermal für Frauen und
sechsmal für Männer möglich ist, kann Plasma bis zu 60-mal und können
Thrombozyten bis zu 26-mal im Jahr gespendet werden.
Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig
Rein rechtlich darf es in Deutschland für eine Blutspende keine Bezahlung geben
- lediglich eine Aufwandsentschädigung ist möglich. Während das DRK für
Blutspenden bewusst keine Aufwandsentschädigung zahlt, erhält man bei privaten
Plasmaspendezentren, aber auch an einigen Universitätskliniken häufig Geld für
eine Blut- oder eine Plasmaspende.
So belohnt beispielsweise Haema als größter privatwirtschaftlicher Blut- und
Plasmaspendedienst in Deutschland eine Spende pauschal mit 25 Euro. Ähnlich
fällt die Aufwandsentschädigung an Universitätskliniken aus. In Einzelfällen
sind auch 30 Euro je Spende oder sogar bis zu 50 Euro für eine
Thrombozytenspende möglich. Dabei handelt es sich nicht um eine Bezahlung,
sondern um eine Entschädigung für Zeitaufwand und eventuelle Fahrtkosten.
So können Aufwandsentschädigungen doch steuerpflichtig werden
Grundsätzlich ist eine fürs Blutspenden erhaltene Aufwandsentschädigung zunächst
nicht steuerpflichtig. Aber: Erreichen die Einnahmen die Grenze von 256 Euro pro
Kalenderjahr, werden diese doch steuerpflichtig. Sie gelten dann als sonstige
Einkünfte aus Leistungen. Laut Einkommensteuergesetz sind das Einnahmen aus
gelegentlichen Tätigkeiten.
Selbst wer auf die Höchstzahl von sechs Vollblutspenden im Jahr kommt und dafür
jeweils 25 Euro erhält, erreicht alleine damit noch nicht die Grenze zur
Steuerpflicht. Allerdings zählen zu den sonstigen Einkünften aus Leistungen auch
noch andere Einnahmen - zum Beispiel gelegentlich erhaltene
Vermittlungsprovisionen, Probandenhonorare für wissenschaftliche Tests oder auch
Honorare für Gelegenheitsauftritte als Amateurmusiker.
Kommen also zu sechsmal 25 Euro fürs Blutspenden in einem Jahr (150 Euro)
beispielsweise weitere 150 Euro aus anderen gelegentlichen Leistungen hinzu,
sind das 300 Euro - und damit ist die Freigrenze überschritten. Dann wird nicht
nur der Betrag über 256 Euro steuerpflichtig - es müssen die gesamten 300 Euro
versteuert werden.
Regelmäßige Blutspenden: So ist die Freigrenze schnell überschritten
Da beispielsweise Plasmaspenden nicht nur bis zu sechsmal, sondern bis zu 60-mal
innerhalb von zwölf Monaten möglich sind, müssen regelmäßig Spenderinnen und
Spender hier besonders aufpassen. Erhalten sie pro Spende eine
Aufwandsentschädigung von 25 Euro, liegen sie bereits mit elf Spenden im Jahr
über der Freigrenze von 256 Euro. Und damit werden die gesamten erhaltenen
Aufwandsentschädigungen steuerpflichtig.
In diesem Fall sollten in der Steuererklärung auch mögliche Kosten angegeben
werden, die mit der Spende in Zusammenhang stehen. Diese können unter bestimmten
Voraussetzungen von den Einnahmen abgezogen werden - wodurch im Optimalfall am
Ende doch keine Steuern auf die Einnahmen aus den Blutspenden fällig werden.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund
1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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