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Wiesbaden (ots) - Viele Wohnungen werden zusammen mit einem Stellplatz oder
einer Garage vermietet. Doch was tun, wenn dieser Platz nicht benötigt wird? Das
Infocenter der R+V Versicherung erklärt, wann eine Kündigung oder eine
Untervermietung erlaubt ist.
Manche Mieter haben schon zum Einzug kein Auto, andere brauchen den Parkplatz
erst später nicht mehr. Ob sie den Stellplatz dann kündigen können, hängt vom
Mietvertrag ab. "Entscheidend ist, ob Wohnung und Stellplatz gemeinsam oder über
getrennte Verträge vermietet wurden", sagt Céline-Estelle Zinkel, Juristin bei
der R+V Versicherung. Das bedeutet: Gibt es einen eigenen Vertrag für den
Stellplatz, kann dieser in der Regel einzeln gekündigt werden. Dabei gilt meist
eine Frist von drei Monaten. Anders sieht es aus, wenn Wohnung und Stellplatz
Teil eines gemeinsamen Mietvertrags sind. Dann ist eine separate Kündigung des
Parkplatzes in der Regel nicht möglich.
Untervermietung nur mit Zustimmung
Eine weitere Möglichkeit ist die Untervermietung. Dafür brauchen Mieter jedoch
die Zustimmung des Vermieters. "Diese sollte immer vorab eingeholt und am besten
schriftlich festgehalten werden", rät die R+V-Expertin. Einen Anspruch auf eine
Zustimmung gibt es allerdings nicht - anders als bei Wohnraum, wo unter
bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch bestehen kann. Zudem bleibt
der ursprüngliche Mieter Vertragspartner. Er zahlt weiterhin die vereinbarte
Miete und haftet auch für Schäden oder Vertragsverstöße des Untermieters. Die
Höhe der Untermiete kann er grundsätzlich selbst festlegen.
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Stellplätze oder Garagen nicht ohne Zustimmung des Vermieters untervermieten -
das kann eine Kündigung nach sich ziehen.
- Für die Untervermietung einen schriftlichen Vertrag abschließen, der Miete und
Kündigungsfrist regelt.
- Wer eine Garage anders nutzen will, sollte vorher in den Mietvertrag und
örtliche Vorgaben schauen. Die Nutzung als Lager oder Werkstatt kann
eingeschränkt sein.
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