|
Berlin (ots) - In manchen Gärten gibt es eine sogenannte Baumschaukel, die nicht
an einem Metallgerüst, sondern an einem Ast befestigt ist. Wer ein solches
Objekt auf seinem Grundstück anbringen lässt, der muss den betreffenden Baum
regelmäßig von fachkundigen Kräften auf Krankheitsbefall überprüfen lassen. Denn
die Rechtsprechung geht davon aus, dass hier wegen der natürlichen
Beschaffenheit der Aufhängung, eine größere Gefahr droht. In einem konkreten
Fall schaukelten zwei Jugendliche, plötzlich brach der Ast und eine der beiden
verletzte sich schwer. Der Eigentümer, der sein Anwesen für ein Seminar zur
Verfügung gestellt hatte, musste nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS für die Heilbehandlungskosten aufkommen. Er habe seine
Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt, hieß es im Urteil.
(Landgericht Lübeck, Aktenzeichen 9 O 112/23)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/6263015
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
|