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Bielefeld/Mönchengladbach/München (ots) - Was ist geschehen?
Aufgrund eines Berechnungsfehlers der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, die im
internationalen Strafrecht geltende bedeutsame Rechtsnormen übersehen und daher
die Strafzeiten für den in der JVA Bielefeld-Senne inhaftierten und Anfang Juni
nunmehr zur Bewährung entlassenen Herrn O. falsch berechnet hatte, saß dieser
über drei Monate zu Unrecht in Strafhaft. Viel schlimmer wiegt indes die
Tatsache, dass, wenn dieser Justizfehler nicht rechtsanwaltlich aufgedeckt
worden wäre, Herr O. dort auch noch wohl weitere fast viereinhalb Jahre
unrechtmäßig verblieben wäre. Es bleibt nach diesem Justizskandal nunmehr offen,
wie viele in NRW und Deutschland insgesamt Inhaftierte in ähnlichen Fällen als
Justizopfer der staatlichen Falschberechnung von Strafzeiten betroffen sind. Im
Lichte des für einen Rechtsstaat so wichtigen Vertrauens der Zivilbevölkerung in
eine ordnungsgemäße Strafrechtspflege ist dies absolut erschütternd.
Die Rechtslage
Obwohl das deutsche Recht für den Strafvollzug nur einen sogenannten
Halbstrafenzeitpunkt und 2/3-Zeitpunkt vorsieht, an dem spätestens das
zuständige Strafvollstreckungsgericht eine Entscheidung darüber treffen muss, ob
der Strafgefangene aufgrund einer sogenannten günstigen Sozial- und
Legalprognose vorzeitig zur Bewährung aus der Haft entlassen werden soll und
muss, fand im vorliegenden Fall insoweit belgisches Recht und dessen
strafvollzugsrechtlicher 1/3-Zeitpunkt Anwendung. Dies aber übersah die
zuständige deutsche Staatsanwaltschaft.
Herr O. war im Jahre 2021 in Belgien wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelstrafrecht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Das Verfahren ist immer noch nicht gänzlich abgeschlossen und liegt
momentan dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen in Genf vor, dem
höchsten quasi-gerichtlichen Entscheidungsgremium der Welt, das noch über dem
deutschen Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg steht.
Rechtsanwaltliche Vertretung
Vertreten wird Herr O. in Genf wie auch im vorliegenden Verfahren durch den auf
internationales Strafrecht, Revisionsrecht und Verfassungsbeschwerden
spezialisierten Münchener Rechtsanwalt Uwe Humbs, der den aufgedeckten
Justizfehler nunmehr weiterverfolgt und auf mögliche Entschädigungsansprüche
gegenüber dem Bundesland Nordrhein-Westfalen hin untersucht. Obwohl
Staatsanwaltschaft, Generalstaatsanwaltschaft, Landgericht und
Justizvollzugsanstalt bereits frühzeitig durch ihn auf den hier maßgeblichen
1/3-Zeitpunkt hingewiesen wurden und er den notwendigen Eilantrag gestellt
hatte, konnte erst durch die Einschaltung des Bundesverfassungsgerichts in
Karlsruhe und die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde samt Eilantrag als
letztes Mittel hinreichend Druck auf die Justizbehörden ausgeübt werden, sodass
mehr als drei Monate vergingen, bis endlich ein positiver Bewährungsbeschluss
für Herrn O. durch das Landgericht Bielefeld erging.
Es kann im Anschluss an den hier aufgedeckten Justizfehler abschließend nur der
dringende Appell erfolgen, bei dem deutschen Vollzug von internationalen
Strafurteilen die festgesetzten Strafzeiten rechtsanwaltlich überprüfen zu
lassen und dies eben nicht blind dem Staat zu überlassen.
Pressekontakt:
Rechtsanwalt Uwe Humbs, M.A.
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OTS: Rechtsanwaltskanzlei Humbs
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