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Berlin (ots) - Es ist längst nicht mehr nur für Hausbesitzer möglich, mit großen
Solarpanelen auf dem Dach von der Sonnenenergie zu profitieren. Inzwischen sind
kleinere Balkonkraftwerke stark im Trend, die auf Terrassen und größeren
Balkonen montiert werden können. Doch mit der steigenden Verbreitung dieser
Anlagen gab es auch zunehmend Streitigkeiten um deren Anbringung durch Mieter
oder Mitglieder von Eigentümergemeinschaften.
Die Rechtsprechung zu diesem Thema befindet sich seit Jahren im Wandel. Gab es
früher noch gewisse Vorbehalte von Seiten der Gerichte, so werden in jüngerer
Vergangenheit eher zustimmende Urteile zum Einbau von Balkonkraftwerken
gesprochen. Sie werden faktisch inzwischen zu den privilegierten Maßnahmen im
Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht gezählt. Der Infodienst Recht und
Steuern der LBS hat einige Urteile dazu gesammelt.
Wenn keine konkreten wirtschaftlichen oder praktischen Beeinträchtigungen mit
dem Einbau solch einer kleineren Solaranlage für Terrasse oder Balkon verbunden
sind, dann kann der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern. Das Landgericht
Hamburg (Aktenzeichen 311 S 44/24) stellte fest, eine Ablehnung der Maßnahme aus
lediglich subjektivem Schönheitsempfinden reiche nicht aus. Mieter hätten das
schutzwürdige Interesse, so das Gericht, ihre Stromkosten durch die Installation
einer Balkonsolaranlage zu reduzieren und einen Beitrag zur Energiewende zu
leisten.
In einem anderen Fall hatte der Eigentümer die Sorge, dass die Anbringung der
Solaranlage einen Eingriff in die Substanz der Immobilie darstelle und der
Rückbau nach dem Auszug des Mieters nicht geklärt sei. Das Amtsgericht Köln
(Aktenzeichen 222 C 150/23) hielt hier die Zahlung einer angemessenen Sicherheit
in Höhe von 200 Euro für angemessen, um die Rückbaukosten zu gewährleisten.
Erfolge diese Zahlung, dann müsse die Zustimmung erteilt werden.
Eine Mieterin und ihr Enkel brachten an der Außenseite ihres Balkons im zweiten
Stock zwei Solarpaneele an. Die Vermieterin, die nicht gefragt worden war, ging
dagegen vor. Ihr sei eine fachgerechte Installation weder dargelegt noch
nachgewiesen worden. Das Schadensrisiko bei einem Unwetter sei enorm, weil man
ja nicht wissen könne, ob die Anlage ausreichend stabil angebracht sei. Das
Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 208 C 460/23) war von dieser Argumentation
überzeugt und ordnete einen Rückbau an.
Wenn in unmittelbarer Umgebung ohnehin schon Solarmodule angebracht sind, dann
ist dies ein gutes Argument für jemanden, der dies selbst ebenfalls plant. Ein
Wohnungseigentümer brachte auf dem Dach seiner Garage eine kleine Anlage an und
wurde deswegen von einem anderen Eigentümer verklagt. Das Landgericht
Frankfurt/Main (Aktenzeichen 13 S 135/20) ließ sich jedoch durch den Hinweis
überzeugen, dass bereits die zur Garage zeigende Dachseite des Hauses mit
Paneelen bestückt sei. Insofern füge sich die beanstandete Anlage über der
Garage ins Gesamtbild ein.
Ein Wohnungskonzern befand, die Genehmigung eines Balkonkraftwerks sei mit zu
großem Verwaltungs- und Prüfaufwand verbunden - zumal dann, wenn viele
Mieterinnen und Mieter einen entsprechenden Antrag stellten. Man müsse mit
Beschwerden und Blendwirkungen sowie Verschattungen rech-nen. Das Amtsgericht
Hamburg-Wandsbek (Aktenzeichen 714 C 160/25) hielt das für überzogen. Es gelte,
den gesetzlichen Anspruch der Mieter auf eine Solaranlage nicht mit zu hohen
Forderungen auszuhebeln, zumal es sich im konkreten Fall nicht um eine
Billiganlage handle und der Mieter Garantie-leistungen erbringe.
Bereits durchgeführte bauliche Veränderungen wie die Anbringung von
Solarpaneelen können von einer Eigentümergemeinschaft nachträglich genehmigt
werden. Wenn allerdings dieses Verfahren erhebliche Mängel auf-weist, dann ist
der Beschluss ungültig. Hier hatten die Eigentümerinnen und Eigentümer vor der
Versammlung wesentliche Informationen nicht erhalten, der Beschlusstext selbst
wurde erst in der Versammlung vorgelegt und frühere Anfragen von Eigentümerinnen
und Eigentümern hatte man ignoriert. Das sei kein korrektes Vorgehen gewesen,
befand das Amtsgericht Hamburg St. Georg (Aktenzeichen 980b C 37/23).
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