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Düsseldorf (ots) - Landgericht Düsseldorf verurteilt Apotheker zu Unterlassung -
Starke Signalwirkung
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23. April 2026 entschieden, dass
Apotheken, die über die Plattform "Dr. Ansay" im Zusammenhang mit dem Bezug von
Medizinalcannabis verknüpft sind, für das rechtswidrige Verhalten der Plattform
mithaften. Ansatzpunkt für die Vorwürfe war, dass sowohl die Bewerbung von
Medizinalcannabis auf der Plattform "Dr. Ansay" als auch das Angebot, dort
Verschreibungen über einen Fragebogen auszustellen, rechtswidrig ist. Da die
Rechtswidrigkeit dieses Angebots - entsprechendes dürfte auch für andere
Plattformen gelten - inzwischen allgemein bekannt ist, sind Apotheken für diese
Rechtsverstöße mitverantwortlich, vor allem dann, wenn das Angebot an
Medizinalcannabis der Apotheke auf der Plattform eingesehen werden kann. Das
Geschäftsmodell der Plattform wäre gar nicht möglich, wenn die Apotheke sich
nicht bereiterklären würde, durch die Verknüpfung die Verschreibungen
entgegenzunehmen und zu beliefern.
In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch einen Verstoß gegen § 17 Abs. 8
ApoBetrO angenommen, soweit die Apotheke solche Verschiebungen entgegennimmt.
Nach dieser Vorschrift hat das pharmazeutische Personal einem erkennbaren
Arzneimittelmissbrauch in geeigneter Weise entgegenzutreten und bei begründetem
Verdacht auf Missbrauch die Abgabe zu verweigern. Da für die Apotheke erkennbar
war, dass der Vertrieb über die Plattform "Dr. Ansay" zu einem
Arzneimittelmissbrauch führt und ihr bewusst war, dass die Verschreibungen
regelmäßig nur aufgrund des vom Verbraucher ausgefüllten Fragebogens und ohne
irgendeinen persönlichen Kontakt oder eine persönliche Kommunikation zu Ärzten
ausgestellt würden, war ihr auch bewusst, dass es hier zu Missbrauch kommen
kann. Konkret führt das Gericht aus: "Der Beklagte wusste daher, dass es bei
diesem System regelmäßig zu Missbrauchsfällen kommt, in denen es an einer
medizinischen Indikation fehlt bzw. bei der die Verschreibung nicht die
gesetzlichen Vorgaben und anerkannten fachlichen Standards eingehalten werden."
An einem derartigen Geschäftsmodell darf nach dieser Entscheidung demnach eine
deutsche Apotheke nicht mitwirken und daher solche Verschreibungen auch nicht
beliefern.
"Alle wissen, dass die wirtschaftliche Lage der Apotheken vor Ort herausfordernd
ist. Dies darf aber nicht zur inneren Rechtfertigung führen, sich an
offensichtlich rechtswidrigen Geschäftsmodellen zu beteiligen", sagt Dr. Armin
Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer.
"Die Apotheke ist und bleibt in besonderem Maße verpflichtet, der Gesundheit der
Bevölkerung zu dienen. Das damit verbundene Vertrauen darf nicht verspielt
werden."
Dr. Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, ergänzt: "Wir
begrüßen die Entscheidung ausdrücklich, da sie den Wert der Leistung von
Apotheken, die diese täglich erbringen, unterstreicht. Uns wäre aber wohler,
wenn die Politik endlich den festgestellten Missbrauch durch effektive
Maßnahmen, die wir wiederholt auch vorgeschlagen haben, begegnen würde und wir
daher nicht auf ein Vorgehen gegen Apotheken ausweichen müssten, um hier den
Wildwuchs einer missbrauchten Liberalisierung zu begegnen."
"Es ist nun an den Aufsichtsbehörden, die Entscheidung auch effektiv bei der
regelmäßigen Begehung der Apotheken durchzusetzen", so Dr. Morton Douglas, der
die Apothekerkammer auch in diesem Verfahren vertreten hat. "Denn je mehr sich
Apotheken mit derartigen Geschäftsmodellen befassen, desto stärker verlieren sie
ihre eigentliche gesetzliche Aufgabe aus dem Blick. Spätestens jetzt muss jedem
Apothekenbetreiber klar sein, dass die Zusammenarbeit mit solchen Anbietern
unzulässig ist und ihn selbst unzuverlässig macht. An diesen Maßstäben können
und müssen sich die Aufsichtsbehörden orientieren."
Az. 37 O 55/25 - nicht rechtskräftig
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