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Neustadt a. d. W. (ots) - Mehr Transparenz im Kryptohandel: Dieses Ziel verfolgt
das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), das zum 1. Januar 2026 in Kraft
getreten ist. Steuerlich ändert sich dadurch zwar nichts. Die Pflichten zur
Dokumentation und Datenweitergabe wurden jedoch deutlich verschärft. Der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert, was vor
allem Privatanleger wissen sollten und wie beziehungsweise wann Einkünfte aus
dem Verkauf von Kryptowerten versteuert werden müssen.
Verkauf von Kryptowerten: Wann Steuern fällig werden
Die Anzahl der Kryptowährungen steigt stetig: Ende 2025 existierten mehr als
10.000 unterschiedliche Arten, wie die globale Datenbank Statista unter Berufung
auf das Internetportal "Investing.com" informiert. Aus steuerrechtlicher Sicht
gelten Kryptowährungen nicht als gesetzliches Zahlungsmittel - sondern als
Wirtschaftsgut. Mit ein Grund, warum das Bundesfinanzministerium (BMF) seit 2025
von Kryptowerten statt von Kryptowährungen spricht.
Ob Bitcoin, Ethereum oder Tether und unabhängig davon, ob es sich um Currency-,
Payment-, Utility- oder Security-Token handelt - im privaten Bereich gilt: Liegt
zwischen Anschaffung und Veräußerung von Kryptowerten mehr als ein Jahr, bleiben
Gewinne steuerfrei. Erfolgt die Veräußerung jedoch innerhalb eines Jahres nach
der Anschaffung, müssen die möglichen Gewinne mit dem persönlichen Steuersatz
versteuert werden.
Private Veräußerung: Freigrenze von 1.000 Euro für Gewinne
Immerhin gibt es dafür eine Freigrenze: Private Veräußerungsgeschäfte von
weniger als 1.000 Euro pro Jahr bleiben seit dem 1. Januar 2024 steuerfrei.
Davor hatte die Grenze bei lediglich 600 Euro gelegen. Aber Achtung: Liegt der
Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette
Veräußerungsgewinn versteuert werden. Zur Prüfung der Freigrenze sind alle
Gewinne und Verluste im Kalenderjahr zusammenzurechnen.
Beispiel: Beträgt der Veräußerungsgewinn aus Kryptowerten, die innerhalb eines
Jahres nach der Anschaffung verkauft wurden, 990 Euro, bleibt dieser steuerfrei.
Liegt der Gewinn aber zum Beispiel bei 1.050 Euro, müssen die gesamten 1.050
Euro versteuert werden - und nicht etwa nur der Teil über der Freigrenze von
1.000 Euro. Gab es neben den 1.050 Euro aber innerhalb der einjährigen
Spekulationsfrist auch noch einen Kryptowerte-Verlust von beispielsweise 150
Euro, dann wird dieser von dem Gewinn abgezogen - somit steht am Ende ein Gewinn
von nur 900 Euro, und dieser bleibt somit steuerfrei.
Wichtig: Die Regeln gelten ausschließlich für den Privatbereich, nicht für
gewerblichen Kryptohandel. Und: Erträge aus Staking oder Lending zählen
steuerrechtlich nicht zu den privaten Veräußerungsgeschäften, sondern zu den
sonstigen Einkünften - und diese bleiben nur steuerfrei, wenn sie weniger als
256 Euro im Jahr betragen.
Für Privatanleger Pflicht: Korrekte Dokumentation und Mitwirkung
Das Bundesfinanzministerium betont, dass alle Veräußerungsgeschäfte von
Kryptowerten im privaten Bereich nachvollziehbar dokumentiert und nachgewiesen
werden müssen. Dazu gehören folgende Angaben:
- Daten für den An- und Verkauf mit dem jeweiligen Kurs
- Haltedauer, Anzahl und Bezeichnung der Kryptowerte
- Kosten für die Anschaffung und Erlöse aus dem Verkauf
Die Finanzämter können darüber hinaus weitere Informationen beziehungsweise
Dokumentationen verlangen - beispielsweise, wenn Kryptowerte zwar nicht verkauft
oder getauscht, aber innerhalb einer Wallet umgeschichtet werden. Insbesondere
beim Handel mit Kryptowerten über eine ausländische Plattform besteht eine
erhöhte Mitwirkungspflicht.
VLH-Tipp: Wer sicher gehen will, alles korrekt in der Steuererklärung
einzutragen, sollte sich steuerlich beraten lassen.
Neues Gesetz für mehr Transparenz im Kryptohandel
Das zum 1. Januar 2026 eingeführte Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG)
soll für mehr Transparenz im Kryptohandel sorgen. Anbieter von Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Kryptowerten müssen demnach bestimmte Transaktionsdaten von
Nutzern an die Finanzverwaltung melden: Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und
Steuer-ID sowie detaillierte Angaben zu den gehandelten Kryptowerten. Zu den
Anbietern zählen etwa Verwahrer von Kryptowerten, Plattformbetreiber oder
Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten.
Die Transaktionsdaten müssen jährlich bis zum 31. Juli für das vorangegangene
Kalenderjahr an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Darüber
hinaus sind Anbieter verpflichtet, von ihren Kunden eine Selbstauskunft zur
steuerlichen Ansässigkeit einzuholen - also in welchem Land diese unbeschränkt
steuerpflichtig sind. Erfolgt die Selbstauskunft nicht innerhalb von spätestens
90 Tagen nach der Aufforderung, dürfen Anbieter den jeweiligen Kunden keine
meldepflichtigen Transaktionen mehr genehmigen.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund
1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
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