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Berlin (ots) - Der Käufer eines Grundstücks übernahm im Vertrag gleichzeitig ein
persönliches Wohnungsrecht für das erworbene Objekt. Dessen kapitalisierter Wert
musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zugeschlagen werden.
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 32/22)
Der Fall: Im Kern des Verfahrens ging es um die Frage, ob ein beim Kauf
übernommenes Wohnungsrecht, das den Preis des Grundstücks naturgemäß niedriger
hatte ausfallen lassen, im Gegenzug bei der Ermittlung der Grunderwerbssteuer
wieder hinzugerechnet werden darf. Dieser Meinung war der Fiskus und stritt sich
deswegen finanzrechtlich mit dem Erwerber des Objekts.
Das Urteil: Das Wohnungsrecht sei mit dem kapitalisierten Wert in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer einzubeziehen, urteilte das
höchste deutsche Fachgericht. Es zähle zu den Verpflichtungen, die der Erwerber
über den eigentlichen Kaufpreis hinaus eingegangen sei. Man könne diese
sonstigen Leistungen als eine Art Entgelt betrachten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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