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Berlin (ots) - Viele Menschen halten den Besitz eines Automobils für
unverzichtbar. Oft stehen aber - gerade im innerstädtischen Bereich - die PKW
weit länger als sie fahren. Umso wichtiger ist die Frage, wo Fahrzeuge
abgestellt werden dürfen und welche Rechte Eigentümer, Mieter oder
Parkplatzbetreiber besitzen. Streitigkeiten über zugeparkte Einfahrten, private
Stellplätze oder falsch verstandene Verkehrszeichen beschäftigen regelmäßig die
Gerichte. Dabei geht es nicht nur um Bußgelder und Abschleppkosten, sondern auch
um Eigentumsrechte und den Wert einer Immobilie. Der Infodienst Recht und
Steuern der LBS stellt einige Entscheidungen deutscher Gerichte zum Themenkreis
Parken und Stellplätze vor.
Wer sein Fahrzeug vor einer fremden Grundstückseinfahrt abstellt, riskiert
erhebliche Konsequenzen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 154/10)
stellte klar, dass ein Grundstückseigentümer die Beseitigung einer solchen
Behinderung verlangen kann. Wird die Einfahrt durch Parker auf öffentlichem
Straßenraum blockiert, liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums vor. Besteht
die Gefahr weiterer ähnlicher Vorfälle, kann der Betroffene sogar einen Anspruch
auf Unterlassung geltend machen. Kurzfristige Blockaden, etwa durch das Be- und
Entladen nachbarlicher PKW, sind hingegen zu dulden.
Dabei muss es nicht erst zu mehreren Verstößen kommen. Das Landgericht
Ingolstadt (Aktenzeichen 14 S 3061/19) entschied, dass bereits ein einmaliges
unbefugtes Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück die tatsächliche
Vermutung begründen kann, dass sich eine solche Beeinträchtigung wiederholt.
Eigentümer müssen also nicht tatenlos auf einen zweiten Verstoß warten, bevor
sie rechtliche Schritte einleiten. Der Halter kann sofort auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden.
Auch kostenpflichtige Privatparkplätze genießen besonderen Schutz. Ein
Fahrzeughalter hatte seinen Wagen ohne Entrichtung der Parkgebühr auf einem
solchen Stellplatz geparkt. Er weigerte sich, das erhöhte Nutzungsentgelt von 20
Euro zu bezahlen. Die Justiz bewertete sein Verhalten in letzter Instanz als
verbotene Eigenmacht. Der Betreiber konnte deshalb nach Auffassung des
Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen V ZR 160/14) Unterlassung verlangen.
Bemerkenswert war zudem, dass sich der Anspruch unter bestimmten Voraussetzungen
sogar gegen den Fahrzeughalter richten kann, wenn dieser sich weigert, den
tatsächlichen Fahrer zu benennen.
Parkplatzbetreiber dürfen allerdings im Falle unerlaubten Parkens nicht Kosten
in beliebiger Höhe geltend machen. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR
229/13) entschied, dass ein Falschparker zwar grundsätzlich die Kosten eines
Abschleppvorgangs erstatten muss. Ersatzfähig sind jedoch nur diejenigen
Aufwendungen, die erforderlich und angemessen waren. Überhöhte Forderungen
müssen nicht beglichen werden. Hier hatte der Betreiber 297,50 Euro an
Gesamtkosten verlangt, ehe er den Standort des Wagens bekanntgeben wollte.
Mit einer besonderen Konstellation hatte sich das Verwaltungsgericht Neustadt
(Aktenzeichen 5 K 444/14) auseinanderzusetzen. Ein Autofahrer hatte sein
Fahrzeug zunächst ordnungsgemäß auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt und
war in den Urlaub gefahren. Während seiner Abwesenheit wurden dort
Parkverbotsschilder aufgestellt. Als das Fahrzeug vier Tage später noch immer an
derselben Stelle stand, wurde es abgeschleppt. Das Gericht hielt die
Kostenbelastung des Halters für rechtmäßig. Wer sein Fahrzeug über mehrere Tage
unbeaufsichtigt abstelle, müsse damit rechnen, dass sich die Verkehrssituation
ändern könne.
Dass Verkehrsschilder aufmerksam gelesen werden müssen, zeigt eine Entscheidung
des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 5 RBs 13/14). Ein Halter parkte sein
Fahrzeug mit Verbrennungsmotor an einer Ladestation für Elektroautos. Nach
Auffassung des Gerichts ergab sich aus der Beschilderung eindeutig, dass die
Stellfläche Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs vorbehalten war. Das
Verbot sei selbst dann zu beachten, wenn die Anordnung der Beschilderung
möglicherweise nicht auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruhe.
Wie sorgfältig Autofahrer auf Verkehrszeichen achten müssen, verdeutlicht zudem
ein Urteil des Verwaltungsgerichts München (Aktenzeichen M 23 K 24.4402). Die
Richter stellten fest, dass Parkverbotszeichen so angebracht sein müssen, dass
sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei der erforderlichen Sorgfalt durch
einfache Umschau nach dem Aussteigen erkennen kann. Umgekehrt seien
Verkehrsteilnehmer verpflichtet, ihre Umgebung aufmerksam wahrzunehmen. Bei
erschwerten Sichtverhältnissen könne sogar eine intensivere Umschau erforderlich
sein.
Nicht immer steht das unerlaubte Parken im Mittelpunkt von Rechtsstreitigkeiten.
Manchmal geht es um die Frage, wem ein Stellplatz überhaupt gehört. Das
Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 U 243/19) hatte über einen
Bauträgervertrag zu entscheiden, in dem nur eine von insgesamt drei
Stellplatzflächen ausdrücklich erwähnt worden war. In der Teilungserklärung
jedoch waren alle drei Stellplätze einer Wohnung als Sondereigentum zugewiesen.
Die Richter gelangten nach Auslegung der gesamten Vertragsunterlagen zu dem
Ergebnis, dass der Erwerber die Rechte an allen drei in der Teilungserklärung
ausgewiesenen Stellplätzen erwerben konnte.
Bei der Bewertung von Wohnungen im Rahmen eines Mietspiegels können Stellplätze
durchaus eine wichtige Rolle spielen. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 64 S
92/18) stellte fest, dass selbst ein beim Vermieter gesondert anzumietender und
kostenpflichtiger Stellplatz (monatlich 69 Euro) den Wohnwert einer Immobilie
erhöhen kann. Die Möglichkeit, das Fahrzeug unmittelbar am Wohnort
unterzubringen, stelle insbesondere in dicht bebauten Stadtgebieten einen
erheblichen Vorteil dar.
Für Mieter ist darüber hinaus von Bedeutung, ob Wohnung und Stellplatz rechtlich
miteinander verbunden sind. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 94/20)
entschied, dass bei zwei getrennten schriftlichen Verträgen grundsätzlich davon
auszugehen ist, dass Wohnung und Stellplatz rechtlich selbstständig vermietet
wurden. Diese Unabhängigkeit kann erhebliche Folgen haben, etwa bei Kündigungen
oder Mieterhöhungen. Wer einen Stellplatz zusätzlich zur Wohnung anmietet,
sollte deshalb die vertragliche Gestaltung genau prüfen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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