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Nürnberg (ots) - Der Referentenentwurf zum
Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) will die partnerschaftliche
Betreuung von Kindern nach einer Trennung fördern - ein Ziel, das der
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) e. V. ausdrücklich begrüßt.
Doch wer die Mitbetreuung beider Eltern stärkt, kann das Unterhaltsrecht nicht
unverändert lassen.
Genau diese Grenze des geltenden Rechts hat der Bundesgerichtshof zuletzt
markiert - und damit die rechtspolitische Anschlussfrage an den Gesetzgeber
zurückgespielt. Eine aktuelle ISUV-Mitgliederbefragung zeigt, wie klar die
Betroffenen das sehen: 83,1 Prozent unterstützen eine gemeinsame Reform von
Umgangs- und Unterhaltsrecht. Dahinter steht ein tiefes
Ungerechtigkeitsempfinden - 73,9 Prozent halten das geltende Unterhaltsrecht für
ungerecht.
Die offene Anschlussfrage an den Gesetzgeber
Mit Beschluss vom 15. April 2026 (Az. XII ZB 415/25) hat der Bundesgerichtshof
festgestellt, dass das geltende Recht eine Verrechnung von Betreuungsanteilen
mit dem Barunterhalt nicht zulässt: Wer ein Kind erheblich mitbetreut, wird
dadurch nach geltendem Recht nicht automatisch anteilig vom Barunterhalt
entlastet. Eine echte, an den Betreuungsanteilen orientierte Berechnung ist nach
jetziger Gesetzeslage nicht möglich - dafür bräuchte es, so der BGH
ausdrücklich, eine gesetzliche Grundlage. Das Gericht verweist die Frage damit
an den Gesetzgeber.
Hier setzt ISUV an: Wenn das KiMoG partnerschaftliche Betreuung fördert, so
bedarf dieser Ansatz der unterhaltsrechtlichen Flankierung. Partnerschaftliche
Betreuung bedeutet auch, dass beide Elternteile ihre Einkünfte in die Versorgung
ihrer gemeinsamen Kinder, in deren Unterhalt, einbringen. Bliebe das
Unterhaltsrecht unverändert würde der gewollte partnerschaftliche Ansatz in der
Kindesbetreuung verfehlt. Umgang und Unterhalt lassen sich deshalb nicht
sinnvoll getrennt regeln.
Was die Befragung zeigt
- Die Zustimmung zur gemeinsamen Reform reicht quer durch beide Gruppen - sie
ist kein Männer- und kein Frauenthema, sondern Ausdruck eines geteilten
Gerechtigkeitsempfindens bei Müttern wie Vätern.
- 41,1 Prozent geben an, dass ihr Betreuungsaufwand bei der Unterhaltsberechnung
nicht berücksichtigt wird; rund die Hälfte (49,2 Prozent) sieht den eigenen
Lebensstandard spürbar eingeschränkt.
- 45,4 Prozent bevorzugen als Reformlösung eine gleitende Unterhaltsanpassung ab
30 Prozent Betreuungsanteil; ein gemeinsamer Topf für Kindeskosten findet bei
Vätern (35,2 Prozent) und Müttern (34,5 Prozent) nahezu gleich starke
Zustimmung.
Stimmen aus der Befragung
Wie unterschiedlich die Ausgangslagen sind und wie ähnlich doch das Problem,
zeigen die anonymisierten Antworten der Befragten. Ein Vater rechnet vor, wie
weit die amtlichen Annahmen von der Realität entfernt sind: "Der vor Gericht
berücksichtigte Eigenbedarf in Höhe von 520 Euro für die Warmmiete ist fernab
jeglicher Lebensrealität - nicht nur in Großstädten." Dass die Belastung längst
keine Frage des Geschlechts mehr ist, macht eine Mutter deutlich: "Ich zahle als
Kindesmutter Unterhalt plus laufende Kosten an den Kindesvater. Ich bin
chronisch krank mit Schwerbehinderung und habe 15 Jahre für das Kind auf
Karriere verzichtet - und nun die schlechte Steuerklasse und eine absehbare
Rentenlücke."
Und viele Befragte denken Reform bereits weiter als bis zur reinen Geldfrage.
Eine Mutter bringt auf den Punkt, woran das Leitbild gemeinsamer Verantwortung
in der Praxis hängt: "Beide Eltern sollten sich engagiert 50:50 einbringen und
jeweils die Hälfte der Kosten tragen. Dazu braucht es mehr Betreuungsplätze und
flexiblere Arbeitszeiten."
Einordnung durch die Bundesvorsitzende
"Im Zentrum steht für uns das Kind: Es hat ein Recht auf beide Eltern - auf ihre
Zeit, ihre Zuwendung und ihre Fürsorge. Genau deshalb ist es richtig, dass das
KiMoG die partnerschaftliche Betreuung fördern will", sagt Melanie Ulbrich,
Bundesvorsitzende des ISUV, die in dieser Woche an der Anhörung des
Bundesjustizministeriums zum Referentenentwurf teilgenommen hat. "Aber Umgang
und Unterhalt werden weiterhin getrennt betrachtet: erst der Umgang, der
Unterhalt später oder gar nicht. Diese Trennung halten wir für nicht mehr
haltbar. Es wäre ein Missverständnis, das BGH-Urteil so zu lesen, als erübrige
sich damit eine Unterhaltsreform - das Gegenteil ist der Fall. Wenn man
anerkennt, dass sich die Lebenswirklichkeit von Trennungsfamilien geändert hat,
muss man auch die finanzielle Seite mitdenken. Drei von vier unserer befragten
Mitglieder empfinden das geltende Recht als ungerecht. Diese Stimmen sollte der
Gesetzgeber nicht überhören. Welches Betreuungsmodell zu ihrer Familie passt,
entscheiden die Eltern dabei am besten selbst."
Drei konkrete Forderungen des ISUV
1. Umgangs- und Unterhaltsrecht gemeinsam reformieren: Was im KiMoG bei der
Betreuung beginnt, muss beim Unterhalt konsequent zu Ende gedacht werden. Die
vom BGH markierte Grenze bei der Auslegung des geltenden Rechts muss beachtet
werden; es ist nunmehr am Gesetzgeber, durch eine Änderung des
Unterhaltsrechts den gemeinsam betreuenden Elternteilen den erforderlichen
wirtschaftlichen Freiraum zu verschaffen, statt die Frage auf unbestimmte
Zeit zu vertagen. 83,1 Prozent der befragten Mitglieder tragen diese
Forderung mit.
2. Gleitende Unterhaltsanpassung ab 30 Prozent Betreuungsanteil: Die
Unterhaltsberechnung muss die tatsächlich geleistete Betreuung beider Eltern
abbilden und beide Elterneinkommen einbeziehen, statt von einem überholten
Modell "eine betreut, einer zahlt" auszugehen.
3. Freie Modellwahl absichern und die Voraussetzungen schaffen, dass beide
Eltern betreuen und arbeiten können: Kinder haben ein Recht auf beide Eltern
- das gelingt am besten, wenn das Leitbild "beide betreuen, beide gehen
arbeiten" auch praktisch trägt. Dafür braucht es verlässliche
Ganztagsschulen, gute Kitas und bezahlbaren Wohnraum. Erst dann können beide
Elternteile voll erwerbstätig bleiben, was zugleich der Altersarmut vorbeugt.
Reformen müssen die freie Wahl des Betreuungsmodells rechtlich stützen und
beide Elternteile als gleichermaßen verantwortlich anerkennen, ohne ein
Modell vorzuschreiben.
Interessenverband Unterhalt- und Familienrecht - ISUV e.V.
Der ISUV e. V. ist ein gemeinnütziger Interessenverband, der sich seit über 50
Jahren dafür einsetzt, dass Eltern in Trennung ihre Kinder gemeinsam großziehen
und gemeinsam Elternverantwortung übernehmen. Wir stehen als Verband dafür, dass
Trennungseltern selbst entscheiden, welches Betreuungsmodell sie auswählen, da
sie selbst am besten wissen, welches Modell am besten zu ihren Lebensumständen
passt. Seit unserer Gründung im Jahr 1975 haben wir uns kontinuierlich dafür
engagiert, die Rechte und Interessen von Personen in familienrechtlichen
Angelegenheiten zu vertreten. Mit über 5.000 Mitgliedern, rund 60 bundesweiten
Kontaktstellen und über 100 ehrenamtlichen Helfern bieten wir Betroffenen
schnelle und kompetente Hilfe in der emotionalen Zeit einer Trennung.
Pressekontakt:
Kontakt für Presseanfragen:
ISUV e.V. - Interessenverband Unterhalt und Familienrecht
Melanie Ulbrich, Bundesvorsitzende
presse@isuv.de
www.isuv.de
Bundesvorstand: Melanie Ulbrich, Murat B. Aydin, Klaus Fischbeck, Klaus
Bednorz, Anna Freitag, Monika Roth
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, Vereinsregister-Nr. 3569
Registriert im Lobbyregister unter R 003635
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/179701/6302130
OTS: Interessenverband Unterhalt und Familienrecht - ISUV e. V.
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