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Nächtliches Duschen / Es kann im Extremfall zum Kündigungsgrund werden (FOTO)

29.06.2026 11:10 Uhr Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)

Berlin (ots) - Kein Vermieter kann seinen Mietern vorschreiben, wann genau sie duschen dürfen und wann nicht. Es gehört zu den Freiheiten eines jeden Menschen, das selbst zu entscheiden und sich gegebenenfalls auch mal nachts unter die Dusche zu stellen. Die Ausnahme: Wenn jemand regelmäßig zu höchst ungewöhnlichen Zeiten duscht und damit die anderen Hausbewohner stört, dann können ihm nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Grenzen aufgezeigt werden.

(Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 21 C 344/24)

Der Fall: Die Mieterin einer 116 Quadratmeter großen Wohnung, eine an diversen Krankheiten, unter anderem einer Angststörung, leidende Frau, sorgte in einem Wohnhaus mit mehreren Parteien für erhebliche Unruhe. Sie ließ weit nach Mitternacht die Türen laut knallen, schaltete ihre Waschmaschine ein, rückte die Möbel und duschte bzw. badete unter anderem erst ab 2.30 Uhr. Mehrfach wurde sie darauf hingewiesen, wie belastend das für die Nachbarn sei. Schließlich erfolgte nach erfolgloser Abmahnung die Kündigung.

Das Urteil: Die nachhaltige Störung des Hausfriedens rechtfertige diese Maßnahme, entschied das zuständige Amtsgericht. Gelegentliches Türenknallen oder sonstige laute Geräusche seien hinzunehmen, nicht aber eine permanente Unruhe, wie sie im Lärmprotokoll der anderen Hausbewohner dokumentiert worden sei. Die Nachbarn seien ihrerseits erheblich gesundheitlich belastet worden, indem ihnen regelmäßig der Schlaf geraubt wurde.

Pressekontakt:

Dr. Ivonn Kappel Referat Presse Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Tel.: 030 20225-5398 Fax : 030 20225-5395 E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6303966 OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)


Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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