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Eschborn (ots) - - Das Berufungsgericht hebt die erstinstanzliche Entscheidung
auf und stellt fest, dass keine Patentverletzung vorliegt
- Die grenzüberschreitende Unterlassungsverfügung in wichtigen europäischen
Märkten wird aufgehoben
- Eine streng anspruchsbasierte Auslegung von Patentansprüchen wird bestätigt
Das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (Unified Patent Court,
UPC) hat im Rahmen eines Patentstreits über Slow Juicer zugunsten von Kuvings
entschieden und die erstinstanzliche Entscheidung der Lokalkammer Mannheim
aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass das Flaggschiffmodell von Kuvings,
AUTO10, das geltend gemachte Patent nicht verletzt.
Infolge dieser Entscheidung wurde die zuvor in mehreren wichtigen europäischen
Märkten angewendete grenzüberschreitende Unterlassungsverfügung - darunter
Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien und die Niederlande - aufgehoben.
Kuvings kann den AUTO10 somit weiterhin in diesen Märkten vertreiben und
verkaufen.
Der Fall betraf die angebliche Verletzung des europäischen Patents EP 2 028 981.
In erster Instanz hatte die Lokalkammer Mannheim des UPC eine Patentverletzung
durch die europäische Tochtergesellschaft von Kuvings sowie deren
Vertriebspartner festgestellt und ein Verkaufsverbot angeordnet.
Im Berufungsverfahren legte das Gericht eine strengere Auslegung der
Patentansprüche zugrunde. Es stellte fest, dass sich das Patent auf eine
technische Konfiguration mit spezifischen festgelegten strukturellen Komponenten
beschränkt und dass der AUTO10 diese strukturellen Anforderungen nicht erfüllt.
Darüber hinaus stellte das Gericht klar, dass eine bloße funktionale oder
ergebnisbezogene Ähnlichkeit nicht ausreicht, um eine Patentverletzung zu
begründen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die in den Patentansprüchen definierten
konkreten technischen Merkmale tatsächlich vorliegen. Dies bestätigt einen
strikt strukturellen, anspruchsbasierten Ansatz bei der Auslegung von Patenten.
Zudem bekräftigte das Gericht die Grenzen der Zuständigkeit des UPC. Es stellte
fest, dass Nicht-Mitgliedstaaten des UPC, wie beispielsweise die Türkei, nicht
in dessen Zuständigkeitsbereich fallen, und wies die entsprechende Berufung
zurück. Damit wurde bestätigt, dass sich die Zuständigkeit des UPC
ausschließlich auf seine Mitgliedstaaten beschränkt.
Die Berichterstattung in spezialisierten juristischen Fachmedien, darunter JUVE
Patent und MLex, hebt hervor, dass das Berufungsgericht die frühere Feststellung
einer Patentverletzung aufgehoben und die grenzüberschreitende
Unterlassungsverfügung außer Kraft gesetzt hat, während es gleichzeitig einen
strengeren Maßstab für die Auslegung des Patentumfangs angewandt hat.
Ein Vertreter von Kuvings erklärte: "Diese Entscheidung schafft wichtige
Klarheit in zentralen Streitfragen. Wir werden unsere Produkte und Technologien
weiterhin Verbrauchern in ganz Europa zur Verfügung stellen."
Pressekontakt:
Esther Imai
Team Lead, Online Marketing | Kuvings Deutschland
E-mail: mailto:esthernoh@nuc.co.kr, mailto:info@kuvings.de
Website: http://www.kuvings.de
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