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Regenstauf (ots) - Abfindung kassiert, doch beim Finanzamt heißt es warten
Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht oft eine Abfindungszahlung einher.
Bisher wurde deren Besteuerung in der Regel direkt gemildert. Möglich machte das
die Fünftelregelung, die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigten.
Seit Anfang letzten Jahres dürfen Arbeitgeber aufgrund einer Gesetzesänderung
diese Steuerreduktion jedoch nicht mehr anwenden. Doch der Steuervorteil ist
nicht verloren, er kann noch über die Steuererklärung erwirkt werden. Für viele
Betroffene bedeutet das eines: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr
Geld warten. Doch die Wartezeit ist vorbei, wenn die Steuererklärung für 2025
eingereicht wird.
Das Prinzip gegen die Steuerprogression
Die Idee hinter der Fünftelregelung ist so einfach wie sinnvoll. Abfindungen
fallen in der Regel einmalig an und können sehr hoch sein. Wird die Abfindung
auf das normale Jahresgehalt aufgerechnet, rutschen Steuerpflichtige in einen
deutlich höheren Steuersatz. Genau hier setzt die Regelung an. Rechnerisch wird
die Abfindung so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt werden.
Dadurch wird die Steuerprogression abgeflacht. Die Differenz zur regulären
Versteuerung entspricht der Steuerentlastung. Tatsächlich wird die Abfindung
nicht über fünf Jahre versteuert, sondern einmalig.
Entlastung mit zeitlicher Verzögerung
Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung selbst nicht
abgeändert, aber der Weg dorthin. Während der Vorteil früher sofort bei der
Auszahlung durch den Arbeitgeber wirkte, verzögert er sich heute um Monate, da
er nur noch nachträglich greift. Die Abfindung wird zunächst komplett
versteuert, als wäre sie ein regulärer Arbeitslohn. Die Anwendung der
Fünftelregelung und die damit einhergehende Entlastung können nun erst im
Folgejahr über den Steuerbescheid beantragt werden, sofern es sich um eine
geballte Einmalzahlung handelt. Damit sind Betroffene jetzt selbst in der
Pflicht.
Bedeutsamkeit der Steuererklärung steigt
Arbeitnehmende, die eine Abfindung erhalten haben, mussten sich jetzt erst mal
in Geduld üben und dann auch noch selbst darum kümmern. Die Steuererklärung ist
dabei nicht länger ausschließlich eine lästige Pflicht, sondern die einzige
Chance, sich die Steuerersparnis zu sichern. Ohne Antrag bleibt der
Steuervorteil ungenutzt. Die Steuererklärung ist somit ein wirksames Instrument
gegen steuerliche Mehrbelastungen, insbesondere bei Abfindungen. Wer von der
Fünftelregelung profitieren will, kann jetzt für das Arbeitsjahr 2025 die
Steuererklärung erstellen und einreichen. Je früher die Steuererklärung erledigt
ist, desto zeitnaher fließt das Geld zurück.
So hoch fällt die Ersparnis aus
Um zu zeigen, wie deutlich dieser Steuerspar-Effekt ausfallen kann, nutzen wir
ein vereinfachtes Beispiel: Ein kinderloser, alleinstehender Arbeitnehmer, der
aus der Kirche ausgetreten ist und Steuerklasse 1 angehört, hat ein
Jahreseinkommen von 50.000 Euro. Er erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Die
spezifischen Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung sind im
Beispiel erfüllt. Ohne Fünftelregelung läge seine Steuerlast im Jahr 2025 bei
17.956 Euro. Mit der Anwendung der Fünftelregelung sinkt seine Steuerlast auf
17.390 Euro. Der Steuervorteil beträgt 566 Euro.
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