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Hamburg (ots) - Ab Januar 2027 soll das neue Altersvorsorgedepot eine weitere
Möglichkeit für die staatlich geförderte Altersvorsorge bieten. Anders als bei
klassischen geförderten Vorsorgeprodukten können Sparer dabei ohne
verpflichtende Beitragsgarantie in Aktien und ETFs investieren. Erste Anbieter
werben bereits mit sehr niedrigen Kosten von teilweise nur 0,1 bis 0,15 Prozent.
Damit könnte das Depot auch für Geschäftsführer interessant werden, die ihre
Altersvorsorge stärker über den Kapitalmarkt aufbauen möchten.
Ein Depot für 0,1 Prozent klingt zunächst attraktiv. Geschäftsführer sollten
aber genau prüfen, ob sie dafür die steuerlichen Vorteile ihrer betrieblichen
Altersvorsorge aufgeben. Nachfolgend erfahren Sie, für welche Geschäftsführer
das neue Altersvorsorgedepot interessant werden kann, wo die betriebliche
Altersversorgung weiterhin Vorteile bietet und warum Unternehmer ab 2027 beide
Möglichkeiten gemeinsam durchrechnen sollten, statt ihre Vorsorge vorschnell
umzustellen.
Das Altersvorsorgedepot ist vor allem eine Ergänzung
Das neue Modell erweitert die Möglichkeiten der privaten Vorsorge, ersetzt die
betriebliche Altersversorgung für Geschäftsführer jedoch nicht automatisch. Ein
wesentlicher Grund dafür ist die begrenzte Höhe der geförderten Einzahlungen.
Vorgesehen sind maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr. Für den langfristigen
Aufbau einer umfangreichen Altersversorgung reicht dieser Betrag allein,
insbesondere bei Unternehmern und Gutverdienern, kaum aus.
Interessant kann das Depot deshalb vor allem als zusätzlicher Baustein sein. Wer
ohnehin monatlich Geld in ein privates ETF-Depot investiert, könnte künftig
einen Teil dieser Sparrate in das geförderte Altersvorsorgedepot verlagern.
Statt beispielsweise die gesamte Summe über ein gewöhnliches Wertpapierdepot
anzulegen, fließt der förderfähige Anteil in die neue Vorsorgelösung. Dadurch
lässt sich die staatliche Förderung nutzen, ohne die bisherige Anlagestrategie
vollständig aufzugeben.
Gerade bei höheren Einkommen spielt zudem die steuerliche Behandlung eine Rolle.
Gleichzeitig profitieren auch Sparer mit niedrigeren und mittleren Einkommen
sowie Familien mit Kindern von der Förderung. Das Altersvorsorgedepot ist
deshalb keineswegs ausschließlich für Gutverdiener konzipiert.
Warum die bAV für Geschäftsführer wichtig bleibt
Bei der betrieblichen Altersversorgung können Geschäftsführer deutlich größere
Beträge für den Ruhestand aufbauen. Hinzu kommt, dass die steuerliche Wirkung
anders ausfällt, weil die Vorsorge über das Unternehmen organisiert wird. Wie
groß der tatsächliche Vorteil ist, hängt allerdings von der gewählten Gestaltung
und der individuellen steuerlichen Situation ab.
Ein weiterer Unterschied betrifft die Verfügbarkeit des Vermögens. Beim neuen
Altersvorsorgedepot beginnt die reguläre Auszahlungsphase grundsätzlich
frühestens mit 67 Jahren. Dabei kann zwischen einer lebenslangen Rente und einem
Auszahlungsplan gewählt werden, der mindestens bis zum 85. Lebensjahr läuft.
Zusätzlich können bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals entnommen werden.
Eine passend gestaltete betriebliche Altersversorgung kann dagegen einen
früheren Zugriff ermöglichen. Das kann für Unternehmer relevant sein, die nicht
wissen, ob sie tatsächlich bis zum klassischen Rentenalter arbeiten möchten. Wer
beispielsweise bereits Anfang 60 aus dem Unternehmen ausscheiden will, braucht
eine Vorsorgestruktur, die zu diesem Zeitpunkt ausreichend Kapital oder laufende
Einkünfte bereitstellt.
Auch die Form der Auszahlung kann entscheidend sein. Je nach Durchführungsweg
und Vertragsgestaltung kann die bAV Möglichkeiten bieten, Kapital vollständig
oder teilweise auszuzahlen. Das schafft zusätzlichen Spielraum, wenn im
Ruhestand kurzfristig eine größere Summe benötigt wird. Allerdings müssen dabei
immer die jeweiligen steuerlichen Folgen berücksichtigt werden.
Nicht entweder oder, sondern passend kombinieren
Für Geschäftsführer stellt sich ab 2027 deshalb weniger die Frage, welches der
beiden Modelle grundsätzlich besser ist. Vielmehr erfüllen sie unterschiedliche
Aufgaben. Das Altersvorsorgedepot kann einen steuerlich geförderten Baustein
innerhalb der privaten Kapitalanlage bilden, während die betriebliche
Altersversorgung weiterhin dazu dienen kann, größere Summen für den Ruhestand
aufzubauen.
Wer bereits regelmäßig in ein privates Depot einzahlt, kann daher prüfen, ob ein
Teil dieser Sparrate künftig in das Altersvorsorgedepot fließen sollte. Auch bei
einer vorsichtigeren Anlagestrategie muss das neue Modell nicht zwangsläufig
ausscheiden. Innerhalb des Depots sind nicht nur Aktienanlagen möglich. Je nach
Produkt können beispielsweise auch Fonds mit Anleihen genutzt werden, wodurch
sich das Risiko stärker begrenzen lässt.
Zusätzlicher Prüfbedarf besteht bei alten Riester-Verträgen. Bestehende Verträge
können grundsätzlich weitergeführt werden, zugleich ist ein Wechsel in die neue
Förderung vorgesehen. Ob eine Übertragung sinnvoll ist, hängt jedoch vom
jeweiligen Altvertrag ab. Kosten, Garantien, bisher aufgebautes Kapital und
Vertragsbedingungen sollten deshalb vor einer Entscheidung miteinander
verglichen werden.
Für Geschäftsführer ergibt sich damit ab 2027 eine zusätzliche Stellschraube für
die Altersvorsorge, aber kein vollständiger Ersatz für bestehende Lösungen.
Entscheidend ist, die verschiedenen Bausteine nicht isoliert zu betrachten. Erst
wenn Förderungen, Steuern, gewünschter Ruhestandsbeginn, benötigtes Kapital und
die spätere Auszahlung gemeinsam betrachtet werden, lässt sich beurteilen,
welche Aufteilung zwischen privatem Depot, Altersvorsorgedepot und betrieblicher
Altersversorgung zur eigenen Situation passt.
Über Sebastian Ohligschläger:
Sebastian Ohligschläger ist Gründer von Ohligschläger Consulting und berät
Geschäftsführer sowie Vorstände zur steueroptimierten Altersvorsorge. Er
entwickelt Versorgungsmodelle, die Investitionen in ETFs und Aktien auf
Unternehmensebene ermöglichen. Sein Ansatz verbindet Vermögensaufbau mit
steuerlicher Effizienz und klaren Strukturen. Mehr Informationen unter:
https://ohligschlaeger-consulting.de/
Pressekontakt:
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