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Mönchengladbach (ots) - Viele Unternehmer beschäftigen Mitarbeiter, zahlen hohe
Personalkosten und tragen gleichzeitig privat die Ausgaben für ihre Familie.
Dabei kann es unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein, Familienmitglieder
im eigenen Unternehmen anzustellen - auch die eigenen Kinder. Entscheidend ist
allerdings, dass es sich um ein echtes Arbeitsverhältnis handelt und dieses
steuerlich anerkannt wird.
Unternehmer sollten Familie und Unternehmen steuerlich nicht künstlich
voneinander trennen, wenn Angehörige tatsächlich mitarbeiten. Richtig gestaltet
kann ein Beschäftigungsverhältnis für beide Seiten sinnvoll sein. Entscheidend
ist, dass es genauso sauber umgesetzt wird wie bei jedem anderen Mitarbeiter.
Nachfolgend erfahren Sie, wann Unternehmer ihre Kinder oder andere
Familienmitglieder beschäftigen können, welche steuerlichen Vorteile möglich
sind und welche Fehler dazu führen können, dass das Finanzamt das
Arbeitsverhältnis nicht anerkennt.
Verwandtschaft schließt ein Arbeitsverhältnis nicht aus
Grundsätzlich können Unternehmer nicht nur ihre Kinder, sondern beispielsweise
auch den Ehepartner, die Eltern oder andere Angehörige im eigenen Betrieb
beschäftigen. Für die steuerliche Anerkennung ist weniger entscheidend, wer
eingestellt wird, sondern wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist und ob die
vereinbarte Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.
So kann etwa ein erwachsenes Kind regelmäßig Aufgaben in der Buchhaltung, im
Marketing oder in der Verwaltung übernehmen. Ebenso sind andere Tätigkeiten
denkbar, sofern sie zum Unternehmen passen und tatsächlich anfallen. Bei
minderjährigen Kindern ist die Situation komplexer, weil zusätzlich arbeits-,
familien- und gegebenenfalls sozialversicherungsrechtliche Vorgaben
berücksichtigt werden müssen.
Allein gelegentlich im Betrieb auszuhelfen und dafür regelmäßig Geld zu
erhalten, reicht für ein steuerlich belastbares Beschäftigungsverhältnis dagegen
nicht aus.
Entscheidend ist der sogenannte Fremdvergleich
Besonders wichtig ist deshalb, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich
standhalten. Vereinfacht gesagt sollte das Arbeitsverhältnis so gestaltet sein,
wie es der Unternehmer grundsätzlich auch mit einer nicht verwandten
Arbeitskraft vereinbaren würde.
Dazu gehört eine klare Festlegung der Aufgaben und Arbeitszeiten ebenso wie eine
nachvollziehbare Vergütung. Auch Urlaubsansprüche und gegebenenfalls
Kündigungsfristen sollten geregelt sein. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag
schafft dabei Klarheit und erleichtert es, die getroffenen Vereinbarungen
nachzuweisen.
Mit dem Vertrag allein ist es jedoch nicht getan. Die darin festgelegten
Bedingungen müssen auch gelebt werden. Wer beispielsweise zehn Wochenstunden
vereinbart, sollte die entsprechende Arbeitsleistung nachvollziehbar
dokumentieren können. Gleichzeitig sollte das Gehalt regelmäßig auf das Konto
des beschäftigten Familienmitglieds überwiesen werden. Unregelmäßige Zahlungen
oder lediglich auf dem Papier bestehende Tätigkeiten können Zweifel an der
Ernsthaftigkeit des Arbeitsverhältnisses wecken.
Das Gehalt muss zur Tätigkeit passen
Auch bei der Höhe der Vergütung besteht kein beliebiger Spielraum. Ein
Unternehmer kann seinem Kind nicht allein deshalb ein besonders hohes Gehalt
zahlen, weil dadurch mehr Kosten im Betrieb entstehen und sich der
steuerpflichtige Gewinn entsprechend verringert.
Maßgeblich sind vielmehr Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitszeit und
Verantwortung. Als Orientierung kann dienen, was eine fremde Arbeitskraft für
vergleichbare Aufgaben erhalten würde. Je nachvollziehbarer sich die Höhe des
Gehalts begründen lässt, desto geringer ist das Risiko steuerlicher
Beanstandungen.
Problematisch kann es dagegen werden, wenn Vergütung und Arbeitsleistung
offensichtlich auseinanderfallen. Wird ein unangemessen hohes Gehalt gezahlt,
kann der Betriebsausgabenabzug steuerlich infrage gestellt werden.
Warum sich die Gesamtbetrachtung lohnt
Wird das Arbeitsverhältnis anerkannt, kann ein angemessenes Gehalt grundsätzlich
als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Dadurch sinkt der steuerpflichtige
Gewinn des Unternehmens. Das Geld verschwindet jedoch nicht aus der steuerlichen
Betrachtung, sondern wird auf der anderen Seite zum Einkommen des beschäftigten
Angehörigen.
Ein Kind erzielt durch die Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit. Ob darauf tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem von
der Höhe seiner gesamten Einkünfte und seinen persönlichen Verhältnissen ab.
Freibeträge und mögliche Abzüge können dazu führen, dass bei einem
vergleichsweise niedrigen Einkommen keine oder nur eine geringe Einkommensteuer
entsteht.
Genau deshalb sollte die Beschäftigung eines Angehörigen nicht isoliert als
Möglichkeit betrachtet werden, den Unternehmensgewinn zu reduzieren.
Entscheidend ist, wie sich das Arbeitsverhältnis auf die gesamte steuerliche
Situation auswirkt.
Am Ende steht daher nicht die Frage, wie möglichst viel Geld an
Familienmitglieder gezahlt werden kann. Sinnvoll ist eine solche Gestaltung vor
allem dann, wenn im Unternehmen tatsächlich Arbeit anfällt, die ein Angehöriger
übernehmen kann. Werden Aufgaben, Arbeitszeit und Vergütung realistisch
vereinbart und anschließend genauso umgesetzt, kann daraus ein reguläres
Beschäftigungsverhältnis entstehen, das sowohl betrieblich als auch steuerlich
nachvollziehbar ist.
Über Michael Schattmann
Michael Schattmann ist Jurist und geschäftsführender Gesellschafter der
Schattmann & Partner Wirtschaftskanzlei. Er berät Unternehmer und Selbstständige
in der strategischen Strukturierungsgestaltung. Sein Fokus liegt auf individuell
entwickelten, langfristig tragfähigen Unternehmensstrukturen. Weitere
Informationen unter: https://www.schattmann-partner.de/
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