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Hamburg (ots) - In der am 6. August 2026 erschienenen Ausgabe der BUNTE wird ab
Seite 36 unter der Überschrift "So reich ist die Steakhouse-Erbin wirklich" über
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau Christina Block berichtet.
Dabei wird unter anderem behauptet, Frau Block habe im Jahr 2023 einen
Kapitalertrag in Höhe von 605.918 Euro erhalten.
Diese Zahl wird ohne die für ihre Einordnung entscheidenden Zusammenhänge
dargestellt und mit weiteren unzutreffenden Behauptungen über angeblich
regelmäßige Einkünfte von Frau Block verknüpft. Auf diese Weise entsteht das
falsche Bild einer Frau, die über außerordentlich hohe laufende Einkünfte
verfüge, sich aber dennoch ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren
Kindern entziehe.
Diese Darstellung weisen wir entschieden zurück. Frau Block ist zu diesen
Angaben in der Ausgabe der BUNTE im Vorfeld nicht angefragt worden.
Sie beruht auf einer sachlich falschen Einordnung einzelner Zahlen, lässt
wesentliche Tatsachen außer Betracht und erweckt einen Eindruck, der mit den
tatsächlichen Einkommens- und Unterhaltsverhältnissen von Frau Block nicht
übereinstimmt.
Wir bitten Sie deshalb, bei jeder gegenwärtigen oder künftigen Berichterstattung
die folgenden Tatsachen zu berücksichtigen:
1. Die 2023 zugeflossenen 605.918 Euro sind kein regelmäßiger jährlicher
Kapitalertrag
Es ist richtig, dass Frau Block im Jahr 2023 Kapitalerträge in Höhe von 605.918
Euro ordnungsgemäß in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben hat hat. Falsch
und irreführend ist jedoch der Eindruck, es habe sich dabei um einen
regelmäßigen Kapitalertrag für ein einzelnes Jahr gehandelt.
Der Kapitalertrag aus 2023 umfasste vielmehr gebündelte Ausschüttungen für
insgesamt vier Jahre. In den vorausgegangenen, von den wirtschaftlichen Folgen
der Corona-Pandemie geprägten Jahren 2020, 2021 und 2022 waren entsprechende
Ausschüttungen in Gänze ausgeblieben. Die Block Gruppe ist in der Hotellerie-
und Gastronomie tätig sowie betreibt Lebensmittelproduktionen, die wiederum die
Hotellerie und Gastronomie beliefern. Denklogisch hatte die Block Gruppe in
diesen Jahren wirtschaftlich stark zu kämpfen. Dementsprechend und zum Schutze
des Unternehmens und seiner Mitarbeiter sind Ausschüttungen an die
Gesellschafter ausgeblieben.
Wer - wie BUNTE - den Gesamtbetrag isoliert dem Jahr 2023 zurechnet, ohne über
diesen entscheidenden Zusammenhang zu informieren, vermittelt ein unzutreffendes
Bild von den regelmäßigen Einkünften Frau Blocks. Aus einem einmaligen, mehrere
Jahre betreffenden Zufluss kann weder ein dauerhaftes Jahreseinkommen in dieser
Höhe noch ein entsprechendes monatliches Einkommen abgeleitet werden.
Selbst eine rein rechnerische Verteilung des Betrages auf vier Jahre ergäbe
einen Durchschnitt von rund 151.480 Euro pro Jahr beziehungsweise rund 12.623
Euro pro Monat - jeweils vor Berücksichtigung der persönlichen steuerlichen und
anderen Belastung. Auch dieser rechnerische Durchschnitt entspricht nicht ohne
Weiteres dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen. Zu dieser anderen
Belastung gehört ein Immobiliendarlehen mit ca. 60.000 Euro jährlich an Zins-
und Tilgungsleistung, die eine Immobilie auf Sylt betreffen, die Frau Block im
Zuge der Scheidung lastenfrei an ihren Exmann überschrieben hat.
Die Darstellung der 605.918 Euro als Beleg für die angeblich dauerhaft
außerordentlich hohen laufenden Einkünfte Frau Blocks ist daher sachlich nicht
haltbar.
2. Frau Block verfügt nicht über monatliche Nettoeinkünfte von 65.000 Euro
Die wiederholt verbreitete Behauptung, Frau Block verfüge über monatliche
Nettoeinkünfte von 65.000 Euro, ist falsch.
Frau Block hat zu keinem Zeitpunkt regelmäßige monatliche Nettoeinkünfte in
dieser Höhe bezogen. Die genannte Summe beruht offenbar auf einer grundfalschen
Berechnung, bei der der anteilige Jahresgewinn der Block-Gruppe mit einem
persönlichen Geldzufluss an Frau Block gleichgesetzt wird. Eine solche
Gleichsetzung ist wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich unzulässig.
Nach den geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Eugen Block Holding
GmbH werden lediglich 15 Prozent des Jahresgewinns der Block-Gruppe
ausgeschüttet. Davor gehen zunächst zehn Prozent des Jahresgewinns an die
gemeinnützige Block-Stiftung. Von dem verbleibenden Betrag - also von den
verbleibenden erst noch zu versteuernden 90 Prozent des Jahresgewinns - werden,
sofern es die wirtschaftliche Lage zulässt, 15% an alle vier Gesellschafter
ausgeschüttet. Entsprechend den jeweiligen Beteiligungsquoten wird dieser Betrag
dann unter den Gesellschaftern verteilt. Frau Block hält 16% Anteile an der
Eugen Block Holding GmbH.
Der weit überwiegende Teil des Unternehmensgewinns, folglich 85%, wird vor allem
in den Erhalt und das Wachstum des Unternehmens und der Arbeitsplätze
investiert, wird demnach nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet und steht
Frau Block auch nicht als persönliches Einkommen zur Verfügung.
Die Behauptung eines monatlichen Nettoeinkommens von 65.000 Euro ist unwahr. Es
gibt insbesondere keine gerichtliche Feststellung, wonach Frau Block monatlich
über Nettoeinkünfte von 65.000 Euro verfüge und sich auf dieser Grundlage einer
feststehenden Unterhaltspflicht entziehe.
3. Der Vorwurf, Frau Block verweigere ihren Kindern finanzielle Unterstützung,
ist unzutreffend
Ebenso entschieden weisen wir den Eindruck zurück, Frau Block sei nicht bereit,
für ihre Kinder einzustehen oder geschuldeten Unterhalt zu leisten. Frau Block
hat sich bekanntermaßen seit deren Geburt um ihre vier Kinder gekümmert und das
tut sie auch weiterhin.
Über den Unterhalt wird gegenwärtig zum Leidwesen von Frau Block in
familiengerichtlichen Verfahren gestritten. Gegenstand dieser Verfahren sind
unter anderem die internationale Zuständigkeit und die damit einhergehende
Frage, ob deutsches oder dänisches Unterhaltsrecht anzuwenden ist, nachdem der
Kindesvater sowohl in Dänemark als auch in Deutschland Unterhalt beantragt hat.
Ebenso ist die tatsächliche Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens
sowie die Beteiligung beider Elternteile am Unterhalt eines volljährigen Kindes
zu bescheiden.
Diese Rechtsfragen sind nicht abschließend entschieden.
Die gegenteilige Darstellung ist falsch.
Frau Block ist über viele Jahre für den Lebensunterhalt ihrer Kinder
aufgekommen, nach der Trennung von ihrem Ex-Mann Stephan Hensel im Jahre 2014
bis zum widerrechtlichen Einbehalten der Kinder Theo und Klara als
alleinerziehende Mutter alleinig. Bis zum Wegzug ihrer Tochter Johanna aus ihrem
Haushalt hat sie auch deren Unterhalt getragen. Auch für die weiterhin bei ihr
lebende Tochter Greta kommt Frau Block nach wie vor, seit nunmehr 12 Jahren,
alleine auf. Der Vater leistete während dieser Zeit nach Angaben Frau Blocks
keinen laufenden Unterhalt für die im Haushalt der Mutter lebenden Kinder.
Darüber hinaus hat Frau Block nach der Trennung für jedes ihrer Kinder aus
eigenen Mitteln einen Ausbildungssparfonds eingerichtet, der nun nach 10 Jahren
Einzahlung ausschließlich durch Frau Block mit jeweils rund 15.000 Euro
ausgestattet ist. Diese Gelder sollten den Kindern den Einstieg in Studium oder
Ausbildung erleichtern und sind mittlerweile von der Versicherung an die
volljährige Tochter Johanna als auch für Theo und Klara an den Vater
treuhänderisch ausgezahlt worden.
Auch dies widerspricht eindeutig dem offensichtlich willentlichen und
tendenziösen öffentlich erzeugten Bild einer Mutter, die nicht bereit sei, ihre
Kinder auch finanziell zu unterstützen und ist mit der Realität nicht vereinbar.
4. Frau Block hat ihre Einkommensverhältnisse in den Verfahren offengelegt
Frau Block verschleiert ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. Sie hat ihre
Einkommens- und Steuerunterlagen in den betreffenden Verfahren vorgelegt.
Im dänischen Verfahren wurden die Steuererklärungen und Steuerbescheide für die
Jahre 2020 bis 2023 eingereicht. Auch Unterlagen für die Folgejahre wurden
beziehungsweise werden zur Verfügung gestellt. Ebenso wurden im deutschen
Verfahren Unterlagen im Rahmen der Auskunftsstufe vorgelegt.
Die mit der Absicht zur Diskreditierung von Christina Block gemachte und
öffentlich zirkulierte Behauptung oder der erweckte Eindruck, Frau Block
verweigere die Offenlegung ihrer Einkünfte, entbehrt daher jeder Grundlage.
Bei einem volljährigen Kind sind zudem grundsätzlich die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse beider Elternteile zu berücksichtigen. Frau Block vertritt
daher die Auffassung, dass auch der Vater, Stephan Hensel, die Pflicht hat,
seine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung der ihm im
Rahmen der Scheidungsvereinbarung überlassenen Immobilie auf Sylt - sowie
Kapitalvermögen vollständig offenzulegen und sich entsprechend seiner
Leistungsfähigkeit am Ausbildungsunterhalt zu beteiligen.
Auch hierüber haben die zuständigen Gerichte zu entscheiden.
5. Zahlen aus einem vertraulichen Familienverfahren dürfen nicht verfälschend
verkürzt werden
Die Einkommens- und Unterhaltsverhältnisse Frau Blocks sind Gegenstand nicht
öffentlicher familiengerichtlicher Verfahren. Einzelne Beträge aus diesen
Verfahren dürfen nicht aus ihrem zeitlichen, steuerlichen und
gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang gelöst werden, um daraus ein
vermeintliches regelmäßiges Monatseinkommen zu konstruieren.
Besonders problematisch ist es, nicht abschließend geprüfte Behauptungen einer
Verfahrensseite, die offenkundig im Bewusstsein und mit der Absicht in die
Öffentlichkeit gebracht werden, um eine Partei, eben Christina Block somit zu
diskreditieren, so wiederzugeben, als handele es sich um Feststellungen eines
Gerichts. Das Familiengericht hat gerade und eindeutig nicht festgestellt, dass
Frau Block monatliche Nettoeinkünfte von 65.000 Euro bezieht.
Wir bitten Sie daher mit Nachdruck, folgende unzutreffende Behauptungen weder zu
verbreiten noch durch verkürzte Darstellungen als zutreffend erscheinen zu
lassen. Anderenfalls müssen wir uns rechtliche Schritte vorbehalten:
- Frau Block verfüge (auch nur annähernd) über regelmäßige monatliche
Nettoeinkünfte von 65.000 Euro;
- Frau Block erhalte (auch nur annähernd) regelmäßig jährliche Kapitalerträge in
Höhe von 605.918 Euro oder habe jährliche Kapitalerträge in Höhe von 605.918
Euro erhalten;
- der ihr rechnerisch zugerechnete Anteil am Jahresgewinn der Block-Gruppe
entspreche ihrem persönlichen Einkommen;
- Frau Block verweigere trotz einer abschließend festgestellten
Leistungsfähigkeit den geschuldeten Unterhalt;
- Frau Block sei nicht bereit, ihre Kinder auch finanziell zu unterstützen;
- die genannten Einkommensbeträge seien durch ein Gericht festgestellt oder
bestätigt worden.
Diese Aussagen sind entweder nachweislich falsch oder geben den Sachverhalt in
entscheidenden Punkten unvollständig und damit irreführend wieder.
Sollten Sie eine Berichterstattung über die Einkommens-, Vermögens- oder
Unterhaltsverhältnisse Frau Blocks beabsichtigen, erwarten wir vor
Veröffentlichung eine konkrete Anfrage unter Benennung der jeweils
beabsichtigten Tatsachenbehauptungen und eine angemessene Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Wir bitten außerdem darum, dieses Informationsschreiben zu den redaktionellen
Unterlagen zu nehmen und bei der weiteren Berichterstattung zu berücksichtigen.
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