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Berlin (ots) - Gespenster, Hexen und künstliche Spinnennetze dürfen auch eine
denkmalgeschützte Wohnsiedlung vorübergehend in eine Grusellandschaft
verwandeln. Ein Bürger kann von der Stadt nicht verlangen, gegen solche
Halloween-Dekorationen vorzugehen, wenn er weder in der Siedlung wohnt noch dort
Grundeigentum besitzt. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der
LBS fehlt ihm dann die erforderliche eigene Betroffenheit. Der Denkmalschutz
hilft ihm ebenfalls nicht weiter, denn er dient grundsätzlich dem öffentlichen
Interesse und nicht dem Schutz Einzelner ohne räumlichen Bezug zum Denkmal.
Zudem sah die Justiz in den nur vorübergehend angebrachten Dekorationen keine
Beeinträchtigung des Denkmalwerts der historischen Siedlung.
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 16 L 2124/25)
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