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Stadtallendorf (ots) - Reisen, Fahrzeuge oder andere private Ausgaben über eine
Genossenschaft steuerlich nutzbar machen und gleichzeitig Vermögen sowie
Nachfolge ordnen: Mit solchen Versprechen können sogenannte
Familiengenossenschaften zunächst attraktiv wirken. Doch die Rechtsform folgt
einer gewerblichen Logik, die mit diesen Erwartungen schnell kollidiert. Wofür
die Genossenschaft tatsächlich gedacht ist und wann Unternehmer ein anderes
Werkzeug brauchen, erfahren Sie hier.
Die Idee wirkt zunächst überzeugend: Unternehmer bringen ihren Betrieb oder
Vermögenswerte in eine Genossenschaft ein und schaffen damit eine gemeinsame
Struktur für unterschiedliche Interessen. Was dabei jedoch leicht übersehen
wird, ist die rechtliche und steuerliche Logik hinter dieser Rechtsform. Eine
Genossenschaft dient ihrem gesetzlichen Leitbild nach der Förderung ihrer
Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Steuerlich wird sie
weitgehend wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und verfügt nicht über eine
außerbetriebliche Sphäre. Genau das wird relevant, sobald private
Vermögenswerte, persönliche Lebensführung und operative Tätigkeit innerhalb
derselben Struktur zusammenkommen. Denn eine Ausgabe wird nicht allein deshalb
steuerlich abzugsfähig, weil sie über die Genossenschaft abgewickelt und dort
als Aufwand erfasst wird. "Die Rechtsform allein macht aus einer privaten
Ausgabe noch keinen betrieblichen Aufwand. Diese Grenze muss man verstehen,
bevor man über eine Genossenschaft als Lösung für die eigene Vermögensstruktur
nachdenkt", erklärt Jakob Brilz.
"Entscheidend ist deshalb, zuerst zu klären, welche Aufgaben eine Struktur
tatsächlich erfüllen soll, und erst danach die passende Rechtsform auszuwählen",
so Jakob Brilz weiter. Genau an diesem Punkt setzt der Experte für
Rechtsformgestaltung und privatnützige Vereine an. Er betrachtet die
Genossenschaft nicht pauschal als ungeeignete Rechtsform, sondern als sinnvolles
Werkzeug für echte gemeinschaftliche Geschäftsbetriebe. Geht es dagegen um
Vermögensordnung, Nachfolge und die saubere Trennung zwischen operativem Betrieb
und Vermögenssphäre, können andere Strukturen geeigneter sein. Jakob Brilz
unterstützt Unternehmer, Geschäftsführer, Immobilienanleger und Vermögensinhaber
dabei, die jeweiligen Aufgaben klar voneinander abzugrenzen und eine Struktur zu
entwickeln, die zu ihren tatsächlichen Zielen passt. Welche Unterschiede dabei
entscheidend sind und welche Risiken Unternehmer vor ihrer Entscheidung kennen
sollten, zeigt der folgende Überblick.
Wo die Genossenschaft ihre eigentlichen Stärken ausspielt
Ihre eigentliche Stärke spielt die Genossenschaft dort aus, wo mehrere
Mitglieder ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen. Unternehmen können
sich beispielsweise zusammenschließen, um gemeinsam einzukaufen, eine
kostspielige Infrastruktur zu betreiben oder Leistungen zu organisieren, die für
den Einzelnen allein nur schwer wirtschaftlich darstellbar wären. Auch
gemeinschaftliche Projekte, die von mehreren Mitgliedern getragen und genutzt
werden, können in dieser Rechtsform sinnvoll organisiert werden. Der Zweck
besteht dabei nach § 1 GenG darin, die wirtschaftlichen, sozialen oder
kulturellen Belange der Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu fördern.
Diese Förderung kann für die Mitglieder auch konkrete wirtschaftliche Vorteile
mit sich bringen. Genau darin liegt ein wesentlicher Reiz der Genossenschaft.
Entscheidend ist allerdings, dass diese Vorteile aus dem gemeinschaftlichen
Geschäftsbetrieb entstehen und der Fördergedanke nicht beliebig ausgeweitet
wird. "Mitgliederförderung bedeutet nicht, dass sich jede Ausgabe eines
Mitglieds in die Genossenschaft verlagern und dadurch steuerlich begünstigen
lässt", erklärt Jakob Brilz. Wer diese Grenze überschreitet, läuft Gefahr,
private Lebensführung und betriebliche Tätigkeit miteinander zu vermischen und
dadurch neue steuerliche Risiken zu schaffen.
Die steuerliche Grenze zwischen privaten und betrieblichen Ausgaben
Steuerlich besonders relevant wird die Abgrenzung, sobald Ausgaben der privaten
Lebensführung über die Genossenschaft abgewickelt werden. Reisen, Lebensmittel,
Fahrzeuge oder andere private Kosten werden nicht allein deshalb steuerlich
abzugsfähig, weil die Genossenschaft sie bezahlt und handelsrechtlich als
Aufwand erfasst. Anders als ein Idealverein verfügt die Genossenschaft über
keine außerbetriebliche Sphäre, in der solche Vorgänge unabhängig vom
Geschäftsbetrieb behandelt werden könnten. Entsprechende Aufwendungen können
steuerlich vielmehr als Verwendung bereits erzielten Einkommens gelten und
mindern dann den steuerpflichtigen Gewinn nicht. Erhalten einzelne Mitglieder
darüber hinaus wirtschaftliche Vorteile, ohne dafür eine angemessene
Gegenleistung zu erbringen, kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.
"Die eigentliche Gefahr liegt darin, handelsrechtlichen Aufwand mit steuerlich
abzugsfähigem Aufwand gleichzusetzen. Eine private Ausgabe wird nicht allein
dadurch betrieblich, dass sie über die Genossenschaft abgerechnet wird", erklärt
Jakob Brilz.
Die Vermischung kann jedoch über die unmittelbaren steuerlichen Folgen
hinausgehen. Werden privat genutzte Vermögenswerte in die Genossenschaft
eingebracht oder über sie angeschafft, werden sie dem Betriebsvermögen
zugeordnet. Zugleich schlagen entsprechende Ausgaben in der Bilanz zu Buche und
können den ausgewiesenen handelsrechtlichen Gewinn belasten. Das kann die
wirtschaftliche Darstellung des eigentlichen Geschäftsbetriebs verzerren. Für
Banken oder potenzielle Käufer wird es dadurch schwieriger, dessen tatsächliche
Ertragskraft und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu beurteilen.
Der Vermögensschutz endet nicht beim Genossenschaftsanteil
Ein häufig genanntes Argument für die Genossenschaft ist der Schutz des
eingebrachten Vermögens. Doch auch hier kommt es auf die konkrete rechtliche
Konstruktion an. Mit der Mitgliedschaft ist grundsätzlich ein Geschäftsanteil
verbunden, der einen wirtschaftlich relevanten Vermögenswert darstellt. Dass
dieser Anteil nicht ohne Weiteres frei übertragen werden kann, bedeutet deshalb
noch keinen umfassenden Gläubigerschutz. Unter bestimmten Voraussetzungen kann
ein Privatgläubiger die Mitgliedschaft kündigen und auf das daraus entstehende
Auseinandersetzungsguthaben zugreifen. Allein die eingeschränkte Übertragbarkeit
schützt den hinter der Mitgliedschaft stehenden wirtschaftlichen Wert also nicht
automatisch vor einem Zugriff.
Für die langfristige Vermögens- und Nachfolgeplanung stellt sich darüber hinaus
die Frage, welchen Wert dieser Anteil tatsächlich hat. Denn auch die häufig
angeführte Bewertung eines Genossenschaftsanteils zum Nennwert stellt laut Jakob
Brilz keine pauschale Garantie dar. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG können
Besondere Umstände eine höhere Bewertung rechtfertigen. Gerade bei vermögenden
Familiengenossenschaften kann diese Frage deshalb bei Erbschaft, Pflichtteil
oder Unterhalt relevant werden. Auch bei einem Wegzug können
Genossenschaftsanteile dann auch steuerliche Folgen haben, wenn die Höhe der
Beteiligung 1% überschreitet
Klare Trennung statt einer Rechtsform für alle Aufgaben
Sollen operativer Geschäftsbetrieb, langfristige Vermögensordnung,
Mitgliederförderung und Nachfolge innerhalb einer Struktur berücksichtigt
werden, empfiehlt Jakob Brilz, die einzelnen Aufgaben zunächst klar voneinander
abzugrenzen. "Die entscheidende Frage lautet nicht, welche Rechtsform die
meisten vermeintlichen Vorteile verspricht, sondern welche Aufgabe sie
tatsächlich erfüllen soll", erklärt Brilz. Aus dieser Betrachtung ist
beispielsweise eine Kombination aus einem privatnützigen Idealverein und einer
operativen Tochter-GmbH der Genossenschaft vorzuziehen.
Die Aufgaben sind dabei klar verteilt: Die GmbH führt das eigentliche Gewerbe,
bilanziert dessen Ergebnisse und trägt das operative Risiko. Der Verein hält die
Beteiligung und übernimmt die ideelle Mitgliederförderung, die sich vollständig
in der außerbetrieblichen Sphäre des Vereins abspielt. Ausgaben im ideellen
Bereich des Vereins werden damit auch nicht als steuerlich abzugsfähige
Betriebsausgaben angesetzt. Dadurch bleibt der Geschäftsbetrieb organisatorisch
von der Vermögenssphäre und der Mitgliederförderung getrennt, was zugleich für
mehr Transparenz gegenüber Banken oder potenziellen Käufern sorgen kann. Ein
weiterer struktureller Unterschied zur Genossenschaft liegt in der
Mitgliedschaft: Im Idealverein ist damit kein Geschäftsanteil am Vereinsvermögen
verbunden.
Entscheidend ist am Ende die konkrete Ausgestaltung. Ein privatnütziger Verein
trägt dann, wenn ein ideeller Zweck besteht und tatsächlich gelebt wird. Es
kommt deshalb auf eine saubere Formulierung von Satzung und Zweck an, die zum
Gründer und seinen Zielen passt. "Weder Genossenschaft noch Verein sind Lösungen
von der Stange. Entscheidend sind der tatsächliche Zweck und die konkrete
Ausgestaltung", fasst Jakob Brilz zusammen.
Sie möchten prüfen, ob eine Genossenschaft für Ihre Ziele tatsächlich die
passende Rechtsform ist oder ein privatnütziger Verein besser zu Ihrer
Vermögens- und Nachfolgeplanung passt? Dann melden Sie sich jetzt bei Jakob
Brilz (https://jakobbrilz.de/) und vereinbaren Sie einen Termin für ein
unverbindliches Erstgespräch!
Pressekontakt:
Jakob Brilz
E-Mail: mailto:kontakt@jakobbrilz.de
Webseite: https://jakobbrilz.de/
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/182651/6339543
OTS: Jakob Brilz
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