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Neustadt a. d. W. (ots) - Fahrtkosten für Dienstreisen mit dem privaten Auto
können grundsätzlich als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Aber
Achtung: Steht für Dienstreisen eigentlich ein Firmenwagen zur Verfügung und man
entscheidet sich dennoch für das Privatfahrzeug, kann das Finanzamt den Abzug
der entsprechenden Werbungskosten verweigern. Das geht aus einem Urteil des
Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erläutert die Details und klärt auf.
Ohne Firmenwagen können Werbungskosten geltend gemacht werden
Wer mit seinem privaten Fahrzeug eine Dienstreise absolviert und die Fahrtkosten
nicht vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin erstattet bekommt, kann diese in
der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Anders sieht es aus, wenn
ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin über einen Firmenwagen verfügt, statt
diesem ein Privatfahrzeug für eine Dienstfahrt nutzt und die Fahrtkosten von der
Steuer absetzen möchte. Genau darum ging es in einen Streitfall, der in letzter
Instanz beim Bundesfinanzhof (BFH) landete.
Ein Arbeitnehmer verfügte über einen Firmenwagen, den er und seine Ehefrau auch
privat nutzen durften. Für drei Dienstreisen nahm er dennoch seinen privaten Pkw
und wollte dafür in seiner Steuererklärung Fahrtkosten von rund 3.800 Euro als
Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte dies ab, der Mann klagte -
und das Niedersächsische Finanzgericht gab seiner Klage statt. Dagegen wiederum
wehrte sich das zuständige Finanzamt, und so landete der Fall als Revision beim
BFH.
Privat-Pkw statt Firmenwagen für Dienstreise: Gründe sind entscheidend
Der BFH stellte klar: Werden berufliche Fahrten mit dem Privatwagen
durchgeführt, obwohl ein Firmenwagen kostenlos zur Verfügung steht, kommt es auf
die Gründe für diese Entscheidung an. Liegt die Nutzung des Privatwagens
überwiegend in privaten Motiven begründet und werden diese nach einer
sogenannten Angemessenheitsprüfung als unangemessen eingestuft, können die
dadurch entstandenen Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall nutzte die Ehefrau während der Dienstreisen des Mannes den
Firmenwagen. Darin sah der BFH ausschließlich private Motive und die
entstandenen Kosten als unangemessen an. Zumal dem Arbeitnehmer bei Nutzung des
Firmenwagens keinerlei Fahrtkosten entstanden wären. Deshalb lehnte der BFH den
Abzug der Werbungskosten ab, und die Entscheidung des Finanzgerichts wurde
aufgehoben (BFH-Urteil VI R 30/24).
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit rund
1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 StBerG.
Pressekontakt:
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Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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