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Regensburg (ots) - Vor Kurzem kontrollierten Zöllnerinnen und Zöllner der
Kontrolleinheit Verkehrswege Regensburg des Hauptzollamts Regensburg bei einem
Paketdienstleister mehrere Lastwagen. In zwei der Fahrzeuge stellten sie
insgesamt 2.312 junge Cannabispflanzen sicher, die ein österreichisches
Unternehmen an 729 Empfängerinnen und Empfänger in Deutschland verschickt hatte.
Das Unternehmen hatte die beiden Lastwagen aufgrund der erforderlichen
Transporttemperaturen eigens für die Pflanzenlieferungen gechartert. Die meisten
Empfängerinnen und Empfänger hatten jeweils ein bis zwei Pflanzen bestellt. Die
größte Einzelbestellung umfasste 72 Pflanzen.
Die Pflanzen waren überwiegend als Stecklinge deklariert. Tatsächlich waren sie
jedoch bereits eingepflanzt und zu eigenständigen jungen Cannabispflanzen
herangewachsen. Damit handelte es sich nicht mehr um Stecklinge, sondern um
sogenannte Setzlinge.
Echte Stecklinge gelten nach dem Konsumcannabisgesetz als Vermehrungsmaterial
und rechtlich nicht als Cannabis. Sie fallen daher grundsätzlich nicht unter das
Einfuhrverbot für Cannabis. Setzlinge gelten dagegen bereits als
Cannabispflanzen. Ihre Einfuhr nach Deutschland ist verboten - auch aus einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
"Bei einer Bestellung im Internet ist oft nicht sofort erkennbar, aus welchem
Land die Ware verschickt wird. Deshalb sollte man vor der Bestellung zum
Beispiel das Impressum prüfen und darauf achten, wo das Unternehmen seinen Sitz
hat", erklärt Nadine Striegel, Pressesprecherin des Hauptzollamts Regensburg.
"Auch die Bezeichnung als Steckling bedeutet nicht automatisch, dass die Einfuhr
erlaubt ist. Entscheidend ist, wie weit die Pflanze tatsächlich entwickelt ist."
Gegen die 729 Empfängerinnen und Empfänger leitete der Zoll Strafverfahren wegen
des Verdachts der verbotenen Einfuhr von Cannabis ein. Gegen den
österreichischen Versender wurde wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen
Handeltreibens mit Cannabis ein weiteres Strafverfahren eingeleitet. Die
insgesamt 730 Strafverfahren wurden zur weiteren strafrechtlichen Würdigung an
die Staatsanwaltschaft Regensburg abgegeben.
Die sichergestellten Cannabispflanzen werden nach Abschluss der Verfahren
vernichtet.
Auch wenn der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich frei
ist, gelten für bestimmte Waren weiterhin Verbote und Beschränkungen. Der Zoll
darf daher auch Sendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten kontrollieren.
Zusatzinformationen
Was ist der Unterschied zwischen einem Steckling und einem Setzling?
Stecklinge sind Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur
Anzucht verwendet werden sollen und keine Blüten- oder Fruchtstände aufweisen.
Sie gelten nach dem Konsumcannabisgesetz als Vermehrungsmaterial und rechtlich
nicht als Cannabis.
Wird ein Steckling eingepflanzt und wächst er als eigenständige Pflanze weiter,
handelt es sich um einen Setzling. Dieser gilt bereits als Cannabispflanze.
Entscheidend ist daher nicht die Bezeichnung im Onlineshop, in der Bestellung
oder auf dem Paket, sondern der tatsächliche Entwicklungszustand der Pflanze.
Dürfen Cannabisstecklinge aus dem Ausland bestellt werden?
Echte Stecklinge gelten nach dem Konsumcannabisgesetz nicht als Cannabis. Das
Einfuhr-verbot für Cannabis greift daher bei echten Stecklingen grundsätzlich
nicht. Andere gesetzliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
Anders ist es bei Setzlingen beziehungsweise bereits eigenständigen
Cannabispflanzen: Ihre Einfuhr nach Deutschland ist verboten - auch aus einem
anderen EU-Staat und unabhängig von der Anzahl der Pflanzen.
Erwachsene dürfen in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei
Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbauen. Diese Regelung erlaubt jedoch nicht,
Cannabispflanzen im Ausland zu bestellen und nach Deutschland einführen zu
lassen.
Warum kontrolliert der Zoll Waren aus anderen EU-Staaten?
Der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist grundsätzlich frei. Für
bestimmte Waren gelten jedoch weiterhin Verbote und Beschränkungen. Der Zoll
darf deshalb auch Sendungen kontrollieren, die aus anderen EU-Staaten nach
Deutschland befördert werden.
Rückfragen bitte an:
Hauptzollamt Regensburg
Nadine Striegel
Telefon: 0941 2086-1503
E-Mail: presse.hza-regensburg@zoll.bund.de
www.zoll.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/blaulicht/pm/121258/6342410
OTS: Hauptzollamt Regensburg
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