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Berlin (ots) - Wer sein Auto an einer unpassenden Stelle abstellt, der muss zwar
mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Doch nicht jede derartige Eigentumsstörung
stellt zugleich eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar. Nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darf ein Vermieter einem Mieter nicht
allein deshalb kündigen, weil dieser wiederholt und unerlaubterweise vor einer
Garage geparkt hat und die Zufahrt erschwert.
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 S 193/23)
Der Fall: Ein Mieter hatte sein Fahrzeug immer wieder auf der Zufahrt zu einer
Garage auf dem Grundstück abgestellt. Der Eigentümer des Anwesens sah darin eine
erhebliche Pflichtverletzung und sprach die Kündigung des Mietverhältnisses aus.
Er argumentierte, der Mieter habe die Nutzung der Garage beeinträchtigt und
damit seine vertraglichen Pflichten verletzt. Der Betroffene wollte die
Kündigung nicht akzeptieren.
Das Urteil: Die Richter hielten die Kündigung für unwirksam. Zwar stelle das
Zuparken einer Garage durchaus eine Eigentumsstörung dar. Doch das begründe
nicht automatisch zugleich eine erhebliche mietvertragliche Pflichtverletzung.
Gegen den Falschparker könnten andere rechtliche Schritte ergriffen werden. Für
eine Kündigung des Mietverhältnisses genüge das Verhalten nicht. Außerdem sei
keine Abmahnung erfolgt.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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