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Regenstauf (ots) - Die Finanzämter registrierten 5,9 Millionen Einsprüche gegen
den Steuerbescheid im Jahr 2024. In 2,8 Millionen Fällen wurden Steuerbescheide
nachträglich geändert. Das entspricht einer Erfolgsquote von 68 Prozent. Doch
nicht immer unterlaufen dem Finanzamt Fehler. Doch auch Steuerzahlenden können
Fehler passieren. Ob vergessene Rechnung, Zahlendreher oder Rechenfehler: Lassen
sich Fehler nach Abgabe der Steuererklärung noch korrigieren? "Ja, das ist
möglich. Für die Art der Korrektur sind der Bearbeitungsstand und die Frage
entscheidend, wem der Fehler nutzt", erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der
Lohnsteuerhilfe Bayern.
Müssen Fehler korrigiert werden?
Viele glauben, spätestens wenn die Steuererklärung abgegeben ist, ist es zu
spät. Dies ist ein Irrtum. Auch danach können Steuerpflichtige noch Korrekturen
vornehmen. Steuerzahlende sind gemäß der Abgabenordnung sogar dazu verpflichtet,
eine fehlende, unvollständige oder falsche Angabe zu melden, sobald diese
bekannt wird. Diese Berichtigungspflicht trifft aber nur auf Fehler zu, die das
Finanzamt benachteiligen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann dies zur
Annahme der Steuerhinterziehung und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Fehler zu Lasten von Steuerzahlenden müssen nicht richtiggestellt werden, da das
Finanzamt hier der Profiteur ist. Dennoch besteht für Steuerpflichtige in
bestimmten Fallkonstellationen ein Recht auf Korrektur. Die Möglichkeiten,
selbstgemachte Fehler, die zum eigenen Nachteil wirken, nachträglich noch zu
korrigieren, unterscheiden sich in Abhängigkeit von Zeitverlauf und Ursache.
Vor Versand des Steuerbescheids
Solange der Steuerbescheid noch nicht eingetroffen ist, ist es ganz einfach, an
der Steuererklärung noch etwas zu verändern. Selbstersteller rufen die
hinterlegte Steuererklärung in ihrem ELSTER-Portal auf, nehmen die gewünschten
Änderungen vor und senden sie erneut an das Finanzamt ab.
Da Änderungen schriftlich mitgeteilt werden müssen, genügt alternativ auch ein
formloser Brief oder eine elektronische "Sonstige Nachricht" über das
ELSTER-Portal. Wichtig sind die Angabe der Steueridentifikationsnummer, die
Erläuterung des Änderungswunsches und das Hinzufügen entsprechender Belege.
Damit sich der Postversand nicht mit dem Steuerbescheid überschneidet, ist es
sinnvoll, beim Finanzamt anzurufen und die Änderung anzukündigen. Dann kann der
Steuerfall bis zum Eintreffen der Korrektur auf Warteposition gesetzt werden.
Nach dem Erhalt des Steuerbescheids
Mit Eingang des Steuerbescheids gilt eine vierwöchige Änderungs- und
Einspruchsfrist für Steuerzahlende. Bei einem Einspruch, der grundsätzlich
begründet werden muss, wird der gesamte Steuerbescheid nachgeprüft. Somit kann
eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden. Am schnellsten geht der
Einspruch mit ELSTER. Dieser kann über das Portal abgesendet und eine Begründung
nachgeliefert werden. Das macht Sinn, wenn Fehler mehrere Punkte betreffen oder
eine weitreichende Auswirkung haben.
Soll nur ein einzelner Sachverhalt, beispielsweise aufgrund einer verspäteten
Rechnung, geändert werden, ist ein Antrag auf schlichte Änderung vorzuziehen. In
diesem Fall ist lediglich eine Verbesserung in dem einen Punkt möglich. Der Rest
bleibt, wie er ist. Dieses Vorgehen ist empfehlenswert, wenn man nicht möchte,
dass das Finanzamt den gesamten Bescheid prüft. Wird die Änderung nicht
rechtzeitig innerhalb der Frist bearbeitet, läuft die Einspruchsfrist dennoch
ab.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist
Selbst wenn die vierwöchige Einspruchsfrist vorüber ist, können bestimmte Fehler
zum eigenen Nachteil noch innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren
gemeldet und korrigiert werden. Für die zur Abgabe Verpflichteten beginnt die
Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem man die Steuererklärung
eingereicht hat. Wird die Erklärung 2025 beispielsweise im September 2026 ans
Finanzamt gesendet, so beginnt die Festsetzungsfrist am 1. Januar 2027 und endet
am 31. Dezember 2030. Gibt man sie freiwillig ab, beginnt sie schon im
Folgejahr. Bei der Erklärung 2025 wäre das Zeitfenster somit vom 1. Januar 2026
bis zum 31. Dezember 2029 offen.
Eine Änderung des Steuerbescheids ist auch möglich, wenn neue Tatsachen oder
Beweismittel zu einem Sachverhalt verspätet auftauchen. Hierbei handelt es sich
um neue Belege, die zuvor noch nicht vorlagen, aber für den Steuerbescheid
relevant sind. Die fehlenden Angaben oder Unterlagen dürfen jedoch nicht auf
eigene Nachlässigkeit oder eigenes Verschulden zurückzuführen sein. Sind bei der
Steuererklärung einfache Schreib- oder Rechenfehler passiert und werden diese
erst später oder im Folgejahr bemerkt, ist das halb so schlimm. Sie werden vom
Finanzamt nach einem kurzen Antrag korrigiert.
Steuerbescheid steht unter Vorbehalt
Eine andere Möglichkeit für Korrekturen innerhalb der vierjährigen
Festsetzungsfrist ist ein Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Option steht
ausschließlich zur Verfügung, wenn der Steuerfall durch das Finanzamt
provisorisch und nicht abschließend geprüft wurde. Das erkennt man daran, wenn
auf der ersten Seite des Steuerbescheids im Betreff "Dieser Steuerbescheid
ergeht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" steht. Der Steuerfall
bleibt dadurch automatisch bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist offen und kann
innerhalb dieser Frist in jedem Punkt noch abgeändert werden.
Tipps, um Fehler zu vermeiden
Da kein allgemeiner Anspruch auf Korrektur nach dem Erlass des Bescheids
existiert, ist es besser, Fehler zu vermeiden. Am besten ist es, die
Steuererklärung in Ruhe und konzentriert zu erstellen. Unter Zeitdruck passieren
nämlich besonders häufig Fehler. Zudem ist es sinnvoll, am Ende nochmals alle
Beträge noch einmal sorgfältig auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Damit keine
Rechnung vergessen wird oder verloren geht, sollte sie unmittelbar nach dem
Erhalt abgelegt werden. Dafür kann sie entweder in einem klassischen Ordner
aufbewahrt oder abfotografiert und in einem digitalen Steuerordner gespeichert
werden. Auch die Hinweise zur Steuererklärung vom Finanzamt sollten unbedingt
gelesen und befolgt werden. So lässt sich ein eigenes Verschulden vermeiden. Im
Zweifelsfall schafft professionelle Hilfe Rechtssicherheit.
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Kontakt für Rückfragen:
Nicole Janisch, Pressereferentin
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OTS: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
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