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München (ots) - Der 26. Marken-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat über
ein Verfahren zu entscheiden, in dem zu beurteilen sein wird, welcher
Schutzumfang der Marke "Neuschwanstein" zukommt.
Hintergrund des Verfahrens ist die Anmeldung der Marke "Schwanstein" für die
Waren "Spirituosen". Gegen die Eintragung dieser Marke in das Markenregister des
Deutschen Patent- und Markenamts hat der Inhaber der älteren europäischen Marke
"Neuschwanstein" Widerspruch eingelegt. Die ältere Marke ist für verschiedene
Dienstleistungen eingetragen, unter anderem den "Betrieb touristischer
Sehenswürdigkeiten, nämlich von historischen Bauten" und den "Betrieb von
Museen". Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Beschwerde hiergegen liegt nun dem Bundepatentgericht vor.
Eine jüngere Marke ist zu löschen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Diese Frage
ist unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen und der
Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen zu beurteilen.
Im aktuellen Beschwerdeverfahren macht der Inhaber der älteren Marke neben der
Verwechslungsgefahr auch den Schutz der bekannten Marke geltend. Ist eine Marke
eine bekannte Marke, so kommt ihr ein größerer Schutzumfang zu. In solchen
Fällen kann beispielsweise eine jüngere Marke auch dann gelöscht werden, wenn
die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit
aufweisen. Im Widerspruchsverfahren muss der Markeninhaber, darlegen und
nachweisen, dass seine Marke eine bekannte Marke ist, wenn er sich darauf
beruft.
Ob es sich bei der Marke "Neuschwanstein" um eine bekannte Marke handelt, ist
zwischen den Verfahrensbeteiligten strittig.
Der Senat hat für den 11. November 2026 um 13.00 Uhr Termin zur mündlichen
Verhandlung bestimmt.
Aktenzeichen: 26 W (pat) 17/22 - Beschwerdeverfahren beim Bundespatentgericht.
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OTS: Bundespatentgericht
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