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Berlin (ots) - Rund 8,8 Millionen Schülerinnen und Schüler in allgemeinbildenden
Schulen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aber in
welchen Situationen sind sie versichert und in welchen nicht? Die Deutsche
Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt einen Überblick zum
Schuljahresbeginn.
Versichert sind Schülerinnen und Schüler auf ihren Wegen zur Schule und wieder
zurück nach Hause. Dabei spielt das gewählte Fortbewegungsmittel keine Rolle.
Tätigkeiten in oder für die Schule sind immer dann versichert, wenn sie im
organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule liegen. Das bedeutet, die
Veranstaltungen müssen von der Schule oder zumindest mit der Schule
verantwortlich organisiert werden. Das trifft zum Beispiel auf folgende
Situationen zu:
- im Unterricht, in den Pausen,
- auf Schulfesten, Klassenausflügen oder mehrtägige Klassenreisen,
- während Praktika in Betrieben, die im Verantwortungsbereich der Schule
stattfinden,
- in von der Schule durchgeführten Betreuungsmaßnahmen, die vor oder nach dem
Unterricht stattfinden, sowie
- bei freiwilligen schulischen Arbeitsgemeinschaften oder Projektarbeiten,
- oder bei Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung.
Was ist nicht versichert?
Nicht versichert sind Tätigkeiten oder Unternehmungen, die von den Schülerinnen,
Schülern oder Eltern ohne Mitwirkung der Schule organisiert und durchgeführt
werden. Dazu gehören zum Beispiel
- das Lernen und die Hausaufgabenerledigung zu Hause oder die private Nachhilfe;
- Aufenthalte auf dem Schulgelände ohne Zusammenhang mit dem Schulbesuch
- alltägliche persönliche Tätigkeiten während des Aufenthalts in einem
Schullandheim, wie sie im normalen Alltag zu Hause auch anfallen - zum
Beispiel Essen, Körperpflege oder Schlafen.
Was tun nach einem Unfall?
Sollte es doch zu einem Schulunfall kommen, bieten die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung eine umfassende Heilbehandlung und Rehabilitation. Falls
dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen bleiben, sind auch
Rentenzahlungen möglich.
Falls ein Kind in der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen einen Unfall
erleidet, übernehmen in der Regel die Lehrkräfte oder andere Beschäftigte der
Schule die Meldung an die Unfallversicherung und bringen es - wenn nötig - zu
einem Durchgangsarzt oder einer Durchgangsärztin. Verunglückt ein Kind auf dem
Schulweg, sollte dem behandelnden Arzt oder der Ärztin unbedingt mitgeteilt
werden, dass es sich um einen Schulwegeunfall handelt. Das Kind kommt dann bei
Bedarf schnellstmöglich in fachärztliche Behandlung oder in ein Krankenhaus, das
auf Unfallverletzungen spezialisiert ist. Die Krankenversicherungskarte oder
Angaben zur privaten Krankenversicherung sind nicht erforderlich, denn Ärzte und
Ärztinnen wie auch Krankenhäuser rechnen direkt mit den
Unfallversicherungsträgern ab. Auch die Schule sollte nach einem Wegeunfall
informiert werden. Sie meldet dann den Wegeunfall der gesetzlichen
Unfallversicherung.
Weitere Informationen unter:
Schüler-Unfallversicherung
(https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3052)
Sicher und gesund in der Schule
(https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3628)
Statistik zum Schülerunfallgeschehen 2024
(https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/5159)
Pressekontakt:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Glinkastraße 40, 10117 Berlin
Pressesprecher Stefan Boltz
Tel.: +49 30 13001-1414
E-Mail: mailto:presse@dguv.de
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