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Mainz / Berlin (ots) - Das Positionspapier
(https://www.jagdverband.de/djv-position-jagdliche-ethik-im-diskurs) des
Deutschen Jagdverbands (DJV) zur Jagdethik beantwortet die entscheidende Frage
nicht: Unter welchen konkreten Voraussetzungen ist es heute vertretbar, ein
empfindungsfähiges Wildtier zu töten? Nach Auffassung von Wildtierschutz
Deutschland beschreibt das Papier vor allem die Selbstsicht des Jagdverbands und
die gesellschaftliche Legitimation der Jagd.
Eine ernsthafte Jagdethik müsste diese Legitimität jedoch ergebnisoffen prüfen
und auch zu dem Ergebnis kommen können, dass eine Tötung ohne vernünftigen Grund
zu unterlassen ist. Nutzen, Erforderlichkeit, Leiden und sonstige Folgen
einzelner Jagdpraktiken werden im DJV-Papier nicht anhand eines überprüfbaren
Maßstabs bewertet.
"Wer über Jagdethik spricht, darf die zentrale Frage nicht überspringen: Unter
welchen konkreten Voraussetzungen darf ein empfindungsfähiges Tier getötet
werden? Tradition, Freiheit und die bloße Einhaltung jagdrechtlicher Regeln
beantworten diese Frage nicht. Begründungspflichtig ist nicht erst die Art und
Weise des Tötens, sondern bereits die Entscheidung zur Tötung: Welches konkrete
Ziel wird verfolgt, ist die Maßnahme nachweislich geeignet und erforderlich,
welche milderen Alternativen bestehen, und welche Leiden und Schäden verursachen
sie?" Lovis Kauertz, Vorsitzender von Wildtierschutz Deutschland e.V.
Jagdrechtliche Zulässigkeit ersetzt keine ethische Rechtfertigung
Der DJV verweist im Zusammenhang mit dem "vernünftigen Grund" auf die
gesetzlichen Regeln zur Zulässigkeit der Jagd und die anerkannten Grundsätze der
Weidgerechtigkeit. Er lässt jedoch offen, wie sich diese Maßstäbe zur
vorgelagerten Frage verhalten, ob die Tötung eines Tieres im konkreten Fall
überhaupt gerechtfertigt ist. Weidgerechtigkeit betrifft vor allem die Art und
Weise der Jagdausübung.
Auch eine regelgerecht ausgeführte Tötung bedarf daher eines legitimen Zwecks,
belastbarer Nachweise für ihre Eignung und Erforderlichkeit, der Prüfung
milderer Mittel sowie einer Abwägung der erwarteten Vorteile, Leiden und
Schäden.
§ 44a BJagdG stellt klar, dass das Tierschutzrecht durch das Jagdrecht nicht
pauschal verdrängt wird. § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG regelt, unter welchen
Voraussetzungen eine bereits zulässige weidgerechte Tötung ohne Betäubung
durchgeführt werden darf; ob für die Tötung ein vernünftiger Grund besteht,
beantwortet die Vorschrift nicht eigenständig. Das Bundesverwaltungsgericht
verlangt zwar für jede gezielte Tötung einen vernünftigen Grund, hält es jedoch
für möglich, diesen aus dem Sach- und Rechtszusammenhang der Jagdausübung und
einer abwägungsgerechten Abschussplanung herzuleiten. Das genaue Verhältnis von
Jagd- und Tierschutzrecht ist damit nicht abschließend geklärt. Jagdbarkeit,
Jagdzeit oder ein pauschaler Verweis auf Hege können daher jedenfalls nicht ohne
weitere Prüfung als Rechtfertigung für eine konkrete Tötung dienen.
Artenschutz ist kein pauschaler Rechtfertigungsgrund
Der DJV nennt den Artenschutz allgemein als ein wesentliches Argument für die
Jagd, ohne die behaupteten Wirkungen näher zu belegen. Ob eine jagdliche
Maßnahme bedrohten Arten tatsächlich hilft, muss jedoch für das konkrete
Schutzprojekt nachgewiesen werden. Die Forschung zeigt, dass Lebensraumverluste
häufig die entscheidende Gefährdungsursache bleiben und eine verstärkte
Prädatorenjagd vielfach keine oder nur kurzfristige messbare Wirkungen erzielt.
Auf kleinen, isolierten Inseln kann es gelingen, eingeschleppte Arten
vollständig zu entfernen. Auf dem Festland ist eine solche Beseitigung
etablierter Arten wie Fuchs oder Waschbär dagegen regelmäßig unrealistisch. Die
Berufung auf den Artenschutz ersetzt daher weder den Wirksamkeitsnachweis noch
die Prüfung milderer Mittel und der verursachten Leiden und Schäden.
Auch die Hegeverpflichtung ist für sich genommen kein eigenständiger
Rechtfertigungsgrund: Sie ist auf die Populationen jagdbarer Arten und auf die
Vermeidung von Beeinträchtigungen land-, forst- und fischereiwirtschaftlicher
Nutzungen ausgerichtet. Sie ersetzt weder den individuenbezogenen Schutz des
Tierschutzgesetzes noch den vernünftigen Grund für eine konkrete Tötung.
Tierschutz muss an den tatsächlichen Folgen gemessen werden
Die Stellungnahme kritisiert, dass das DJV-Papier die tierschutzethische
Bewertung weitgehend auf regelgerechte Durchführung und technische Optimierung
verkürzt. Entscheidend sind jedoch die tatsächlichen Folgen des Jagdgeschehens:
Fehl- und Nachsuchenquoten, die Zeit bis zur Bewusstlosigkeit, nicht
aufgefundene verletzte Tiere, verwaiste Jungtiere, Stress und Verletzungsrisiken
bei Bewegungsjagden sowie Schäden an Nichtzielarten. Ohne transparente
Datenerhebung bleibt die Behauptung einer besonders tierschutzgerechten Jagd
nicht überprüfbar.
Fünf Anforderungen an eine verantwortbare Entscheidung
- Hinreichend bestimmtes und legitimes Ziel. Zweck, Zielart, Ort, Zeitraum und
der konkret erwartete Nutzen müssen vor der Tötung festgelegt und
nachvollziehbar begründet werden.
- Geeignetheit aufgrund belastbarer Erkenntnisse. Die angenommene Problemursache
muss projektbezogen belegt sein. Ebenso muss belastbar zu erwarten sein, dass
die Tötungsmaßnahme zur Erreichung des festgelegten Ziels tatsächlich
beiträgt; pauschale Hege- oder Artenschutzformeln reichen nicht aus.
- Erforderlichkeit und Vorrang milderer Mittel. Es muss geprüft und dokumentiert
werden, ob das Ziel durch Lebensraumverbesserungen, Prävention oder andere
nichtletale Maßnahmen ebenso wirksam erreicht werden kann. Besteht ein gleich
geeignetes, für die Tiere aber weniger belastendes Mittel, ist die Tötung
nicht erforderlich.
- Angemessenheit im engeren Sinne. Der nach Art, Umfang und
Eintrittswahrscheinlichkeit konkret zu erwartende Nutzen muss gegen die Tötung
der Tiere sowie sonstige Tier- und Naturschutzschäden abgewogen werden.
Überwiegen die Nachteile oder steht die Tötung außer Verhältnis zum Nutzen,
fehlt der vernünftige Grund.
- Monitoring und Korrektur. Die tatsächliche Wirkung ist transparent zu
überwachen. Bleibt der erwartete Erfolg aus, ändern sich die Voraussetzungen
oder treten unverhältnismäßige Folgen ein, muss die Maßnahme angepasst oder
beendet werden.
Freiwillige Selbstverpflichtungen reichen nicht aus
Diese Anforderungen dürfen nicht allein der freiwilligen Selbstreflexion der
Jägerschaft überlassen bleiben. Der Gesetzgeber könnte konkrete Begründungs- und
Nachweispflichten, den Vorrang nichtletaler Maßnahmen, verbindliche
Tierschutzstandards sowie ein unabhängiges Monitoring mit Korrektur- und
Abbruchregeln im Jagdrecht verankern. Wenn Jagdverbände zugleich für die
weitgehende Beibehaltung bestehender Jagdgesetze eintreten, verteidigen sie
damit auch Regelungslücken, die eine objektive Überprüfung von Notwendigkeit,
Wirksamkeit und Folgen jagdlicher Maßnahmen bislang erschweren.
"Ethik beginnt nicht bei der Kommunikation eines Abschusses, sondern bei der
ergebnisoffenen Entscheidung, ob er überhaupt stattfinden darf. Wo Eignung und
Erforderlichkeit nicht nachgewiesen oder Leiden und Schäden nicht vertretbar
begrenzt werden können, ist auf die Tötung zu verzichten." Lovis Kauertz,
Vorsitzender von Wildtierschutz Deutschland e.V.
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Hintergrund
Die Stellungnahme prüft das DJV-Positionspapier anhand tierethischer,
tierschutzrechtlicher und naturschutzwissenschaftlicher Maßstäbe. Berücksichtigt
wurden unter anderem Arbeiten von Christina Patt zur Einordnung des Jagdrechts
und zum rechtlichen Freiheitsverständnis der Jagd, Sönke Gerhold zum
vernünftigen Grund sowie Torsten Langgemach und Jochen Bellebaum zu Prädation
und Bodenbrüterschutz. Die vollständige Stellungnahme ist bei Wildtierschutz
Deutschland erhältlich.
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Über Wildtierschutz Deutschland e.V. (WTSD): Wildtierschutz Deutschland in eine
gemeinnützige Tier- und Naturschutzorganisation. Sie wurde 2011 gegründet und
setzt sich seitdem für Wildtiere, ihre Lebensräume und für eine Änderung der
nicht zeitgemäßen Jagdgesetzgebung ein.
Pressekontakt:
Presse/Öffentlichkeitsarbeit: Florinde Stürmer und Carmen Stürmer
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