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Berlin (ots) - Wer seine Mieterinnen oder Mieter heimlich filmt, der nimmt damit
neben empfindlichen straf- und mietrechtlichen Konsequenzen auch finanzielle
Folgen wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte in Kauf. Nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS wurden einer Frau 2.000 Euro
Schadensersatz zugesprochen, die im Badezimmer gefilmt worden war.
(Amtsgericht Berlin-Pankow, Aktenzeichen 2 C 2/25)
Der Fall: Eine Frau lebte in einer Wohngemeinschaft zur Miete. Dort wurde
entdeckt, dass der Vermieter im Badezimmer eine versteckte Kamera installiert
hatte. Diese zeichnete die Bewohnerinnen bei höchstpersönlichen Verrichtungen
und teilweise auch unbekleidet auf. Nach dem Fund der Aufnahmen verlangte eine
Betroffene unter anderem eine finanzielle Entschädigung wegen der
schwerwiegenden Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.
Das Urteil: Die Justiz gab der Klage statt. Die heimlichen Aufnahmen stellten
einen besonders gravierenden Eingriff in die Intim- und Privatsphäre dar. Gerade
in einem solchen Raum dürften Menschen darauf vertrauen, unbeobachtet zu sein.
"Insbesondere das Badezimmer", so hieß es in der Urteilsbegründung, diene "der
uneingeschränkten Entfaltung der Privat- und der Intimsphäre". Deshalb sei neben
dem Ersatz möglicher materieller Schäden auch eine Geldentschädigung wegen der
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gerechtfertigt. Das Gericht
bewertete das Verhalten des Vermieters als besonders schwerwiegend und sah die
Voraussetzungen für Schmerzensgeld als erfüllt an.
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Dr. Ivonn Kappel
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