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Berlin (ots) - Flugdrohnen können höchst vielseitig eingesetzt werden.
Inzwischen geschieht das auch in der Bau- und Sanierungsbranche. Dort tragen sie
dazu bei, Fachleuten einen Überblick über Gebäude und Grundstücke zu
verschaffen. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS müssen
Bewohner eines Hauses solche Flüge unter bestimmten Bedingungen hinnehmen.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 222 C 2/26)
Der Fall: Es ging um einen nur wenige Minuten dauernden Drohnenflug, bei dem ein
Hausdach im Zuge einer energetischen Sanierung vermessen werden sollte. Der
Zeitpunkt dieser Maßnahme war zuvor den Bewohnern des Objekts mitgeteilt worden.
Trotzdem beantragte der Inhaber einer Dachgeschosswohnung dagegen den Erlass
einer einstweiligen Verfügung. Er sah durch das Erstellen von Bild- und
Videodateien seine Persönlichkeitsrechte verletzt.
Das Urteil: Das Gericht nahm eine Abwägung vor. Nach gründlicher Prüung kam es
zu dem Ergebnis, dass die schutzwürdigen Interessen des Dachgeschossbewohners
nicht in unzumutbarem Umfang verletzt würden. Die rechtzeitige Anmeldung des
Drohnenfluges ermögliche es ihm, Maßnahmen gegen einen unerwünschten Blick in
seine Wohnung zu treffen. Außerdem müsse man bedenken, dass die Alternative zu
den Aufnahmen aus der Luft eine Einrüstung des Gebäudes wären, was einen
deutlich intensiveren Eingriff darstelle.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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