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Berlin (ots) - Das Landgericht Berlin II hat die Klage eines Online-Magazins
gegen die PMG Presse-Monitor GmbH & Co. KG (PMG) in den wesentlichen Punkten
abgewiesen. Das Gericht folgt in seinem Urteil vom 3. Juni 2026 (Az.: 15 O
517/25) dabei der Rechtsauffassung der PMG und bestätigt zentrale Grundsätze der
Pressespiegel-Erstellung und Rechtewahrnehmung. Lediglich dem Chefredakteur des
Magazins wurde ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO zugesprochen.
"Wir begrüßen die Entscheidung des Gerichts. Sie bringt
Kommunikationsverantwortlichen, Medienbeobachtern und Verlagen zusätzliche
Rechtssicherheit bei der Nutzung journalistischer Inhalte", erklärt Ingo
Kästner, Geschäftsführer der PMG Presse-Monitor. "Gleichzeitig lade ich alle
Publisher, die noch nicht Content-Partner der PMG sind, ein, ihre Inhalte im
Rahmen der Zweitverwertung auch über die PMG zu vermarkten."
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen urheberrechtliche und
bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die PMG. Das Gericht stellte klar, dass
die PMG durch ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vergütung nach § 49
Urheberrechtsgesetz keine Urheberrechtsverletzung begeht. Vielmehr macht die PMG
lediglich im Auftrag der VG WORT den gesetzlichen Vergütungsanspruch geltend,
der den Rechteinhabern zusteht.
Gericht folgt zentralen Rechtsauffassungen der PMG
Das Urteil bestätigt mehrere für die Medien- und Kommunikationsbranche relevante
Grundsätze.
So weist das Gericht die Ansicht der Klägerin zurück, dass die Tätigkeit der PMG
bei der Erhebung und Weiterleitung gesetzlicher Vergütungen eine eigenständige
Urheberrechtsverletzung darstellen könne. Die PMG handele vielmehr im Rahmen des
bestehenden gesetzlichen Vergütungssystems.
Darüber hinaus äußert es sich zur Anwendung von § 49 UrhG auf digitale
Medienangebote. Auch wenn die Frage bislang nicht abschließend entschieden sei,
neige das Gericht eher dazu, dass die Regelung auch auf Online-Magazine
Anwendung finden könne.
Zudem stellt das Gericht klar, dass die Einordnung eines Mediums als Fachmagazin
die Anwendbarkeit von § 49 UrhG nicht grundsätzlich ausschließt. Entscheidend
sei vielmehr die Prüfung jedes einzelnen Beitrags. Maßgeblich sei, ob dieser
politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen behandelt.
Auch die Hinweise auf der Website des klagenden Unternehmens genügten nach
Auffassung der Richterin nicht, um einen wirksamen Vorbehalt im Sinne des § 49
UrhG zu begründen.
Keine Zahlungs- oder Auskunftsansprüche gegen die PMG
Das Gericht weist sodann die in diesem Kontext geltend gemachten Auskunfts- und
Zahlungsansprüche gegen die PMG zurück.
Die PMG selbst sei nicht Empfängerin der betreffenden Vergütungen gewesen und
habe daher auch keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt. Entsprechend bestehe
für die Klägerin gegenüber der PMG kein Anspruch auf Rückzahlung.
Ebenso verneint das Gericht einen Anspruch auf Auskunftserteilung.
Verlässlicher Rahmen für rechtssichere Mediennutzung
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klarer und rechtssicherer
Lizenzierungs- und Vergütungsmodelle für die professionelle Medienbeobachtung.
Für Kommunikationsabteilungen, Unternehmen, Behörden und Medienbeobachter
schafft sie zusätzliche Orientierung bei der Nutzung journalistischer Inhalte.
Die PMG setzt sich seit ihrer Gründung für einen transparenten Ausgleich der
Interessen von Verlagen, Urhebern und professionellen Nutzern ein. Das Urteil
bestätigt die Bedeutung dieses Ansatzes und stärkt die Rechtssicherheit für die
tägliche Arbeit mit Pressespiegeln und Medienanalysen.
Über die PMG Presse-Monitor
Die PMG Presse-Monitor GmbH & Co. KG ist einer der führenden Anbieter für die
digitale Medienbeobachtung, Pressespiegel-Erstellung und Medienauswertung im
deutschsprachigen Raum. Über 900 Verlage und Contentproduzenten aus aller Welt
stellen ihre Inhalte über die PMG täglich für eine rechtssichere Zweitverwertung
zur Verfügung. Die PMG vermarktet Inhalte und Rechte an PR-Profis und
Kommunikationsabteilungen in Unternehmen und Behörden sowie an professionelle
Medienbeobachter.
Gegründet im Jahr 2001, ist die PMG ein Gemeinschaftsunternehmen deutscher
Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Zu den Gesellschaftern zählen Axel Springer,
Frankfurter Allgemeine Zeitung, Gruner + Jahr, Handelsblatt Media Group, Hubert
Burda Media, Spiegel-Verlag, Süddeutsche Zeitung und der Bundesverband
Digitalpublisher und Zeitungsverleger sowie der Medienverband der freien Presse.
Pressekontakt:
Roger Dormeier
Marketing | Kommunikation | PR
PMG Presse-Monitor GmbH & Co. KG
Telefon: +49 30 28493 118
E-Mail: mailto:roger.dormeier@presse-monitor.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/32453/6298799
OTS: PMG Presse-Monitor GmbH & Co. KG
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