|
Berlin (ots) - In Deutschland tragen knapp 1,2 Millionen Berufstätige ein
Hörgerät. Bei der Arbeit in Lärmbereichen kann das kompliziert werden, denn das
Gerät muss auch als Gehörschutz funktionieren. Dafür gibt es - oft teure -
Komplettsysteme, die beides können. Aber inzwischen dürfen auch geeignete
Komponenten zum Hören und Schützen kombiniert werden. Das vereinfacht die
Anpassung an die individuellen Bedürfnisse und ermöglicht damit mehr Menschen
mit Höreinschränkung Zugang zu lärmbelasteten Arbeitsplätzen. Das Institut für
Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) informiert
über zugelassene Produkte auf seiner Website (https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/
laerm/gehoerschuetzer/kombinierbare-hoersysteme/index.jsp?query=webcode+d1183003
) .
Ohne Gehörschutz darf in Lärmbereichen nicht gearbeitet werden. Das gilt auch
für Personen, die ein Hörgerät tragen. Gleichzeitig ist die Kombination aus
üblichem Hörgerät und Kapselgehörschutz am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Der
Grund: Das Hörgerät verstärkt auch unter der Kapsel den Schall, bis hin zu
eventuell gehörschädigenden Pegeln. Für die Betroffenen bedeutet das im
Extremfall: Hörgerät raus, Gehörschutz auf, Kommunikation vorbei. Deshalb gibt
es seit mehreren Jahren spezielle Hörgeräte, die beides können: Hören
erleichtern und vor Lärm schützen.
Bereits im Jahr 2011 wurde im IFA das erste Hörgerät mit Gehörschutzfunktion als
persönliche Schutzausrüstung zugelassen - damals noch ein sogenanntes
Komplettsystem aus Hörgerät und Ohrpassstück (Gehörschutz-Otoplastik).
"Die Auswahl an Komplettsystemen ist begrenzt, da der Zulassungsprozess
aufwändig ist und auch kleine Änderungen an einer Komponente eine Nachprüfung
des Gesamtsystems nötig machen", sagt Dr. Sandra Dantscher, Gehörschutzexpertin
beim IFA. Um die Flexibilität zu erhöhen, gibt es inzwischen ein alternatives
Zulassungsverfahren für sogenannte kombinierbare Hörsysteme. Dabei werden die
beiden Komponenten des Hörsystems getrennt geprüft beziehungsweise zertifiziert,
sodass Hörakustiker aus unterschiedlichen Kombinationen auswählen können.
Dantscher: "Kommunikation am Arbeitsplatz ist in vielen Berufen wichtig.
Gleichzeitig altern die Belegschaften und immer mehr Menschen haben eine
Hörminderung. Da ist eine Versorgung, die neben dem Schutz des Gehörs auch gute
Kommunikation gestattet, ein Beitrag zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit in
Lärmbereichen und eine wichtige Maßnahme gegen den Fachkräftemangel."
Das IFA stellt auf seiner Website (https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/laerm/gehoe
rschuetzer/kombinierbare-hoersysteme/index.jsp?query=webcode+d1183003) eine
Übersicht der zugelassenen Produkte zur Verfügung.
Hintergrund
Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung definiert Lärmbereiche als
Arbeitsbereiche, in denen der durchschnittliche Lärmpegel über den Tag bei 85
dB(A) oder höher liegt. Dann muss Gehörschutz getragen werden. Menschen mit
einer Hörminderung dürfen generell keinem gehörgefährdenden Lärm am Arbeitsplatz
ausgesetzt sein, damit sich die Hörbeeinträchtigung nicht verschlimmert. Für sie
beginnt die Tragepflicht von Gehörschutz bereits bei 80 dB(A).
Pressekontakt:
Stefan Boltz
Pressesprecher
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
Glinkastraße 40, 10117 Berlin
Tel.: +49 30 13001-1414
E-Mail: mailto:presse@dguv.de
https://www.dguv.de
Hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beachten
Sie bitte unsere Datenschutzerklärung.
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/65320/6263398
OTS: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
|