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Oberwesel/Berlin (ots) - Wer sich zum Thema "Transgeschlechtlichkeit" äußert,
betritt vermintes Gebiet. Das Netz ist voll mit "woken" und "anti-woken"
Reaktionen auf das "Selbstbestimmungsgesetz" (SBGG), das seit 2024 eine
niedrigschwellige Änderung des Geschlechtseintrags ermöglicht. Dass man sich
diesem Streitthema auch ohne ideologische Scheuklappen nähern kann, zeigt eine
Stellungnahme, die jetzt von der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) veröffentlicht
wurde.
Wie beim Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart, strebt das "Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend" (BMBFSFJ) eine externe
Evaluation des "Selbstbestimmungsgesetzes" (SBGG) an. Um diesen Prozess zu
unterstützen, hat ein interdisziplinäres Autorenteam der Giordano-Bruno-Stiftung
eine eigene Stellungnahme formuliert, die nicht nur die juristischen, sozialen
und ökonomischen Aspekte des Themas beleuchtet, sondern auch klarstellt, dass
Transgeschlechtlichkeit kein Sozialkonstrukt außerhalb der Biologie darstellt.
Was meint der Begriff "biologisches Geschlecht"?
Vor allem die Frage nach der Definition des "biologischen Geschlechts" hat in
den letzten Jahren Streit ausgelöst. Während die einen das SBGG angriffen, weil
es angeblich die Tatsache der Zweigeschlechtlichkeit im Sinne eines postmodernen
Beliebigkeitsdenkens ignoriere, behaupteten andere, Geschlecht sei bloß eine
"soziale Konstruktion". Wie die gbs-Stellungnahme verdeutlicht, beruhen beide
Positionen auf Fehlannahmen: Zum einen gibt es einen klaren Dualismus von
"männlich" und "weiblich" auf der Ebene der Keimzellen (Gameten), nämlich
Individuen, die entweder Samenzellen (männlich) oder Eizellen (weiblich)
produzieren, zum anderen jedoch lässt sich auf der Ebene des Phänotyps (der
äußeren Erscheinungsform) eine große Heterogenität feststellen, ein Kontinuum,
das von "eindeutig weiblich" über "androgyn" bis "eindeutig männlich" reicht,
wobei gerade bei trans-Personen ein männlicher Gametentyp mit einem klar
weiblichem Phänotyp verbunden sein kann und umgekehrt.
Die Frage nach dem "biologischen Geschlecht" lässt sich demnach unterschiedlich
beantworten, je nachdem, ob man sich dabei auf den Gametentyp oder den Phänotyp
bezieht. Die gern verwendete Kontrastierung von "biologischem" und "sozialem"
Geschlecht erweist sich in diesem Zusammenhang als irreführend, denn der
Phänotyp gehört in der alltäglichen Lebenspraxis nicht weniger zum Geschlecht
eines Menschen als dessen Gameten. Mithin ist "alles", auch
Transgeschlechtlichkeit, biologisch bedingt.
Zwar hat es in der Geschichte immer wieder Personen gegeben, die als Männer oder
Frauen lebten, obgleich dies nicht mit ihrem Gametengeschlecht übereinstimmte,
doch mit den heutigen medizinischen Möglichkeiten ist es leichter geworden, jene
körperlichen Attribute zu verändern, die für die Selbst- und Fremdwahrnehmung
bedeutsam sind. Dies hat dazu geführt, dass trans-Männer wie Benjamin Melzer
(Cover-Modell des Fitness-Magazins "Men's Health") von cis-Männern phänotypisch
nicht mehr zu unterscheiden sind und trans-Frauen wie Hunter Schafer
(Schauspielerin im Kino-Blockbuster "Die Tribute von Panem") gemeinhin als
cis-Frauen wahrgenommen werden.
Abschied von religiösen Sittlichkeitsvorstellungen
Der Deutsche Bundestag hat vor mehr als vier Jahrzehnten versucht, dieser
Entwicklung Rechnung zu tragen, indem er 1981 das sogenannte
"Transsexuellengesetz" (TSG) verabschiedete, das erstmals eine Änderung des
Geschlechtseintrags ("große Lösung") oder zumindest des Vornamens ("kleine
Lösung") erlaubte. Allerdings waren die Hürden für die Anerkennung extrem hoch.
So verlangte die "große Lösung" des TSG nicht nur beträchtliche monetäre Kosten
(die teils von der Allgemeinheit getragen wurden) und demütigende
Zwangsgutachten mit absurden "Alltagstests", sondern auch Sterilisierungen,
invasive operative Anpassungen und Zwangsscheidungen.
Die hohen Hürden des Gesetzes waren, wie Thorsten Barnickel (Bioinformatiker),
Jessica Hamed (Juristin), Michael Schmidt-Salomon (Philosoph) und Volker Sommer
(Evolutionsbiologe) in ihrer Stellungnahme darlegen, nicht darauf angelegt,
"legitime Interessen von Dritten" zu schützen, "sondern spiegelten
christlich-konservative Sittlichkeitsvorstellungen wider - nicht zuletzt, um
bereits den Anschein einer rechtlichen Legitimation eheähnlicher Gemeinschaften
homosexueller Paare zu verhindern." Nach einer Analyse der Hintergründe und
Konsequenzen des "Transsexuellengesetzes" kommt das gbs-Autorenteam daher zu
einem klaren Urteil: "Trotz fortschrittlicher Elemente pervertierte das TSG den
liberalen Rechtsstaat, da dieser sich religiösen Ehekonzepten stärker
verpflichtet fühlte als Rechten auf körperliche Selbstbestimmung."
Die damit verbundenen juristischen Mängel blieben auch dem
Bundesverfassungsgericht nicht verborgen, das in den Folgejahren verschiedene
Aspekte des TSG aufhob bzw. aussetzte. So entfiel 2008 das Eheverbot und 2011
die Sterilisationspflicht und der Zwang zu operativen Angleichungen der äußeren
Geschlechtsmerkmale. Mit dem ab Oktober 2017 existierenden Konzept der "Ehe für
Alle" wurde schließlich auch der Schutzzweck des christlichen Ehekonzepts
aufgegeben. Dennoch hielt sich das TSG als "juristische Ruine" noch sieben
weitere Jahre, bis es 2024 durch das SBGG ersetzt wurde.
Faire Lösung von Interessenkonflikten
Im Unterschied zum TSG genügt das SBGG nach Ansicht des gbs-Autorenteams den
"Grundanforderungen an eine rationale, evidenzbasierte und weltanschaulich
neutrale Gesetzgebung". Es stellt einen bedeutsamen rechtspolitischen
Fortschritt dar, denn es stärkt das Selbstbestimmungsrecht Betroffener
erheblich, indem es ein Gutachtensystem beendet, das nachweislich mit keinerlei
Erkenntnisgewinn verbunden war und tief in die Autonomie und Lebensplanung der
Betroffenen eingriff. Gleichzeitig stärkt das SBGG aber auch die
Selbstbestimmungsrechte Dritter in jenen Bereichen, in denen diese von einer
Vornamens- oder Personenstandsänderung direkter betroffen sind als von einer
bloßen Anpassung der Ausweisdokumente. So findet sich im SBGG - im Gegensatz zum
TSG - ein ausdrücklicher Bezug auf das "Hausrecht".
Daher konnte etwa der "Deutsche Sauna-Bund" verfügen, dass für den Zugang zu
seinen Einrichtungen die primären Geschlechtsmerkmale maßgeblich sind - also
weder das Gametengeschlecht noch der Personenstand, sondern "Eigenschaften, die
im Kontext eines Saunabetriebs am relevantesten und am einfachsten nachweisbar
erscheinen". Ausdrücklich erlaubt das SBGG auch Wettkampf-Veranstaltern, eigene
Teilnahmeregeln zu definieren. "Im Sinne möglichst hoher Chancengleichheit",
heißt es dazu in der gbs-Stellungnahme, "müssen sich Leistungsbewertungen
deshalb nicht unbedingt am gültigen Personenstand orientieren, sondern z.B. an
Hormonwerten oder Chromosomenkriterien, die bereits vor Inkrafttreten des SBGG
bei größeren Wettkämpfen üblich waren."
Ähnliches gelte für "Frauenhäuser", wie das Autorenteam ausführt: "Es kann
durchaus legitim sein, Transfrauen, die phänotypisch wie Männer wirken, die
Aufnahme zu verweigern, um durch männliche Gewalt traumatisierten Frauen einen
geeigneten Schutzraum zu gewähren. Bei phänotypisch sehr weiblich erscheinenden
Transfrauen wird es zu derartigen Entscheidungen womöglich gar nicht erst
kommen, da sie nicht als Transpersonen erkannt werden, sofern sie sich nicht
selbst outen. (...) Ein gewisses Maß an Ambiguitätstoleranz wird somit allen
Seiten abverlangt. Doch diese Konfliktkonstellation ist nicht neu, schließlich
hat es phänotypisch männliche und phänotypisch weibliche Transfrauen schon
früher gegeben. Durch den Übergang vom TSG zum SBGG hat sich daran nichts
geändert."
Dass das SBGG - wie praktisch jedes andere Gesetz- bei entsprechender Intention
auch missbraucht werden kann, zeigt der Fall "Marla-Svenja Liebich".
Diesbezüglich weist die gbs-Stellungnahme darauf hin, dass es Liebich
offenkundig darum ging, "das SBGG ad absurdum zu führen", doch es sei
zweifelhaft, "dass dies jenseits sensationeller Schlagzeilen gelungen ist".
Denn: "Ohne medizinische Umgestaltung des Äußeren wird Marla-Svenja Liebich auch
und gerade unter dem SBGG der Zugang zu Damensaunen verwehrt bleiben (...) Auch
bezüglich Unterbringung in einem Frauen- oder Männergefängnis - Liebich wurde
2025 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe u.a. wegen Volksverhetzung
verurteilt - wäre sowohl unter dem TSG wie auch dem SBGG eine
Einzelfallentscheidung nötig. Weil Liebich das Geschlecht offenbar nur aus
politischen Provokationszwecken änderte, wäre eine Unterbringung in der
Männervollzugsabteilung rechtlich möglich und naheliegend."
Korrektur einer missglückten Debatte
Obwohl das SBGG gegenüber dem verfassungswidrigen "Transsexuellengesetz" einen
klaren Fortschritt darstellt, wurde über die rechtliche Problematik des TSG und
dessen Nachteile für die Betroffenen und die Allgemeinheit in der öffentlichen
Debatte kaum gesprochen. Stattdessen herrschte ein unproduktiver, von
ideologischen Vorbehalten bestimmter Widerstreit vor, was in der
gbs-Stellungnahme scharf kritisiert wird: "Wäre auch nur ein Bruchteil der
Energie, die zwecks Beschwörung hypothetischer Missbrauchsszenarien oder der
Projektion postmoderner Ideologien in das SBGG investiert wurde, verwendet
worden, Erfahrungen aus über 40 Jahren Transsexuellengesetz zu berücksichtigen,
wäre der immense Fortschritt rasch deutlich geworden. Denn unzweifelhaft beendet
das SBGG religiös gestützte, nachweislich nutzlose Gerichtsverfahren -
einschließlich des entwürdigenden Alltagstests."
Wer dennoch die Rückkehr zu einem gutachterbasierten Prozedere fordere, so das
Autorenteam, entscheide sich dafür, "weiterhin öffentliche Energie und
Steuergelder in Verfahren ohne Erkenntnisgewinn zu investieren, die Würde der
Betroffenen zu verletzen sowie die Lebens- und Arbeitszeit von Studierenden,
Gutachtern und Richtern zu verschwenden. Einer solchen von rechtskonservativen
politischen Kräften betriebenen Rückabwicklung des SBGG entgegenzutreten,
verteidigt nicht nur die Prinzipien der offenen Gesellschaft. Vielmehr wird auch
ein evidenzbasiertes, wissenschaftsorientiertes Denken gestärkt, das zwischen
gametenspezifischen und phänotypischen Geschlechtszuschreibungen ebenso zu
unterscheiden weiß wie zwischen biologischen und juristischen Kategorien."
Gegen Ende der Stellungnahme kommt das Autorenteam auf die politischen
Rahmenbedingungen zu sprechen, die zu den ideologisch aufgeladenen Grabenkämpfen
geführt haben: "Auch wenn das Trans-Thema vergleichsweise wenige Menschen direkt
betrifft, ist an ihm - gesamtgesellschaftlich wie innerhalb politischer,
akademischer, religiöser oder säkularer Zirkel - ein Kulturkampf entbrannt, der
wegen seiner emotiven Aspekte sowohl von liberalen wie konservativen Kräften
aufgegriffen und vergrößert wird. (...) Dies zeigt sich auch in der deutschen
Debatte über Transgeschlechtlichkeit, in der differenzierte Argumente oft
weniger zählen als Pauschalisierungen und moralische Verurteilungen. Solchen
Entwicklungen wollen wir mit dieser Stellungnahme entgegenwirken." Der
vollständige Text der gbs-Stellungnahme kann über diesen Link (https://www.giord
ano-bruno-stiftung.de/sites/gbs/files/gbs_stellungnahme_sbgg_tsg_2026.pdf) von
der Website der Giordano-Bruno-Stiftung heruntergeladen werden.
Thorsten Barnickel, Jessica Hamed, Michael Schmidt-Salomon, Volker Sommer
(2026): Von Fremd- zu Selbstbestimmung. (https://www.giordano-bruno-stiftung.de/
sites/gbs/files/gbs_stellungnahme_sbgg_tsg_2026.pdf) Warum das Ende des
Transsexuellengesetzes überfällig war. Stellungnahme der
Giordano-Bruno-Stiftung, Oberwesel.
Pressekontakt:
Elke Held / Dr. Dr. h.c. Michael Schmidt-Salomon,
https://www.giordano-bruno-stiftung.de/content/pressekontakt
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/61025/6283670
OTS: Giordano Bruno Stiftung
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