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Berlin (ots) - Wer die Geschäfte einer Wohnungseigentümergemeinschaft führt,
kann sich seinen Pflichten nicht dadurch entziehen, dass er formal gar nicht
wirksam zum Verwalter bestellt wurde. Nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS treffen einen sogenannten faktischen Verwalter grundsätzlich
dieselben Pflichten wie einen ordnungsgemäß bestellten Verwalter. Veranlasst er
unberechtigte Zahlungen aus dem Gemeinschaftsvermögen, kann er zum
Schadensersatz verpflichtet sein.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 76/25)
Der Fall: Eine Person hatte für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Verwaltungsaufgaben übernommen, obwohl es an einer wirksamen Bestellung
beziehungsweise einem wirksamen Verwaltervertrag fehlte. Im Zuge dieser
Tätigkeit wurden Zahlungen aus dem Vermögen der Gemeinschaft veranlasst, für die
es keine ausreichende rechtliche Grundlage gab. Es stellte sich die Frage, ob
sich der faktische Verwalter wegen seiner fehlenden formellen Bestellung einer
Haftung entziehen konnte.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof verneinte dies. Wer tatsächlich wie ein
Verwalter für die Gemeinschaft tätig werde, müsse sich grundsätzlich auch an den
entsprechenden Pflichten messen lassen. Veranlasse ein solcher faktischer
Verwalter pflichtwidrig Zahlungen aus dem Gemeinschaftsvermögen, könne die
Gemeinschaft von ihm Ersatz des daraus entstandenen Schadens verlangen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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