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Neustadt a. d. W. (ots) - Der Stichtag rückt näher: Wer zur Abgabe einer
Steuererklärung für 2025 verpflichtet ist und dabei auf die Hilfe von
Lohnsteuerhilfevereinen oder Steuerberatern verzichtet, muss diese bis zum 31.
Juli 2026 ans Finanzamt übermitteln. Lässt man den Termin verstreichen, muss man
unter Umständen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Wer muss, wer kann, wer
sollte - und für wen gelten andere Fristen für die Abgabe der Steuererklärung:
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) klärt auf.
Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Alle, die für das Steuerjahr 2025 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet
sind, haben nicht mehr viel Zeit: Bis zum 31. Juli 2026 müssen die Unterlagen
dem Finanzamt vorliegen, ob nun in Papierform oder digital. Aber wer muss denn
überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Unter anderem in diesen Fällen ist die
Abgabe Pflicht:
- Bei zusätzlichen Einkünften über den Arbeitslohn hinaus von mehr als 410 Euro
im Jahr, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Renten.
- Bei Ehe- oder Lebenspartnern, bei denen ein Arbeitslohn nach der Steuerklasse
5 besteuert wurde.
- Bei Ehe- oder Lebenspartnern in der Steuerklasse 4 mit Faktor.
- Wenn Lohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen wurde.
- Beim Erhalt steuerfreier Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr,
zum Beispiel Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld
I.
Was passiert, wenn man die Abgabefrist verpasst?
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und diese zu spät
einreicht, muss in vielen Fällen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser
beläuft sich auf 0,25 Prozent der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden
Steuerabzugsbeträge verminderten Steuerfestsetzung - mindestens aber 25 Euro pro
angefangenen Monat der Verspätung. Maximal können 25.000 Euro
Verspätungszuschlag fällig werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer muss voraussichtlich 300 Euro Steuern nachzahlen. Er
gibt seine Steuererklärung drei Monate nach dem Stichtag ab, und das zuständige
Finanzamt setzt einen Verspätungszuschlag fest. 0,25 Prozent von 300 Euro sind
zwar nur 75 Cent, da der Zuschlag aber mindestens 25 Euro pro Monat beträgt,
werden 75 Euro Verspätungszuschlag fällig - also insgesamt 375 Euro inklusive
der Steuernachzahlung.
Ob ein Verspätungszuschlag erhoben wird, liegt in bestimmten Fällen im Ermessen
des Finanzamts. Geht die Steuererklärung jedoch 14 Monate nach Ablauf des
betreffenden Kalenderjahres ein, muss ein Zuschlag zwingend festgesetzt werden.
Ausnahme: Bei einer Steuererstattung, einer Festsetzung der Steuer auf null Euro
oder einer rückwirkenden Fristverlängerung kann das Finanzamt auch dann auf den
Verspätungszuschlag verzichten.
Wer hat mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung?
Wer seine Einkommensteuererklärung durch einen Steuerberater, eine
Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein wie der VLH erstellen lässt,
hat für die Abgabe der Steuererklärung 2025 länger Zeit - und zwar bis zum 1.
März 2027. Eigentlicher Termin ist der 28. Februar 2027, aber da dies ein
Sonntag ist, gilt der Montag danach als Stichtag.
Die genannten Fristen 31. Juli 2026 und 1. März 2027 gelten für sogenannte
Pflichtveranlagungen. Also für diejenigen, die abgeben müssen. Wer nicht zur
Abgabe verpflichtet ist, kann eine freiwillige Steuererklärung einreichen - und
zwar bis zu vier Jahre rückwirkend. Zum Beispiel kann dann die Steuererklärung
für 2022 noch bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt eingereicht werden. Und
für die Steuererklärung für 2025 bleibt dementsprechend Zeit bis zum 31.
Dezember 2029.
Wer kann und wer sollte eine Steuererklärung abgeben?
Grundsätzlich kann jeder eine Steuererklärung abgeben. Wer nicht dazu
verpflichtet ist, sollte dennoch handeln: "Wir bei der VLH empfehlen vor allem
Erwerbstätigen, generell eine Steuererklärung abzugeben", betont der
VLH-Vorstandsvorsitzende Jörg Strötzel. Denn gerade freiwillige
Steuererklärungen führen häufig zu einer Steuerrückerstattung.
Tipp: Wer sich nicht sicher ist, was alles von der Steuer abgesetzt werden kann
und wie dabei zu verfahren ist, sollte sich professionelle Unterstützung bei
einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein holen. Das deutsche
Steuerrecht bietet zahlreiche legale Möglichkeiten, um die Steuerlast zu senken
- und damit Geld zu sparen.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund
1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
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OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
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