|
Berlin (ots) - Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind nicht nur die
Mietkosten für die Zweitwohnung steuerlich geltend zu machen, sondern unter
Umständen auch die Ausgaben für einen PKW-Stellplatz. Letztere fallen nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht unter die monatliche
Werbungskostengrenze von 1.000 Euro.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 4/23)
Der Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte seine Hauptwohnung in Niedersachsen und
seine beruflich bedingte Zweitwohnung in Hamburg. Die monatliche Miete inklusive
Nebenkosten überstieg bereits den möglichen Höchstbetrag von 1.000 Euro.
Trotzdem machte der Steuerzahler auch noch die 170 Euro Monatsmiete für den
Stellplatz geltend. Der Fiskus erkannte das nicht an und verwies auf das
Erreichen der maximal absetzbaren Kosten.
Das Urteil: Das höchste deutsche Finanzgericht musste sich mit der Frage
befassen, ob die Abstellgelegenheit für den PKW zu den Unterkunftskosten zählt.
Dann wären die Ausgaben dafür nicht mehr anzuerkennen gewesen. Doch der BFH
machte hier einen Unterschied: Mit der "Unterkunft" im eigentlichen Sinne habe
der Stellplatz nichts zu tun, weswegen er zusätzlich absetzbar sei. Das gelte
zumindest dann, wenn dessen Anmietung erforderlich sei. Angesichts der
angespannten Parksituation in Hamburg sei das tatsächlich so.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6263014
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
|