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Leinfelden-Echterdingen (ots) - Umrüstungsfrist endet am 31. Dezember 2026 -
Drei von vier Messgeräten lassen sich bereits aus der Ferne ablesen - Monatliche
Verbrauchsinformation erreicht erst rund ein Drittel der Haushalte.
Für Vermieter und Verwalter läuft die Zeit: Bis zum 31. Dezember 2026 müssen
bereits installierte, nicht fernauslesbare Geräte zur Erfassung von Heiz- und
Warmwasserverbräuchen in der Regel nachgerüstet oder ersetzt werden. So schreibt
es die Heizkostenverordnung vor. Die Umstellung ist in weiten Teilen des
Bestands bereits erfolgt, aber noch nicht abgeschlossen. Nach Angaben des
Bundesverbands für Energie- und Wasserdatenmanagement sind im Gerätebestand
seiner Mitgliedsunternehmen durchschnittlich mehr als drei von vier Messgeräten
fernablesbar. Die Zahl macht deutlich: Viele Eigentümer und Verwalter müssen
jetzt noch handeln, damit die Umrüstung bis zum Jahresende planbar bleibt. "Die
Fernablesung ist kein Projekt, das Vermieter bis zum letzten Moment aufschieben
sollten", sagt Oliver Bartsch, Bereichsleiter Abrechnung bei der Minol
Messtechnik W. Lehmann GmbH & Co. KG. "Wer seinen Bestand jetzt prüft und die
Umrüstung beauftragt, kann die Termine für den Gerätewechsel und die Information
der Mieter rechtzeitig organisieren. Wer erst kurz vor Fristende handelt, muss
damit rechnen, dass sich notwendige Termine nicht mehr verlässlich koordinieren
lassen."
Fernablesung schafft Zugang zu monatlichen Verbrauchswerten
Mit der Umrüstung entfallen für die Hausbewohner die jährlichen Ablesetermine
vor Ort in den Wohnungen: Die Heizkostenverteiler an den Heizkörpern sowie
Wärme- und Warmwasserzähler können aus der Ferne, ohne Zutritt zur Wohnung,
ausgelesen werden. Verbrauchswerte stehen damit während des Jahres digital zur
Verfügung. Das schafft die technische Grundlage für die unterjährige
Verbrauchsinformation, die Vermieter und Verwalter den Nutzern mindestens einmal
monatlich bereitstellen müssen. Die unterjährige Verbrauchsinformation (uVI) ist
gemäß Heizkostenverordnung schon seit 1. Januar 2022 Pflicht, wenn eine
fernauslesbare Messausstattung installiert ist. Sie ergänzt die jährliche
Heizkostenabrechnung, ersetzt sie aber nicht. "Nach unseren Schätzungen erhalten
derzeit erst rund ein Drittel der Haushalte in Deutschland eine solche
monatliche Information. Dabei ist sie ein zentraler Nutzen der Fernablesung: Mit
ihrer Hilfe können Mieter ihren Verbrauch von Monat zu Monat verfolgen, bei
Bedarf anpassen und so Energie, Emissionen und Kosten sparen. Wir stellen die
Verbrauchsinformation mithilfe einer dazugehörigen App zur Verfügung", erklärt
Bartsch.
Fristversäumnis kann Kürzungsrechte auslösen
Wer die Umrüstung versäumt, riskiert finanzielle Folgen. Nach der
Heizkostenverordnung können Nutzer ihren Anteil an den Heiz- und
Warmwasserkosten um drei Prozent kürzen, wenn die vorgeschriebene
Fernauslesbarkeit fehlt. Wird die unterjährige Verbrauchsinformation nicht,
nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bereitgestellt, kann ebenfalls ein
Kürzungsrecht von drei Prozent entstehen. Vermieter erfüllen mit der
Fernablesung und der uVI nicht nur die gesetzlichen Anforderungen. Sie können
die monatlichen Verbrauchswerte auch für eine bessere Bewirtschaftung ihres
Bestandes nutzen. "Mit Online-Services wie unserem eMonitoring sehen Vermieter
und Verwalter, wie sich Verbräuche in einer Liegenschaft im Laufe des Jahres
entwickeln und wo auffällige Abweichungen entstehen", sagt Bartsch.
Pressekontakt:
Patrik Sartor
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OTS: Minol Messtechnik
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