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Langenfeld (ots) - 186.000 Unternehmen benötigen bis 2030 eine Nachfolgelösung.
Für die Wahl der Beteiligungsstruktur ist das eine Vorfeldentscheidung - sie
fällt Jahre vor jeder Transaktion. Viele Unternehmer setzen beim Vermögensaufbau
auf klassische Holdingstrukturen. Doch mit wachsendem Vermögen rücken andere
Fragen in den Vordergrund: Vermögensschutz, Nachfolge, langfristiger Erhalt des
Familienvermögens und steuerliche Planung über Generationen hinweg. Deshalb
beschäftigen sich immer mehr Unternehmer mit der Familienstiftung als
Alternative oder Ergänzung zur Holding. "Eine Holding ist ein starkes Instrument
für den Unternehmensaufbau. Geht es jedoch um den langfristigen Schutz und die
generationenübergreifende Sicherung von Vermögen, kann eine Familienstiftung
entscheidende Vorteile bieten. Welche Struktur die richtige ist, hängt immer von
den individuellen Zielen des Unternehmers ab", sagt Sascha Drache. Der
zertifizierte Stiftungsberater und Buchautor, in der Branche als
"Stiftungspapst" bekannt, begleitet jährlich rund 100 Stiftungsgründungen. Hier
erklärt er, für wen welche Struktur sinnvoll ist und warum immer mehr
Unternehmer ihre Vermögensplanung langfristig neu ausrichten.
Nachfolgedruck trifft auf einen anziehenden Transaktionsmarkt
Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn benötigen zwischen
2026 und 2030 rund 186.000 Unternehmen in Deutschland eine Nachfolgelösung, 27
Prozent mehr als in den fünf Jahren zuvor. Gleichzeitig verschiebt sich die
Präferenz: Laut KfW-Nachfolge-Monitoring streben inzwischen 45 Prozent einen
externen Verkauf an, während intern gelöste Übergaben an Bedeutung verlieren. Im
ersten Halbjahr 2026 zählte Oaklins 1.490 Transaktionen mit deutscher
Beteiligung, 15 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum.
Jenseits dieser 45 Prozent liegt kein Block von Unternehmern, die halten wollen,
sondern ein Bündel von Wegen - familieninterne Übergaben, Verpachtungen, stille
Liquidationen. Ihnen gemeinsam ist eine offene Eigentümerfrage, und beantwortet
wird sie nicht im Verhandlungsraum, sondern Jahre vorher, bei der Wahl der
Beteiligungsebene.
"Die meisten Unternehmer treffen die Strukturentscheidung, wenn es um Steuern
geht, und nicht, wenn es um Eigentum geht", erläutert Drache. "Das ist
verständlich. Es führt aber dazu, dass die Holding längst steht, bevor jemand
die entscheidende Frage gestellt hat: Wem soll dieses Vermögen in 30 Jahren
gehören?"
Was die Steuerreform verschiebt - und was nicht
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm hat der
Gesetzgeber im Juli 2025 eine stufenweise Absenkung der Körperschaftsteuer
beschlossen, von 15 auf 10 Prozent in fünf Jahresschritten zwischen 2028 und
2032. Die kombinierte Ertragsteuerbelastung einer Kapitalgesellschaft sinkt
damit typisierend von 31 auf 25,9 Prozent.
Von der Tarifsenkung profitieren beide Konstruktionen gleichermaßen, denn auch
die Familienstiftung ist Körperschaftsteuersubjekt. Unverändert bleibt die
Gewerbesteuer. Eine GmbH ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, eine
Familienstiftung nur dann, wenn sie tatsächlich einen Gewerbebetrieb unterhält.
Für die klassische Beteiligungsholding relativiert sich der Unterschied
allerdings erheblich. Schachteldividenden aus Beteiligungen von mindestens 15
Prozent sind nach § 9 Nr. 2a GewStG kürzbar, und bei Anteilsveräußerungen
belastet die Gewerbesteuer nur die pauschalierten fünf Prozent nach § 8b KStG.
Die effektive Differenz liegt dort unter einem Prozentpunkt.
Der volle Abstand von rund 15 Prozentpunkten greift deshalb nur bei Erträgen
ohne Schachtelbegünstigung: Zinsen, Lizenzen, Mieten ohne erweiterte Kürzung,
sonstige laufende Einkünfte. Genau dort liegt in vielen Familienvermögen der
wachsende Teil, in Liquidität aus Teilverkäufen, in Wertpapieren, in
fremdvermieteten Objekten. Wer die Stiftung ausschließlich als Dach über einer
operativen Beteiligung betrachtet, wird ihren steuerlichen Vorteil überschätzen.
Wer sie als Träger des gesamten Familienvermögens plant, wird ihn unterschätzen.
Die Struktur bestimmt das Transaktionsfenster
Für Transaktionsberater ist ein zweiter Punkt bedeutsamer als der Steuersatz:
Die gewählte Ebene legt fest, welche Wege später offenstehen und welche sich
schließen.
Wird qualifiziertes Betriebsvermögen in eine Familienstiftung eingebracht,
greifen die Verschonungsregelungen der §§ 13a und 13b ErbStG. Bei Anteilen an
operativ tätigen Kapitalgesellschaften oberhalb der 25-Prozent-Schwelle bleiben
je nach Optionswahl 85 oder 100 Prozent des begünstigten Vermögens von der
Erbschaft- und Schenkungsteuer frei. Das ist der stärkste Hebel der Konstruktion
- und er hat einen Preis.
Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren und eine
Lohnsummenregelung binden das Vermögen; wer innerhalb der Frist veräußert,
riskiert eine anteilige Nachversteuerung. Damit wird die Einbringung zu einer
Terminentscheidung. Wer die Stiftung errichtet und zwei Jahre später ein
unerwartetes Angebot erhält, steht vor einer Rechnung, die er zuvor nicht
aufgemacht hat. Wer eine Transaktion innerhalb der nächsten fünf Jahre für
möglich hält, sollte das operative Vermögen deshalb zurückstellen und zunächst
nur Vermögensteile überführen, die nicht unter die Verschonung fallen.
"Ich rate niemandem zur Stiftung, der in drei Jahren verkaufen will", macht der
Stiftungsexperte deutlich. "Die Stiftung ist ein Instrument für Vermögen, das
bleiben soll. Wer eine Transaktion plant, braucht zuerst einen Zeitplan und dann
eine Struktur, nie umgekehrt."
Ergänzung statt Ersatz - wo die Grenzen liegen
Beide Modelle stehen selten in Konkurrenz, häufig tritt die Familienstiftung als
Muttergesellschaft über die bestehende Holding, die operativ unverändert
weiterarbeitet. Die Holding bleibt das Werkzeug der Aufbauphase, die Stiftung
übernimmt die Eigentümerebene und damit Vermögensbindung, Governance und
Nachfolge.
Die Grenzen des Instruments sollten dabei nicht beschönigt werden. Eine
Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer, sie steht unter
Stiftungsaufsicht, sie verursacht laufenden Verwaltungsaufwand, und ihre
Vermögensbindung ist unumkehrbar. Vermögen, das erst eingebracht wird, wenn
Ansprüche Dritter bereits bestehen, genießt keine Sicherheit. Die
Anfechtungsfristen laufen weiter. Keine Konstruktion ersetzt die Prüfung des
Einzelfalls durch Steuerberater und Stiftungsberater gemeinsam.
Fazit
Die Frage im Titel lässt sich nicht mit "statt" beantworten, sondern nur mit
"wofür". Die Holding organisiert Unternehmertum, die Stiftung organisiert
Eigentum über Generationen. Dass sich immer mehr Unternehmer mit dieser
Arbeitsteilung befassen, hat weniger mit Steuersätzen zu tun als mit der
Einsicht, dass Nachfolge planbar sein muss, bevor sie eintritt. Entscheidend
bleibt, welche Erträge auf welcher Ebene anfallen und ob das Vermögen gebunden
werden soll oder verfügbar bleiben muss.
"Die häufigste Fehlentscheidung, die ich sehe, ist nicht die falsche Rechtsform,
sondern die falsche Reihenfolge", betont Sascha Drache. "Ich stelle in jedem
Erstgespräch dieselbe Frage: Soll dieses Vermögen in 20 Jahren noch zusammen
sein? Wer darauf keine klare Antwort hat, braucht zunächst keine Stiftung,
sondern eine Entscheidung."
Über Sascha Drache:
Sascha Drache ist Experte für das Stiftungswesen. Er ist seit vielen Jahren in
der deutschen Stiftungswelt unterwegs und gilt gemeinhin als der deutsche
Stiftungspapst. Mit seiner Beratung in Sachen Stiftungsgründung unterstützt er
den deutschen Mittelstand. Dabei begleitet der Experte seine Klienten über die
gesamte Phase der Gründung und unterstützt sie dabei, die Stiftung auf einem
festen Fundament zu errichten, um den Aufbau und Schutz des Vermögens
langfristig sicherzustellen. Mehr Informationen dazu unter:
https://www.stiftung.de/
Pressekontakt:
RS Ratgeber Stiftung Beratung e.K.
Vertreten durch: Sascha Drache
E-Mail: mailto:info@ratgeber-stiftung.de
Website: https://www.stiftung.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/167546/6354361
OTS: Ratgeber Stiftung
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