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Wiesbaden (ots) - Endlich ist die passende Wohnung gefunden - doch der Vormieter
möchte eine stolze Summe für die Einbauküche. Wohnungssuchende sollten dann
genau prüfen, was sie übernehmen und ob der verlangte Preis angemessen ist, rät
das Infocenter der R+V Versicherung.
Ein Mieter darf Einrichtungsgegenstände aus seinem Besitz an den Nachmieter
verkaufen. "Diese 'Ablösezahlung' ist grundsätzlich zulässig. Die beiden
Parteien schließen damit einen normalen Kaufvertrag", sagt Céline-Estelle
Zinkel, Juristin bei der R+V Versicherung. Verpflichtet ist der Nachmieter dazu
jedoch nicht - etwa wenn er bereits eine eigene Küche besitzt. Eine vereinbarte
Ablöse wird zudem meist nur fällig, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande
kommt.
Nicht alles darf abgelöst werden
Bei fest mit der Wohnung verbundenen Einbauten gelten andere Regeln. "Wer etwa
einen Bodenbelag verlegt oder ein WC eingebaut hat, kann dafür vom Nachmieter in
der Regel keine Ablöse verlangen", erklärt R+V-Expertin Zinkel. Im Gegenteil: Ob
solche Einbauten in der Wohnung bleiben dürfen, muss der Vormieter mit dem
Vermieter klären. Dieser kann auch verlangen, dass die Einbauten vor dem Auszug
entfernt werden.
Haben sich Vormieter und Nachmieter auf eine Übernahme verständigt, können sie
den Kaufpreis aushandeln. Dabei gibt es jedoch Grenzen. "Die Ablösezahlung darf
den Zeitwert der Möbel nicht um mehr als 50 Prozent übersteigen", sagt
Céline-Estelle Zinkel. Ist eine gebrauchte Küche zum Zeitpunkt des Verkaufs
beispielsweise noch 2.000 Euro wert, darf der Kaufpreis demnach höchstens 3.000
Euro betragen. Hat der Nachmieter einen deutlich überhöhten Preis bezahlt, kann
er den zu viel gezahlten Betrag zurückfordern.
Andere Regeln für Abstandszahlungen
Etwas anderes sind Abstandszahlungen. Dabei verlangt der Vormieter Geld allein
dafür, dass er die Wohnung früher räumt oder auf sein Mietrecht verzichtet.
"Eine solche Vereinbarung ist unwirksam", sagt Céline-Estelle Zinkel. Erlaubt
ist hingegen, dass der neue Mieter nachweislich entstandene Umzugskosten des
Vormieters übernimmt.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Eine Ablösevereinbarung muss nicht zwingend schriftlich sein. Trotzdem ist es
sinnvoll, den Zustand der übernommenen Möbel sowie den Kaufpreis schriftlich
festzuhalten.
- Den Kaufpreis erst bezahlen, wenn der Mietvertrag tatsächlich zustande kommt.
- Wirkt der verlangte Preis überhöht, sollten Nachmieter den Zeitwert der Möbel
prüfen und sich Anschaffungsbelege oder Rechnungen zeigen lassen.
- Soll der Vormieter früher ausziehen, ist ein Mietaufhebungsvertrag mit dem
Vermieter der richtige Weg - nicht eine unzulässige Abstandszahlung.
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