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Nächtliches Duschen / Es kann im Extremfall zum Kündigungsgrund werden (FOTO) |
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| 29.06.2026 11:10 Uhr |
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) |
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Berlin (ots) - Kein Vermieter kann seinen Mietern vorschreiben, wann genau sie
duschen dürfen und wann nicht. Es gehört zu den Freiheiten eines jeden Menschen,
das selbst zu entscheiden und sich gegebenenfalls auch mal nachts unter die
Dusche zu stellen. Die Ausnahme: Wenn jemand regelmäßig zu höchst ungewöhnlichen
Zeiten duscht und damit die anderen Hausbewohner stört, dann können ihm nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS Grenzen aufgezeigt werden.
(Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 21 C 344/24)
Der Fall: Die Mieterin einer 116 Quadratmeter großen Wohnung, eine an diversen
Krankheiten, unter anderem einer Angststörung, leidende Frau, sorgte in einem
Wohnhaus mit mehreren Parteien für erhebliche Unruhe. Sie ließ weit nach
Mitternacht die Türen laut knallen, schaltete ihre Waschmaschine ein, rückte die
Möbel und duschte bzw. badete unter anderem erst ab 2.30 Uhr. Mehrfach wurde sie
darauf hingewiesen, wie belastend das für die Nachbarn sei. Schließlich erfolgte
nach erfolgloser Abmahnung die Kündigung.
Das Urteil: Die nachhaltige Störung des Hausfriedens rechtfertige diese
Maßnahme, entschied das zuständige Amtsgericht. Gelegentliches Türenknallen oder
sonstige laute Geräusche seien hinzunehmen, nicht aber eine permanente Unruhe,
wie sie im Lärmprotokoll der anderen Hausbewohner dokumentiert worden sei. Die
Nachbarn seien ihrerseits erheblich gesundheitlich belastet worden, indem ihnen
regelmäßig der Schlaf geraubt wurde.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6303966
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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