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Zweitwohnung verkauft / Gewinn unterlag nicht der Einkommenssteuer (FOTO) |
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| 29.06.2026 11:07 Uhr |
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) |
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Berlin (ots) - Zweit- oder Ferienwohnungen kann man unter bestimmen Umständen
steuerfrei verkaufen, selbst wenn die gesetzlich vorgesehene Zehn-Jahres-Frist
noch nicht verstrichen ist. Das Objekt muss jedoch nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS ausschließlich oder mindestens im Jahr
der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren für eigene Wohnzwecke
genutzt worden sein.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 37/16)
Der Fall: Eine Steuerzahlerin stritt mit dem Fiskus um die Frage, ob der Gewinn
aus der Veräußerung einer als Zweitwohnung genutzten Immobilie als privates
Veräußerungsgeschäft zu versteuern sei. Die Frau hatte in den Jahren 2004, 2005
und 2006 in dem Objekt gewohnt. Schließlich verkaufte sie es, gab aber den
Gewinn nicht in ihrer Einkommensteuererklärung an.
Das Urteil: Der BFH stellte fest, dass die für den steuerfreien Verkauf
erforderliche vorausgegangene Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken" keinen
Hauptwohnungscharakter erfordere. Auch Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und im
Rahmen der doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnungen können davon betroffen
sein. Allerdings darf das Objekt nicht an andere vermietet gewesen sein.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6303968
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
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