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Berlin (ots) - Wenn zu einer Eigentümerversammlung nicht rechtlich korrekt
geladen wurde, dann stellt das einen Mangel dar und kann zur Ungültigkeit der
gefassten Beschlüsse führen. Doch es gibt nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS eine mögliche Entwicklung des Geschehens, die diesen
Mangel heilen kann.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 77/21)
Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin ging gegen die Beschlüsse einer
Eigentümergemeinschaft vor, weil ein unwirksam einseitig bestellter und damit
nicht berechtigter Verwalter dazu eingeladen habe. In der Versammlung ging es
unter anderem um den Wirtschaftsplan des Objekts und um die Zuführung zur
Instandhaltungsrücklage.
Das Urteil: Der BGH räumte der Einberufung der Versammlung durch einen
Nichtberechtigten nicht eine solch große Bedeutung ein, wie es in der
ursprünglichen Klage behauptet worden war. Entscheidend sei es vielmehr, dass
tatsächlich sämtliche Eigentümer an der Versammlung und der Abstimmung
teilgenommen hätten. Dadurch werde ein eventuell vorhandener Mangel, der durch
die Person des Einladenden entstanden sei, nachträglich geheilt.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
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