|
Berlin (ots) - Pflanzen haben es an sich, dass sie wachsen und gedeihen. In
vielen Fällen ist das ja durchaus auch erwünscht. Doch manchmal stoßen sich
Nachbarn an Hecken, die in die Höhe streben, und an Ästen, die auf ihr eigenes
Grundstück ragen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS befasst sich in
seiner Extra-Ausgabe mit Gerichtsurteilen zur Gartenbewirtschaftung.
Schotterflächen sind in einer zunehmend ökologisch orientierten Gesellschaft
nicht besonders beliebt, teilweise sogar verboten. Manchmal stellt sich aber die
Frage, ab wann man überhaupt von einer Schotterfläche sprechen kann. Das
Verwaltungsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 6 K 4450/24) entschied, dass eine mit
einem Unkrautvlies bedeckte und mit Schotter aufgeschüttete Gartenfläche nicht
bereits dadurch zur Grünfläche wird, dass sie mit einzelnen Pflanzen durchsetzt
wird. Die Beseitigungsanordnung durch die Behörden ist deswegen rechtmäßig.
Ein Nachbar hat nicht in jedem Falle einen Anspruch darauf, dass ein auf sein
Grundstück überhängender Baum beschnitten wird. Würde das Gehölz durch diese
Maßnahme möglicherweise in Gänze absterben, dann muss das Beschneiden
unterbleiben. Das Landgericht Köln (Aktenzeichen 6 S 27/20) entschied dies, als
mehrere über 30 Jahre alte Kastanien, Schwarz-Erlen und Ahornbäume
zurückgeschnitten werden sollten. Die Vorinstanz hatte das angeordnet. Das
Landgericht hingegen sah keine relevante Beeinträchtigung durch den Überhang und
schätzte die Gefahr für die Bäume höher ein.
Ein Schrebergärtner muss die Verpflichtungen einhalten, die er beim
Vertragsschluss über die Nutzung seines gepachteten Grundstückes eingegangen
ist. Tut er das nicht, droht ihm die Kündigung. Dass er wegen der Erkrankung
seiner Ehefrau zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen sei, den Garten zu
pflegen, akzeptierte das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 211 C 137/23) nicht als
Entschuldigung. In diesem Falle hätte er sich gegen Bezahlung der Hilfe Dritter
bedienen müssen.
Ebenfalls um die Nutzung einer Kleingartenparzelle ging es in einem Rechtsstreit
vor dem Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 288/20). Ein Pächter hatte in
seiner Gartenlaube einen Ofen mit Edelstahlschornstein errichtet. Diese
Feuerstätte musste er entfernen, denn ihre Existenz spreche für eine
Dauernutzung dieses Objekts, die gar nicht gestattet sei. Bei einem Ortstermin
hatte das Amtsgericht festgestellt, dass in dieser Anlage eine kleingärtnerische
Nutzung prägend sei.
Wenn es windig ist, sollten Grundstücksbesitzer tunlichst nicht Unkraut mit
einem Gasbrenner abflammen. Kommt es nämlich zu einem Übergreifen des Feuers auf
die Immobilie und damit zu einem Schadenfall (hier: 150.000 Euro), dann kann
dieses Verhalten als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden. Dem
Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 8 U 203/17) zu Folge war eine
Leistungskürzung in Höhe von 30 Prozent der Schadenssumme durch die Versicherung
möglich.
Zur Unkrautbekämpfung gibt es höchst unterschiedliche Ansichten. Ein Mann hatte
die Zufahrt seiner Garage mit einer Essig-Salz-Lösung bearbeitet, um das Unkraut
loszuwerden. Die Ordnungsbehörden sprachen daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 150
Euro wegen eines Verstoßes gegen das Pflanzenschutzgesetz aus. Das
Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 2 Ss Owi 70/17) gab hingegen dem
Grundstücksbesitzer recht. Bei der Essig-Kochsalz-Mischung handle es sich nicht
um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Gesetzes. Genau darauf hatte sich aber
der Bußgeldbescheid berufen.
Während eines heftigen Sturms brach von einem auf öffentlichen Grund
befindlichen Baum ein größerer Ast ab und kippte in Richtung eines privaten
Anwesens. Am Ende landete der Ast auf dem Hausdach und verursachte dort einen
erheblichen Schaden. Der Besitzer des Anwesens verklagte die Kommune wegen einer
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Das Oberlandesgericht Hamm
(Aktenzeichen 11 U 118/22) wollte dem nicht folgen. Es gebe keinen
nachbarrechtlichen Anspruch, da der Baum nachweislich regelmäßig gepflegt und
geprüft worden sei. Bei dem Sturm habe es sich um ein unbeherrschbares
Naturereignis gehandelt.
Nachbarn stritten um die erlaubte Höhe eines Grenzzaunes zwischen beiden
Grundstücken. Die Klägerin behauptete, dieser Holzzaun sei entgegen einer
bestehenden privatrechtlichen Vereinbarung zu hoch ausgefallen und müsse auf das
abgesprochene Maß zurückgebaut werden. Mit dieser Forderung setzte sie sich vor
Gericht durch. Doch gleichzeitig war sie noch gegen ein im Grenzbereich
angebrachtes Tarnnetz aus Kunststoff vorgegangen und hatte dessen Entfernung
gefordert. Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 30 C 120/23) bewertete das
Netz hingegen nicht als eine "zaunartige" Einfriedung im Sinne des
Nachbarrechts. Es solle in erster Linie einen Sichtschutz bieten, weswegen kein
Abbau angeordnet wurde.
Nicht nur der Zaun als solcher muss an der Grenze zwischen zwei Grundstücken
korrekt platziert sein, sondern auch dessen Fundamente. Genau das war bei einem
Streitfall in Oberbayern nicht so. Hier befand sich zwar der Zaun klar auf dem
Anwesen des Erbauers, aber seine Betonfundamente ragten unterirdisch bis zu 17
Zentimeter in das Grundstück des Nachbarn hinein. Diese Distanz sei alles andere
als unerheblich, beschied das Amtsgericht Erding (Aktenzeichen 4 C 401/18) und
müsse vom Prozessgegner nicht hingenommen werden. Die Fundamente mussten
deswegen entfernt werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6276440
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
|