|
Berlin (ots) - Auf erhebliche Mängel einer Immobilie, die eine Käuferin nicht
von sich aus bei der Besichtigung erkennen kann, muss die Verkäuferin hinweisen.
Tut sie das nicht, kann es sich um eine arglistige Täuschung handeln. Und wie
ist es zu bewerten, wenn die Verkäuferin ein Schwerverbrechen verschweigt, dass
sich in einem Haus zugetragen hat? Mit dieser Fragestellung musste sich nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung
befassen.
(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 11 O 92/20)
Der Fall: Die schrecklichen Ereignisse lagen zwar schon 20 Jahre zurück, aber
vergessen waren sie in dem Ort trotzdem noch nicht. 1998 hatte in einem Haus ein
Doppelmord an einer Frau und ihrem kleinen Kind stattgefunden. Bei den
Verkaufsgesprächen wurde das nicht erwähnt, weswegen die Erwerberin der
Immobilie sich später arglistig getäuscht fühlte. Ihre Begründung: Das Haus sei
wegen der Bluttat schwer veräußerbar und in seinem Wert spürbar gemindert. Im
Wissen um die Ereignisse wäre sie das Geschäft nicht eingegangen.
Das Urteil: Das Gericht konnte keine Hinweispflicht der Verkäuferin erkennen und
wies die Klage auf Rückabwicklung des Vertrages zurück. Ein Verbrechen, das in
einer Immobilie stattgefunden habe, könne zwar grundsätzlich hinweispflichtig
sein. "Dies gilt jedoch nicht zeitlich uneingeschränkt", hieß es im Urteil, "da
bei objektiver Bewertung die Bedeutung eines derartigen Umstandes für die
Kaufentscheidung mit zunehmendem Zeitablauf geringer wird."
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6303967
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
|