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Stein b. Nürnberg (ots) - Am Samstagnachmittag (08.08.2026) kam es in Stein
(Lkr. Fürth) zu einem Einsatz des Spezialeinsatzkommandos, nachdem ein Mann von
einem 36-Jährigen über mehrere Stunden in einer Wohnung eingesperrt und verletzt
worden war. Der Tatverdächtige konnte festgenommen werden.
Dem Einsatz vorausgegangen war eine Streitigkeit im häuslichen Umfeld des
Tatverdächtigen. Nachdem die weiteren Beteiligten die gemeinsame Wohnung in der
Schillerstraße verlassen hatten, klingelte der 36-Jährige, mutmaßlich wahllos,
an Wohnungstüren in der näheren Umgebung.
Nachdem ihm hier ein 37-jähriger Mann geöffnet hatte, lockte ihn der
Tatverdächtige unter einem Vorwand in seine Wohnung in der Schillerstraße. Dort
ließ er sich das Handy des Geschädigten aushändigen. Der 36-Jährige beschuldigte
sein Gegenüber nun mit Vorwürfen, dieser hätte ein Verhältnis mit seiner Frau.
Dies wurde verneint, da der Geschädigte weder den Mann noch dessen Frau kannte.
Der Beschuldigte verschloss die Tür der Wohnung, sodass der Geschädigte über
mehrere Stunden das Anwesen nicht verlassen konnte. In dieser Zeit schlug und
bedrohte der Tatverdächtige sein Opfer. Nach mehreren Stunden war es dem
Geschädigten letztlich möglich, die Wohnung zu verlassen.
Er trug durch die Schläge massive Hämatome davon und wurde zur Behandlung in ein
Krankenhaus gebracht.
Die Staatsanwaltschaft ordnete die Durchsuchung der Tatwohnung an.
Gegen 19:30 Uhr betraten und durchsuchten Spezialeinsatzkräfte die
Räumlichkeiten. Der Beschuldigte war jedoch nicht mehr vor Ort.
Eine unmittelbar eingeleitete Fahndung nach dem Mann verlief zunächst ohne
Ergebnis. Gegen 22:15 Uhr kehrte der 36-Jährige zu seiner Wohnanschrift zurück
und konnte dort durch Zivilkräfte festgenommen werden.
Nach erneuter Anordnung der Staatsanwaltschaft führte ein Arzt bei dem
Tatverdächtigen eine Blutentnahme durch, zudem wurde Haftantrag gestellt.
Der 36-Jährige wird im Laufe des Tages einem Ermittlungsrichter zur Klärung der
Haftfrage vorgeführt.
Die Hintergründe des Handelns dürften auf mutmaßlichen Drogenkonsum und damit
einhergehender psychischer Auffälligkeiten zurückzuführen sein.
Erstellt durch: Janine Mendel
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