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Düsseldorf (ots) - Erst wurde die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht lange
verzögert, nun sollen die Regeln rückwirkend Anwendung finden. Hierdurch drohen
Rechtsunsicherheit und unnötige Kosten. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland (IDW) fordert daher eine praxistaugliche Umsetzung der CSRD.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) unterstützt das
Ziel der EU, vergleichbare und verlässliche Informationen zur Nachhaltigkeit von
Unternehmen bereitzustellen. In seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
sowie zu einem hierzu vorliegenden Änderungsantrag der Fraktionen von CDU/CSU
und SPD stellt das IDW jedoch klar: Ohne Nachbesserungen drohen
Rechtsunsicherheit, unnötige Bürokratie und erhebliche Mehrkosten für die
Wirtschaft. "Die CSRD ist ein wichtiges Instrument für mehr Transparenz und
Vertrauen. Die bisherige Nicht-Umsetzung der CSRD hat allen Beteiligten große
Rechtsunsicherheiten beschert. Umso wichtiger ist es jetzt, für die
berichtspflichtigen Unternehmen, die Adressaten und die Wirtschaftsprüfer zügig
einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen und die Umsetzung nicht durch unnötige
Komplexität zu konterkarieren", erklärt Melanie Sack, Vorstandssprecherin des
IDW.
Positiv bewertet das IDW, dass der Regierungsentwurf vorsieht, für die
verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausschließlich
Wirtschaftsprüfer zuzulassen. Der Berufsstand verfügt nicht nur über die
erforderlichen Kapazitäten, sondern auch über die notwendige Ausbildung,
Prüfungsmethodik, Qualitätssicherung und Aufsichtsstruktur. Damit ist
sichergestellt, dass verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen
für Investoren und Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Zudem bringt
die Kombination aus der Prüfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung
Effizienzvorteile für die Unternehmen.
Kritisch äußert sich das IDW zu der im Änderungsantrag vorgesehenen zeitlichen
Anwendung der neuen Vorschriften. Sollte das Handelsgesetzbuch in der Fassung
des CSRD-Umsetzungsgesetzes bereits auf nach dem 31. Dezember 2024 beginnende
Geschäftsjahre Anwendung finden, käme es - bei einem Inkrafttreten des Gesetzes
im Jahr 2026 - zu einer sog. echten Rückwirkung. "Dies wäre rechtlich höchst
problematisch und hätte massive negative praktische Konsequenzen", so Sack.
Neben verfassungsrechtlichen Bedenken drohten erhebliche Zusatzkosten für die
betroffenen Unternehmen sowie ein Vertrauensverlust in die Verlässlichkeit der
Gesetzgebung. Ein vom IDW in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis,
dass eine solche echte Rückwirkung unzulässig ist.
Darüber hinaus spricht sich das IDW gegen nationale Sondervorgaben beim
Prüfungsvermerk aus, die über die Anforderungen der CSRD hinausgehen. Ziel müsse
es sein, international vergleichbare Prüfungsvermerke sicherzustellen und
zusätzliche nationale Abweichungen zu vermeiden. Eine schlanke,
europarechtskonforme Umsetzung sei deshalb unerlässlich - auch mit Blick auf das
politische Ziel der Entbürokratisierung.
"Wirtschaftsprüfer tragen eine zentrale Verantwortung für die Glaubwürdigkeit
der Unternehmensberichterstattung. Diese Rolle sollte gestärkt und nicht durch
unnötige Sonderregelungen erschwert werden", so Melanie Sack. "Rechtssicherheit
bedeutet auch Planungssicherheit. Der Gesetzgeber sollte das parlamentarische
Verfahren zügig abschließen und dabei klare, praktikable und verlässliche
Regelungen schaffen."
Pressekontakt:
Holger Externbrink
Director Communications
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