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Berlin (ots) - Wasserschäden zählen neben Bränden mit zum Schlimmsten, was einer
Immobilie widerfahren kann. Durch beides kann die Bausubstanz eines Objekts
unwiderruflich geschädigt werden. Deswegen ist von einem hochgradigen Interesse
eines Wohnungseigentümers auszugehen, sich durch eine persönliche Besichtigung
seiner vermieteten Immobilie vom Verdacht eines Wasserschadens zu überzeugen.
Ein Mieter ließ sich aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht davon überzeugen,
den Eigentümer und den von ihm beauftragten Handwerker einzulassen, um die
Wasserinstallation zu überprüfen. Das trug ihm nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS nach einer erfolglosen Abmahnung die fristlose
Kündigung ein. Auch das hohe Alte des Mieters und dessen Gesundheitszustand
änderten nach Überzeugung des Gerichts nichts daran, dass diese Kündigung
letztlich Gültigkeit hatte.
(Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Aktenzeichen 2 C 842/24)
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