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Hannover/Berlin (ots) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat heute im Verfahren um
Anforderungen an die Kirchenmitgliedschaft bei einer Bewerberin der Diakonie
entschieden und damit das verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht
von Diakonie und Kirche gestärkt. Im konkreten Einzelfall wurde die Klage
abgewiesen. Die Klägerin war bei der Besetzung einer Stelle 2013 nicht
berücksichtigt worden. Der Fall beschäftigte über alle Instanzen hinweg
nationale und europäische Gerichte. Zuletzt hatte das Bundesverfassungsgericht
2025 eine ausgewogene Entscheidung getroffen und der Verfassungsbeschwerde der
Diakonie stattgegeben.
"Die heutige Entscheidung bestätigt im Grundsatz unseren Weg: Kirche und
Diakonie dürfen besondere Anforderungen an Stellen mit besonderer Verantwortung
für das christliche Profil stellen. Weitere Präzisierungen müssen wir noch
analysieren. Aber: Bereits Anfang 2024 hatten Kirche und Diakonie ihre
Regelungen reformiert und die Einstellungsvoraussetzungen weit geöffnet", sagt
Diakonie-Vorstand Jörg Kruttschnitt.
Das BAG knüpft mit seinem Urteil an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom September 2025 an. Karlsruhe hatte das kirchliche
Selbstbestimmungsrecht ausdrücklich bestätigt.
Bereits Anfang 2024 hatten Kirche und Diakonie ihre Regelungen reformiert und
sich für die Mitarbeit von Menschen ohne Kirchenmitgliedschaft weit geöffnet.
Eine Kirchenmitgliedschaft ist nur noch für bestimmte Stellen erforderlich, zum
Beispiel in Bereichen wie Verkündigung, Seelsorge oder evangelischer Bildung
oder wenn die Person auf der Stelle eine besondere Verantwortung für das
christliche Profil hat oder die Diakonie nach außen vertreten soll.
"Mit seiner heutigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht wie zuvor das
Bundesverfassungsgericht das kirchliche Arbeitsrecht gestärkt und den
notwendigen Spielraum bestätigt. Wer für das christliche Profil verantwortlich
ist, muss von diesem Profil auch überzeugt sein. Das ist eine Frage der
Glaubwürdigkeit des kirchlichen Auftrags. Im Übrigen ist die Dienstgemeinschaft
einladend und offen für alle, die engagiert in Kirche und Diakonie mitarbeiten
wollen. Für hunderttausende Menschen, die bei Kirche und Diakonie arbeiten oder
in ein Arbeitsverhältnis eintreten möchten, bietet das Verlässlichkeit und
Klarheit", so der Präsident des Kirchenamtes der EKD Hans Ulrich Anke.
Evangelische Kirche und Diakonie Deutschland sehen sich durch das Urteil darin
bestätigt, ihren eingeschlagenen Kurs fortzuführen: ein modernes kirchliches
Arbeitsrecht, das rechtliche Klarheit schafft, gesellschaftliche Offenheit
ermöglicht und zugleich das besondere Profil kirchlich-diakonischer Arbeit
wahrt.
Hintergrund
Am 29. September 2025 hatte das Bundesverfassungsgericht der
Verfassungsbeschwerde der Diakonie Deutschland gegen ein Urteil des
Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2018 im sogenannten Egenberger-Fall
stattgegeben. Der EuGH hatte zuvor über Vorlagefragen des BAG zur Auslegung des
Europäischen Antidiskriminierungsrechts entschieden. Das
Bundesverfassungsgericht bestätigte dabei - ohne Widerspruch zum EuGH - das
religiöse Selbstbestimmungsrecht von Kirche und Diakonie bei der Ausgestaltung
ihres Arbeitsrechts. Zugleich bestätigte es die rechtlichen Verpflichtungen aus
dem deutschen und dem europäischen Antidiskriminierungsrecht. Beides ist in
jedem Einzelfall abzuwägen. Über den Einzelfall der Klage der Frau Egenberger
hat das BAG heute entschieden.
Weitere Informationen
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-deutschland-und-diakonie-begruessen-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichtes
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