|
Neustadt a. d. W. (ots) - Wer sich als Übungsleiter beziehungsweise
Übungsleiterin oder anderweitig ehrenamtlich engagiert, kann von steuerlichen
Freibeträgen profitieren - vorausgesetzt, die Tätigkeit findet in bestimmten
Bereichen statt. Für 2026 wurden sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die
Ehrenamtspauschale erhöht. Welche Voraussetzungen gelten und warum zunächst Geld
fließen muss, um in den Genuss dieser Steuererleichterungen zu kommen, erläutert
der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Millionen Menschen engagieren sich ehrenamtlich
Im vergangenen Jahr haben sich in Deutschland knapp 17 Millionen Menschen
ehrenamtlich engagiert. Zumindest offiziell gemeldete Ehrenamtliche, wie aus
Zahlen des Statistischen Bundesamts (Statista) hervorgeht. Diese beziehen sich
auf alle Bereiche ehrenamtlicher Tätigkeiten, zum Beispiel im sozialen,
künstlerischen oder auch ökologischen Bereich.
Ebenfalls enthalten sind ehrenamtliche Helferinnen und Helfer in Sportvereinen.
Hierzu liefert der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) auch eigene Zahlen:
Demnach besitzen mehr als eine halbe Million Menschen in Deutschland eine Lizenz
als Trainer oder Trainerin beziehungsweise Übungsleiter oder Übungsleiterin.
Lediglich vier Prozent davon üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus, alle
anderen sind ehrenamtlich oder nebenberuflich tätig - und können somit von der
Übungsleiter- oder der Ehrenamtspauschale profitieren.
Diese Freibeträge gelten für Ehrenamtliche und Übungsleiter
Wichtig zu wissen: Sowohl bei der Übungsleiterpauschale als auch bei der
Ehrenamtspauschale handelt es sich keinesfalls um Beträge, die an entsprechende
Personen ausbezahlt werden. Vielmehr sind es Freibeträge für Einnahmen aus deren
Tätigkeiten. Das heißt: Vergütungen für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer
sowie für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, für die eine Aufwandsentschädigung
gewährt wird, bleiben bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei und frei von
Sozialabgaben.
Um das Ehrenamt zu unterstützen, wurden die beiden Freibeträge für 2026 erhöht.
Die Übungsleiterpauschale ist von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr gestiegen.
Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend
ausgerichtet ist, nebenberuflich ausgeübt wird (maximal ein Drittel einer
Vollzeitstelle), für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische
Person des öffentlichen Rechts erfolgt und gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zwecken dient.
Ebenfalls erhöht wurde die Ehrenamtspauschale: von 840 Euro auf 960 Euro im
Jahr. Auch hier bleibt eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Pauschale
steuer- und sozialabgabenfrei. Hierfür muss die Tätigkeit jedoch nicht
pädagogisch ausgerichtet sein, aber ebenfalls nebenberuflich ausgeübt werden,
für eine gemeinnützige oder öffentlich-rechtliche Organisation erfolgen und
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Was bei höheren Einnahmen im Ehrenamt zu beachten ist
Und was ist, wenn die Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit
oder einen nebenberuflich ausgeübten Übungsleiterjob höher ausfällt als die
Pauschale? Dann muss der Betrag, der die 3.300 Euro beziehungsweise die 960 Euro
im Jahr übersteigt, versteuert werden. Dafür greift dann der persönliche
Steuersatz der oder des Betroffenen.
Gut zu wissen: Im Gegenzug können aber auch Ausgaben, die im Zusammenhang mit
der ehrenamtlichen Tätigkeit beziehungsweise der Übungsleitertätigkeit
angefallen sind, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht
werden.
Übrigens: Für dieselbe Tätigkeit können Ehrenamtspauschale und
Übungsleiterpauschale nicht nebeneinander für eine Person angewendet werden.
Handelt es sich aber um eine andere Tätigkeit, ist die Ehrenamts- oder die
Übungsleiterpauschale zusätzlich möglich.
Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als 1,3 Millionen Mitgliedern und bundesweit rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Beraterinnen und Berater.
Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und vieles mehr im Rahmen
der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Steffen Gall
Lohnsteuerhilfeverein
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
Fritz-Voigt-Str. 13
67433 Neustadt a.d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: mailto:presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/69585/6254489
OTS: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. - VLH
|