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Berlin (ots) - Es gibt kaum einen Lebensbereich, in den die Digitaltechnik noch
nicht Einzug gehalten hätte. So verwundert es kaum, dass Türspione nicht nur wie
in der Vergangenheit als eine Art klassisches "Guckloch" funktionieren, sondern
auch in digitaler Form angeboten werden. Das Problem daran: Bei dieser Variante
könnte auch eine Speicherung oder Übertragung des Videomaterials möglich sein.
Eine Eigentümerversammlung hatte den einzelnen Bewohnern den Einsatz eines
digitalen Türspions erlaubt, ein Mitglied war jedoch damit nicht einverstanden.
Seine Kritik: Hier entstehe der Anschein einer Videokontrolle des
gemeinschaftlich genutzten Flures und damit ein Überwachungsdruck. Das
Amtsgericht schloss sich dieser Argumentation an und erklärte nach Information
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den Beschluss für ungültig. Eine
andere Situation liege vor, wenn die Gemeinschaft selbst die Installation
digitaler Türspione veranlasse und dadurch sicherstellen könne, dass die Technik
kontrollierbar sei.
(Amtsgericht Hannover, 480 C 6084/25)
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