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Altersvorsorgedepot statt Betriebsrente? Was sich für Geschäftsführer ab 2027 wirklich lohnt (FOTO)

16.10.2026 10:09 Uhr Ohligschläger Consulting

Hamburg (ots) - Ab Januar 2027 soll das neue Altersvorsorgedepot eine weitere Möglichkeit für die staatlich geförderte Altersvorsorge bieten. Anders als bei klassischen geförderten Vorsorgeprodukten können Sparer dabei ohne verpflichtende Beitragsgarantie in Aktien und ETFs investieren. Erste Anbieter werben bereits mit sehr niedrigen Kosten von teilweise nur 0,1 bis 0,15 Prozent. Damit könnte das Depot auch für Geschäftsführer interessant werden, die ihre Altersvorsorge stärker über den Kapitalmarkt aufbauen möchten.

Ein Depot für 0,1 Prozent klingt zunächst attraktiv. Geschäftsführer sollten aber genau prüfen, ob sie dafür die steuerlichen Vorteile ihrer betrieblichen Altersvorsorge aufgeben. Nachfolgend erfahren Sie, für welche Geschäftsführer das neue Altersvorsorgedepot interessant werden kann, wo die betriebliche Altersversorgung weiterhin Vorteile bietet und warum Unternehmer ab 2027 beide Möglichkeiten gemeinsam durchrechnen sollten, statt ihre Vorsorge vorschnell umzustellen.

Das Altersvorsorgedepot ist vor allem eine Ergänzung

Das neue Modell erweitert die Möglichkeiten der privaten Vorsorge, ersetzt die betriebliche Altersversorgung für Geschäftsführer jedoch nicht automatisch. Ein wesentlicher Grund dafür ist die begrenzte Höhe der geförderten Einzahlungen. Vorgesehen sind maximal 1.800 Euro Eigenbeitrag pro Jahr. Für den langfristigen Aufbau einer umfangreichen Altersversorgung reicht dieser Betrag allein, insbesondere bei Unternehmern und Gutverdienern, kaum aus.

Interessant kann das Depot deshalb vor allem als zusätzlicher Baustein sein. Wer ohnehin monatlich Geld in ein privates ETF-Depot investiert, könnte künftig einen Teil dieser Sparrate in das geförderte Altersvorsorgedepot verlagern. Statt beispielsweise die gesamte Summe über ein gewöhnliches Wertpapierdepot anzulegen, fließt der förderfähige Anteil in die neue Vorsorgelösung. Dadurch lässt sich die staatliche Förderung nutzen, ohne die bisherige Anlagestrategie vollständig aufzugeben.

Gerade bei höheren Einkommen spielt zudem die steuerliche Behandlung eine Rolle. Gleichzeitig profitieren auch Sparer mit niedrigeren und mittleren Einkommen sowie Familien mit Kindern von der Förderung. Das Altersvorsorgedepot ist deshalb keineswegs ausschließlich für Gutverdiener konzipiert.

Warum die bAV für Geschäftsführer wichtig bleibt

Bei der betrieblichen Altersversorgung können Geschäftsführer deutlich größere Beträge für den Ruhestand aufbauen. Hinzu kommt, dass die steuerliche Wirkung anders ausfällt, weil die Vorsorge über das Unternehmen organisiert wird. Wie groß der tatsächliche Vorteil ist, hängt allerdings von der gewählten Gestaltung und der individuellen steuerlichen Situation ab.

Ein weiterer Unterschied betrifft die Verfügbarkeit des Vermögens. Beim neuen Altersvorsorgedepot beginnt die reguläre Auszahlungsphase grundsätzlich frühestens mit 67 Jahren. Dabei kann zwischen einer lebenslangen Rente und einem Auszahlungsplan gewählt werden, der mindestens bis zum 85. Lebensjahr läuft. Zusätzlich können bis zu 30 Prozent des angesparten Kapitals entnommen werden.

Eine passend gestaltete betriebliche Altersversorgung kann dagegen einen früheren Zugriff ermöglichen. Das kann für Unternehmer relevant sein, die nicht wissen, ob sie tatsächlich bis zum klassischen Rentenalter arbeiten möchten. Wer beispielsweise bereits Anfang 60 aus dem Unternehmen ausscheiden will, braucht eine Vorsorgestruktur, die zu diesem Zeitpunkt ausreichend Kapital oder laufende Einkünfte bereitstellt.

Auch die Form der Auszahlung kann entscheidend sein. Je nach Durchführungsweg und Vertragsgestaltung kann die bAV Möglichkeiten bieten, Kapital vollständig oder teilweise auszuzahlen. Das schafft zusätzlichen Spielraum, wenn im Ruhestand kurzfristig eine größere Summe benötigt wird. Allerdings müssen dabei immer die jeweiligen steuerlichen Folgen berücksichtigt werden.

Nicht entweder oder, sondern passend kombinieren

Für Geschäftsführer stellt sich ab 2027 deshalb weniger die Frage, welches der beiden Modelle grundsätzlich besser ist. Vielmehr erfüllen sie unterschiedliche Aufgaben. Das Altersvorsorgedepot kann einen steuerlich geförderten Baustein innerhalb der privaten Kapitalanlage bilden, während die betriebliche Altersversorgung weiterhin dazu dienen kann, größere Summen für den Ruhestand aufzubauen.

Wer bereits regelmäßig in ein privates Depot einzahlt, kann daher prüfen, ob ein Teil dieser Sparrate künftig in das Altersvorsorgedepot fließen sollte. Auch bei einer vorsichtigeren Anlagestrategie muss das neue Modell nicht zwangsläufig ausscheiden. Innerhalb des Depots sind nicht nur Aktienanlagen möglich. Je nach Produkt können beispielsweise auch Fonds mit Anleihen genutzt werden, wodurch sich das Risiko stärker begrenzen lässt.

Zusätzlicher Prüfbedarf besteht bei alten Riester-Verträgen. Bestehende Verträge können grundsätzlich weitergeführt werden, zugleich ist ein Wechsel in die neue Förderung vorgesehen. Ob eine Übertragung sinnvoll ist, hängt jedoch vom jeweiligen Altvertrag ab. Kosten, Garantien, bisher aufgebautes Kapital und Vertragsbedingungen sollten deshalb vor einer Entscheidung miteinander verglichen werden.

Für Geschäftsführer ergibt sich damit ab 2027 eine zusätzliche Stellschraube für die Altersvorsorge, aber kein vollständiger Ersatz für bestehende Lösungen. Entscheidend ist, die verschiedenen Bausteine nicht isoliert zu betrachten. Erst wenn Förderungen, Steuern, gewünschter Ruhestandsbeginn, benötigtes Kapital und die spätere Auszahlung gemeinsam betrachtet werden, lässt sich beurteilen, welche Aufteilung zwischen privatem Depot, Altersvorsorgedepot und betrieblicher Altersversorgung zur eigenen Situation passt.

Über Sebastian Ohligschläger:

Sebastian Ohligschläger ist Gründer von Ohligschläger Consulting und berät Geschäftsführer sowie Vorstände zur steueroptimierten Altersvorsorge. Er entwickelt Versorgungsmodelle, die Investitionen in ETFs und Aktien auf Unternehmensebene ermöglichen. Sein Ansatz verbindet Vermögensaufbau mit steuerlicher Effizienz und klaren Strukturen. Mehr Informationen unter: https://ohligschlaeger-consulting.de/

Pressekontakt:

Ohligschläger Consulting Saseler Chaussee 109 22393 Hamburg Inhaber: Sebastian Ohligschläger E-Mail: mailto:info@ohligschlaeger-berger.de Website: https://ohligschlaeger-consulting.de/

Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/182373/6372181 OTS: Ohligschläger Consulting


Quelle: ots / newsaktuell - Pressemitteilung - Ohligschläger Consulting
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