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Berlin (ots) - Anlässlich der heutigen Verbändeanhörung zum Gesetz zur digitalen
Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GeDIG), lobt die
Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Dr. Carola Reimann, den
Gesetzesentwurf, sieht jedoch auch noch Nachbesserungsbedarf:
"Die Stoßrichtung dieses Gesetzes mit seinen vielen innovativen Ansätzen und
sinnvollen Maßnahmen ist ausdrücklich zu begrüßen: Es setzt auf die Chancen der
Digitalisierung und die Potentiale datenbasierter Prozesse im deutschen
Gesundheitswesen. Dadurch könnte in unserem unübersichtlichen und sektoral
fragmentierten Gesundheitswesen deutlich mehr Orientierung und Steuerung möglich
werden.
Es ist gut, dass das Gesetz den technischen Unterbau für das geplante
Primärversorgungsystem vorbereitet. Wir begrüßen es, dass in den Apps der
gesetzlichen Krankenkassen künftig die gesamte Versorgungskette von der
Ersteinschätzung über die Terminbuchung bis zur elektronischen Überweisung
abgebildet werden soll. Da das bestehende Ersteinschätzungs-System der
Kassenärztlichen Vereinigungen vor allem für die Einschätzung von Akut- und
Notfällen entwickelt wurde, sehen wir allerdings für seinen breiten Einsatz im
Rahmen des geplanten Primärversorgungssystems grundlegenden Klärungs- und
Weiterentwicklungsbedarf. Dieser liegt vor allem im neuen Paragrafen 360b, der
die Anforderungen an eine digitale Bedarfseinschätzung umreißt.
Praktisch handelt es sich hier zunächst nur um eine Leistungsbeschreibung für
ein elektronisches System zur digitalen standardisierten Bedarfseinschätzung -
mehr nicht. Der Referentenentwurf lässt damit noch offen, in welcher
Geschwindigkeit, in welcher Form und mit welcher Verbindlichkeit ein solches
System umgesetzt werden soll. Für die Entwicklung, die flächendeckende
Implementierung und den kontinuierlichen Betrieb sind also weitere gesetzliche
Regelungen erforderlich. Wir hätten uns hier schon mehr Konkretisierung
gewünscht, damit wir schneller vorankommen. Welchen Stellenwert die
Primärversorgung als zentrale Versorgungsebene und erste Anlaufstelle für
Patientinnen und Patienten haben soll, bleibt ebenfalls offen - insbesondere bei
der Entlastung der fachärztlichen Versorgung und bei der Kategorisierung des
Versorgungsbedarfs durch die Bedarfseinschätzung. Der neue Paragraf formuliert
auch nur vage, wann, wo und wie das System zugänglich sein soll. Vorgesehen ist
lediglich, dass das Bedarfseinschätzungssystem auch telefonisch aufrufbar sein
soll und dass die Nutzung unter anderem in Institutionen der Leistungserbringer
möglich sein muss.
Um den Zugang zur Versorgung adäquat zu unterstützen, ist es wichtig, dass das
elektronische System zur Bedarfseinschätzung digital über mobile App- und
Web-Anwendungen, telefonisch oder direkt in Arztpraxen, Medizinischen
Versorgungszentren sowie auch in den Akutleitstellen der KVen und in den
geplanten Integrierten Notfallzentren INZ zur Anwendung kommt. Um ein optimales
Zusammenspiel von Akut-, Notfall- und ambulanter Regelversorgung hinzubekommen,
sollten für alle genannten Bereiche verbindliche Qualitäts- und
Funktionalitätsvorgaben vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt werden -
evidenzbasiert und leitliniengerecht. Für solche leistungs- und
strukturdefinierenden Entscheidungen ist der G-BA aus unserer Sicht am besten
geeignet, weil er als normsetzendes und sektorenübergreifendes Gremium nach
transparenten und bewährten Verfahren agiert. Weitere Vorteile eines vom G-BA
gesteuerten Verfahrens sind die Einbindung der Patientenvertretung, die
Einbeziehung weiterer Gesundheitsberufe in Form von Stellungnahmen und die
Chance zur Orientierung an internationalen Benchmarks.
Ein Kritikpunkt bleibt aus unserer Sicht der Plan, der gematik zusätzliche
Aufgaben und Kompetenzen zu geben, ohne dass diese Aufgaben klar abgegrenzt
werden. So werden potenziell kostenintensive Doppelstrukturen aufgebaut. Zudem
erhält die gematik neben ihrer eigentlichen Rolle als Spezifikateurin und
Zulassungsstelle zusätzliche Aufgaben als Anbieterin von Produkten und
Komponenten und - parallel zum Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik - auch als Kontrolleurin der IT-Sicherheit. Sie soll künftig
auch feststellen, ob sanktionsbewehrte Komponenten von Krankenkassen rechtzeitig
zur Verfügung gestellt werden. Diese erhebliche Ausweitung zentraler Steuerungs-
und Eingriffsbefugnisse sehen wir kritisch, weil sie nicht mit hinreichend
klaren Governance-Strukturen und Zuständigkeitsregelungen verbunden ist."
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